Kriminalisierung Dortmunder Protestbewegung

Christopher Dömges 03.10.2007 15:44 Themen: Repression
Rolf Koch und seine Mitstreiter sind empört. Gegen den Anmelder der seit drei Jahren wöchentlich stattfindenden Montagsdemonstration (auch bundesweit praktiziert) wurden am 17.08. zwei Strafbefehle erlassen. Über 1350 Euro. Viel Geld für einen nach eigenen Angaben „einfachen Mann“ wie Koch Der Grund für die Strafe ist ebenso profan wie ungerechtfertigt Den Protestlern wird vorgeworfen, am 9.07. und 16.07. gegen die Auflage der Polizei verstoßen zu haben. Diese besagt, dass bei weniger als 50 Teilnehmern auf dem Gehweg zu demonstrieren ist.
An beiden fraglichen Tagen war es der gemeinsame, einstimmige Beschluss der doch recht geschrumpften Dortmunder Protestaktion, sich mit Verweis auf das gesetzlich verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit nicht an die Auflage zu halten.
Koch in seiner Widerspruchsbegründung gegen die Kriminalisierungsversuche der Polizei vom 13.8.: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Das geht aus dem Grundgesetz, Art. 8(1), hervor. GG Art. 19(1): Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten…“
Der Rechtstext besagt weiterhin: Nur wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr gerät, kann ein Versammlungsverbot verhängt werden. Rolf Koch und seinen Freunden ist das bekannt. Und die Montagsaktionen sind eine generell friedliche Veranstaltung.
Bereits im November 2006 gab es den Versuch seitens der Polizei, die wöchentliche Demonstration in eine kriminelle Ecke zu drängen. Dagegen formierte sich spontaner Protest. Pfeifend und rufend standen die Teilnehmer damals in der Dortmunder Innenstadt und forderten trotz geringfügiger Verkehrsbeeinträchtigung einer Zulassung ihres Straßenmarsches. „Montags demonstrieren wir“, so die Sprechchöre.
Vier Bußgeldverfahren gab es daraufhin. Tobias Tylmann war ein Betroffener. „Mein Verfahren“, sagt er, „wurde am 6.07. eingestellt.“ Und auch die anderen waren nicht zu bestrafen.
Eine „massive Einschränkung der demokratischen Rechte durch die Dortmunder Polizei“ beklagt Rolf Koch, der Anmelder der Demos. Das ist leider Gottes kein Einzelfall in Deutschland…
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Ergänzungen

die Hälfte vergessen...

Versammler 03.10.2007 - 20:07
Moin moin

das Zitat des Art. 8(1) GG genügt nicht, wenn man alles objektiv betrachten möchte. Zu dem Abs. 1 muss der Abs. 2 genannt werden. Dieser besagt folgendes:

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Und das Versammlungsgesetz ist ein beschränkendes Gesetz.

Und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz werden nun mal bestraft.

LG

MW

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Recht(s) so

tut nix zur sache 04.10.2007 - 12:39
Das Recht bin icke weil ich die Bande die "Regiert" nich gewählt habe.