Uni-Institut diskutiert über mg-Verfahren

---- 28.08.2007 02:06 Themen: Repression
Das Ermittlungsverfahren, das die Bundesanwaltschaft gegen vermeintliche Mitglieder der militanten gruppe führt, in dem auch ein Wissenschaftler der Humboldt-Universität beschuldigt wird, hat nun am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft der FU Diskussionen ausgelöst.
Kürzlich hatte Prof. Peter Grottian dazu erklärt: „Brandanschläge sind selbst innerhalb der rechtlichen Bestimmungen des Paragraphen 129a nur dann ‚terroristische Akte’, wenn eine erhebliche Gefährdung des Staates nachweisbar ist. Brandanschläge im Rahmen einer sogenannter ‚militanten Aufklärungskampagnen’ erfüllen diesen Tatbestand nicht. Wir stellen erneut fest, dass eine Ermittlungsbehörde Interesse daran hat, Protest gegen die herrschende Politik zu kriminalisieren und mit Terrorismus gleichzusetzen. Eine Generalstaatsanwältin, die bei so einer dürftigen Beweislage eine Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Paragraphen 129a einleitet, die hat in ihrem Amt versagt und lässt sich politisch instrumentalisieren.“

Ihm antwortet nun Detlef Georgia Schulze in einem Offenen Brief: „Lieber Peter Grottian, […]. In welchem Land lebst Du denn? Die Generalbundesanwältin ist doch nicht die Anwältin von linksliberalen oder grünen-nahen Profs oder gar der linksradikalen Szene, die militante Aufklärungskampagnen macht, sondern – wie der Funktionstitel schon sagt – die Anwältin des Bundes, des Staates. […]. Was nötigt […] zu verstehen, […] ist: daß Frau Harms (hättest Du eigentlich so einen lockeren Spruch auch über Rebmann oder Stahl gemacht?) nicht etwa versagt, sondern genau die Prinzipien des deutschen Rechtsstaats umsetzt!“

Schulze erinnert in dem Offenen Brief an die KommunistInnen-Verfolgung in der BRD in den 50er Jahren, an die Berufsverbote der 70er Jahre und den Prozeß gegen Ingrid Strobl und Ulla Penselin in den 80er Jahren, in dem schon einmal die Beschäftigung mit „anschlagsrelevanten Themen“ den Terrorismus-Vorwurf auf sich zog. Dagegen könne auch nicht der gern beschworene Rechtsstaat angerufen werden. Vielmehr sei der Rechtsstaat der Staat, der per se „im Recht“ steht – und nicht unter dem Gesetz und der Verfassung. Schulze erinnert diesbzgl. an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen dieses die Einschränkungen von Verteidiger- und Angeklagtenrechte, die für die Prozesse gegen die RAF eingeführt wurden, sowie die Isolationshaftbedingungen gegen die Gefangenen aus der RAF mit dem Argument gerechtfertigte, das Rechtsstaatsprinzip verlange „die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ (BVerfGE 39, 163; 41, 250: Az.: 2 BvR 135/75 u.a.; 2 BvR 941/5)(1).

Detlef Georgia Schulze publizierte zuletzt: Gefährdetes Leben – Gefährliches Recht. Vom Nutzen und Schaden poststrukturalistischer Rechts- und Politikanalysen, in: Neue Politische Literatur 2006, 203 - 213. Schulze versucht dort zu zeigen, daß der ‚Guantánamo-Komplex’ einen Export des deutschen Rechtsstaatsmodells in die angelsächsische Welt darstellt.

(1)S. dazu zeitgenössisch: Gerald Grünwald, Anmerkung [zu BGHSt 26, 228 - 241], in: Juristenzeitung 1976, 767 - 773.
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Ergänzungen

Erneute Durchsuchung

Zeitungsleser 28.08.2007 - 11:18

Tagesspiegel: Erneut Durchsuchung bei Andrej H.

Es hat unter merkwürdigen Umständen erneut eine Wohnungsdurchsuchung bei Andrej H. stattgefunden.

Dokumentiert: Solidaritätsplakat

für die Gefangenen 30.08.2007 - 01:15

Es gibt zuviele Bundeswehrfahrzeuge

Freiheit für Oliver, Florian und Axel * Weg mit den §§129a und b


Weltweit gibt es immer wieder Versuche militärische Einrichtungen und Ausrüstungen für ihren kriegerischen Einsatz untauglich zu machen. So auch in Deutschland.

Sabotiert:

* Im Februar 2002 wurde ein Bundeswehrbus in Glinde bei Hamburg in Brand gesteckt.

* Im Februar 2003 brannten mehrere Jeeps der Bundeswehr in Petershagen bei Berlin nachdem sie die „militante gruppe“ angezündet hatte.

* Im März 2004 wurde das Gebäude der Firma Hako in Bad Oldesloe, die an der Herstellung des Bundeswehrtransporters „Mungo“ beteiligt ist, vom „Arbeitskreis Origami-Rüstungsprojekte zusammenfalten“ in Brand gesetzt. Zeitgleich wurden bei einem Tochterunternehmen in Berlin mehrere dort geparkte Bundeswehrfahrzeuge angesteckt.

* Im Januar 2006 wurde ein Kriegerdenkmal in München Ziel eines Farbbeutelangriffs einer „Autonomen Gruppe“.

* Im Januar 2007 brannten die Autos zweier Vorstandsmitglieder des Rüstungskonzern Thyssen-Krupp Marine Systems in Hamburg, weil „Revolutionäre Anti-Militaristische Aktivisten“ Feuer gelegt hatten.

* Im Februar 2007 gingen Fensterscheiben des Dienstsitzes des katholischen Militärbischoffs zu Bruch und die Fassade des Wohnhauses eines langjährigen Beraters des Verteidigungsministeriums wurde von den „Autonomen Antimilitaristen“ mit Farbbeutel beworfen.

* Beinahe sabotiert: Im Juli 2007 scheiterte das Anzünden dreier Bundeswehr-LKWs auf dem Gelände der Rüstungsfirma MAN in Brandenburg. Seitdem sitzen drei Antimilitaristen aufgrund des §129a im Knast. Sie müssen raus.

Geschichte der politischen Repression in Dtld

monp 11.09.2007 - 02:14

In dem zweiten attachment ( http://media.de.indymedia.org/media/2007/08//192489.pdf) zu dem Haupt-Beitrag heißt es:

S. 18: „Die ‚deutsche Frage’ ist wieder aktuell, wenn auch unter veränderten Vorzeichen; und sie war immer eine Frage der Restauration. Warum ist die deutsche Geschichte so reich an Restaurationen? Eine vielleicht nicht voll befriedigende, aber doch an vielen Symptomen empirisch belegbare Antwort lautet: Weil es auf deutschem Boden nie die konkrete Erfahrung einer wirklichen, auch in Volkstraditionen und in der Kultur der Gesamtgesellschaft sich niederschlagenden Revolution gegeben hat.“
S. 27: „Es bekundet sich hier [in der Praxis des bundesdeutschen Verfassungsschutzes] ein universelles Mißtrauen in die Verfassungstreue des ganzen Volkes; von solchem Mißtrauen zehren alle autoritären Systeme. So ist es nur konsequent, wenn der Begriff der verfassungswidrigen Handlung zu dem der verfassungsfeindlichen Gesinnung verkürzt wird, […].“


Dazu hier noch ein paar Ergänzungen:


1. Eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt (Weimar) oder gar keine hat (Bonn/Berlin), hat als Demokratie bereits abgedankt

S. 140 f.: „In den liberalen Gedankenschmieden der ‚Göttinger [Sieben]’ und ihrer Wahlverwandten wurden die ihrer Souveränität verlustig gegangenen Fürsten sozusagen beerbt. Souveränität, als Rechtlosigkeit par excellence die unbegrenzte Illegalitätsreserve vorkonstitutionellen Regierens, wurde nun selbst konstitutionalisiert und als ‚legalisierte Illegalitätsreserve’ ein anonymes Verfassungsinstitut […], als welches sie im Neo-Konstitutionalismus […] der BRD neue Blüten getrieben hat. Dazu gehört die nach ausschließlich politischen Werturteilen erfolgende rechtswidrige Zerlegung des grundgesetzlichen Verfassungsrechts in mehrere hierarchisch übereinander geschichtete Geltungsebenen. So gibt es auf einer untersten Ebene die das demokratische Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) respektierende Gleichbehandlung legalen Verhaltens. Auf einer höherrangigen und nach unten durchschlagenden Ebene werden hingegen Rechtsgenossen negativ privilegiert, die politisch als negativ, insbesondere als revolutionsträchtig eingeschätzte Überzeugungen und Forderungen vertreten und deswegen als ‚Verfassungsfeinde’ gelten, auch wenn sie sich völlig legal verhalten. Diese Ungleichheit vor dem Gesetz ist vom Bundesverfassungsgericht, […], als rechtens anerkannt […] und mit einer […] ‚abwehrbereite Demokratie’ begründet worden, die – es ist alles Wunder und Zauberei – durch Verkürzung demokratischer Freiheiten noch demokratischer werden soll. […]. Als Exportschlager des „Modells Deutschland“ dem „Westen“ angedient, ist es dort nicht auf Gegenliebe, sondern auf Unverständnis gestoßen. Dieses Unverständnis beruht auf der Überzeugung, daß Demokratie um den Preis der dauernden Preisgabe ihrer Risiken nicht zu haben ist (wie mit dem ihr zur Verfügung stehenden ‚Ausnahmezustand’ eine Republik umzugehen hat, zeigte de Gaulle anläßlich der Putschbereitschaft französischer Offiziere in Algerien: durch die auf ihre Signalwirkung beschränkte kürzestfristige Verhängung).“



2. Der deutsche Rechtsstaat

Sp. 2806: „Vorweg ist festzuhalten, daß der R[echtsstaat] eine Begriffsbildung der deutschen Staatslehre des 19. Jhs. ist. Dieser R. soll den Staat im Interesse der bürgerl. Gesellschaft unter obrigkeitsstaatl. Bedingungen beschränken. So unterscheidet sich der R. von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begrenzendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (repräsentativstaatl. bzw. demokratisches) Prinzip gemeint ist.“
Sp.2811: „er Obrigkeitsstaat ruht in sich selber, […], wird also durch den R. bloß nachträglich begrenzt […] der deutsche R. des 19. Jhs. [bekommt] den Charakter einer Defensivveranstaltung.“
Sp. 2817 f.: „Zu schweren Bedenken gibt hingegen ein Bedeutungswandel des R.begriffs Anlaß, der etwa seit 1975 aufgekommen ist, […], ein Begriffswandel, der die R.idee nicht mehr, wie bis dahin, gegen den Staat, sondern nun gegen Private wendet, nicht nur gegen Terroristen, sondern auch etwa gegen Teilnehmer von Demonstrationen, an denen es zu Sachbeschädigungen kommt, sowie gegen an Geländebesetzungen Beteiligte. [… es] wird dann im Namen des R.(!) mehr und mehr eine Verstärkung des polizeilichen Repressions- und Überwachungsinstrumentariums gefordert. Damit wird der Begriff des R. in sein Gegenteil verkehrt: ‚nicht mehr Schutzschild des Einzelnen in seiner Rolle als Störer oder Rechtsbrecher gegen unbegrenzte staatliche Prävention und Repression, sondern Legitimierung extensiver Sicherheitsmaßnahmen’ (F. Endemann). Oder ist dieser Begriffswandel vielleicht doch nur konsequent?“



3. Von Weimar nach Bonn/Berlin: Vom fallweise-exzeptionellen zum ideologisch-permanenten Notstand
S. 74 f.: „Das Verhältnis von Staat und »Gesellschaft« (den Individuen und den sozialen Organisationen und Institutionen) ist mithin in der für die parlamentarische Ideologie charakteristischen Weise ideologisch derart strukturiert, daß der Staat als Mittel erscheint, mit dessen Hilfe sich die »spontane Homogenität« der sich und ihre Interessen als Zwecke des Staats setzenden gesellschaftlichen Kräfte herstellen und reproduzieren kann. Damit baut diese Ideologie auf das Funktionieren außerordentlich voraussetzungsreicher Prozesse politisch-ideologischer Vereinheitlichung und Konsensbildung in der Gesellschaft, das erst die pluralistische Vermittlung der Praxis des Staats, ihre Synchronisation mit der freiwilligen Zustimmung der maßgeblichen politischen Fraktionen ermöglicht. Problematisch waren diese Voraussetzungen in »Weimar« schon deshalb, weil sich derartige pluralistische Mechanismen und Ideologien in der (»besonderen«) deutschen Tradition kaum hatten herausbilden können, in der die Durchsetzung und Befestigung der bürgerlichen Ideologie auf spezifische Hindernisse gestoßen war: Der bürokratisch-militärische »Obrigkeitsstaat« des 19. Jahrhunderts hatte seine Praxis weniger auf spezifisch bürgerliche Ideologien und sozialintegrative Politikformen, in denen sich die »spontane Homogenität« der gesellschaftlichen Kräfte herstellen kann, als auf von ihm selbst kraft seiner Autorität definierte und gegen seine »Feinde« verteidigte »hermetische« Ordnungskonzepte gestützt, die sich an die Individuen richteten, deren Ein- und Unterordnung (nicht freiwillige Einigung) sie beanspruchten.“
S. 75: „All dies führte [ansatzweise bereits] in »Weimar« […] zu einer […] in die Defensive gedrängten parlamentarischen Ideologie: zu einer deutlichen Tendenz, das Pluralismuskonzept aus einem auf die empirischen politischen Verhältnisse bezogenen Struktur- und Verfahrensmodell in eine für alle politisch agierenden Subjekte verbindliche »restriktive« politisch-weltanschauliche Ethik umzumünzen“
S. 76: Sie sucht „sich weniger an realen politischen Verfahrensweisen und empirischen politischen Prozessen als vielmehr an einem abstrakten »relativistischen« philosophischen Konzept zu legitimieren […], das dazu tendiert, Verhaltens- und Gesinnungsimperative an die politisch agierenden Subjekte zu adressieren. Es geht ihr - Indiz ihrer Schwäche - nicht so sehr darum, die konkrete Nützlichkeit der parlamentarischen Institutionen und Methoden für die empirischen Individuen unter den konkreten politischen Bedingungen darzutun, sondern vor allem darum, deren überhistorische Notwendigkeit oder »Richtigkeit« »erkenntniskritisch« abzuleiten.“
S. 78, 79: „»Die Demokratie ihrerseits setzt den Relativismus voraus.« […]. Relativismus ist die allgemeine Toleranz - nur nicht Toleranz gegenüber der Intoleranz«. Es war vor allem dieses ideologische Konzept, dem nach 1945 die Aufgabe zufiel, die repressive politische Praxis des Staats zu legitimieren. Dazu war es deshalb besonders geeignet, weil es die Möglichkeit eröffnete, den Bruch mit der Vergangenheit des (diktatorischen) faschistischen wie des (»schwachen demokratischen«) »Weimarer« Staats hervorzuheben, zugleich aber an die politisch repressiven Traditionen antidemokratischer deutscher Staatlichkeit anzuknüpfen.“
S. 70: „Das Spezifische und gegenüber »Weimar« Neue aber besteht darin, daß der westdeutsche Staat, zudem von Rechts wegen, die Kompetenz beansprucht, bestimmte politische Richtungen generell politisch zu eliminieren, sie ein für allemal von der Bühne des Politischen zu verbannen. Die politische Repression hat hier die situativen, okkasionellen Momente zurückgedrängt, durch die sie in der Vergangenheit charakterisiert war; sie hat sich von den konkreten Umständen und Risiken konkreter veränderlicher Situationen abgelöst und ist, anders als in den überkommenen Notständen, Ausnahmezuständen und polizeilichen Gefahrensituationen, von bestimmten Gefahren und deren politischer Bewertung weithin unabhängig. Die »freiheitliche demokratische Grundordnung« legitimiert ihre Repressionen nicht an den Besonderheiten bestimmter Situationen und Zustände, sondern auf einer allgemeinen ideologischen Ebene.“



4. Allein in Deutschland: Der strafprozessuale Kult um die „materielle Wahrheit“ – zulasten der Verfahrensrechte der Beschuldigten

S. 537: „The German bourgeoisie was never strong enough to carry through a thoroughly liberalized criminal procedure.“
S. 522: „Das deutsche Strafverfahren hat – nach Auffassung unserer Strafprozeßlehre – allen anderen Verfahrenskonstruktionen, vor allem der angelsächsischen, voraus, daß es der Wahrheitsfindung dient. Darin, wird behauptet, liege der Vorteil speziell für den Beschuldigten, dem letztendlich mit der Wahrheit mehr gedient sei als mit formalistischer Einhaltung seiner prozessualen Rechte.“ „Die Strafprozeß-Autoren verwickeln sich bei der Darstellung der Vor- und Nachteile beider Verfahrenstypen freilich in offenkundige Widersprüche. So meint Henkel, der beredt vor der ‚entschiedenen Schlechterstellung’ des Beschuldigten im angelsächsischen Prozeß warnt: ‚Die im Parteiverfahren größere Gefahr unvollkommener Durchdringung des Sachverhalts, also mangelhafte Tataufklärung, wird sich vielfach zugunsten des Beschuldigten – damit allerdings zu Lasten der Rechtsgemeinschaft – auswirken’“
S. 523: „Angelsächsische Kritiker bezeichnen das deutsche Verfahren daher auch als ‚Inquisitionsprozeß’. Nicht ganz zu Unrecht, denn dem deutschen Strafprozeß ist es nie gänzlich gelungen, sich vom obrigkeitlichen Inquisitionsprozeß zu lösen“.
S. 537: „Today, the courts as well as criminal jurisprudence declare the assumption of a defendant’s innocence until proven guilty and the equal regard for prosecution and defence in court (both rights upheld by the European Human Rights Commission) both as beeing incompatible with ‘our procedural structure’ and thus invalid. Indeed sometimes all the rights of the defendant in court are declared incompatible with the establishment of the truth.”

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Verstecke die folgenden 6 Kommentare

Das ist Recht

k.o.b.r.a. 28.08.2007 - 10:42
Hinzugefügt werden muss, dass die Kritik an Grottian insofern richtig ist, dass Recht in der Tat das Recht des Stärkeren ist, weil dieser das Recht schafft (wenn es auch zeitlich immer weit hinterherhinkt, weil Änderungen oft lange dauern - viele Gesetze von heute stammen aus Kaiser- oder Nazizeit) und, in der diskursiven Gesellschaft wichtiger, die Definitions- und Durchsetzungsmacht besitzt. Was also mit einem Paragraphen gemeint ist, definieren die, die die Macht haben. Insofern ist die Stärke des Rechts immer auch das Recht des Stärkeren. Große Teile gerade der hochgebildeten linken politischen Bewegungen kapieren das nicht. Recht ist das Mittel der Macht. Strafe ist das Recht auf Gewalt usw.
Peter Grottians Rechtsauslegung würde ich teilen, aber sie übersieht, dass er eben nicht gefragt ist und ein objektiver Inhalt in den Paragraphen nicht enthalten ist.

Weitere Diskussionsmöglichkeit

Zebra 28.08.2007 - 11:53

Auf der Seite des Sozialforums, wo Grottians Stellungnahme veröffentlicht ist, kann im übrigen auch diskutiert werden:

 http://web.mac.com/rainer.wahls/iWeb/sozialforum/blog/32B1E9C7-A06F-43BB-B272-232EBF09EEEA.html

Eine Frage bleibt

OSI-Dozent 28.08.2007 - 12:58
Wer ist schon Schulze?

Zu der Debatte

Günther J. 28.08.2007 - 14:51
Dieser Artikel spricht einen Konflikt an, den es in der Soli-Arbeit oft gibt. Appelliert man an den Rechtsstaat, kritisiert die §§129a, b als undemokratisch oder nimmt man alles hin und führt stattdessen eine rein linksradikale politische Kampagne, die nicht von "Unschuld" spricht.

Der politische Aktivist und Genosse Grottian vertritt die erste Seite, wie sie auch momentan von der Soli-Gruppe vertreten wird. Detlef Georgia Schulze vertritt die andere Seite.

Das gute an der bisherigen Soli-Arbeit, die gesamten Solidaritätserklärungen und von tausenden unterschriebenen offenen Briefe sind allerdings nur möglich gewesen, weil die Soli-Gruppe die erste Seite dieses Konflikts stark machte.

Insofern kann man sagen: Beide Seiten haben ihre Berechtigung und Vorteile. Jede Seite sollte sich aber darüber bewusst sein, dass es auch noch eine andere gibt.

Ich habe am OSI übrigens nichts von dieser "Debatte" mitbekommen. Ich glaube, hier auf Indy wird mit diesem Artikel etwas hochgekocht, was es real nicht gibt.

Kreative Antirepression

Peter Lustig 28.08.2007 - 23:27
Rechtsstaat ja, Rechtsstaat nein blablabla. Das Thema ist da, der Erregungskorridor eröffnet! Warum jetzt nicht auf die Strasse und diskutieren, warum ein Brandanschlag auf die Bundeswehr sinnvoll oder sinnlos ist. Oder vor Sozialämtern die Frage stellen, ob ein Brandanschlag aufs Sozialamt nicht, doch oder vielleicht berechtigt ist. Nur dann hätten die Brandanschläge was gebracht. Selbst wenn man alle Beschuldigten frei bekommen würde, wäre die Sache verloren - nämlich gesellschaftliche Relevanz zu bekommen.

Idee

egal 30.08.2007 - 05:17
Daß in Großbritannien oder in den U.S.A. nicht alles, was irgendwelche staatlichen Organe anfangen, per se als "Recht" akzeptiert wird, in Deutschland aber offensichtlich schon (wenn wir nur das Beispiel Schulze nehmen), kann wohl kaum daran liegen, daß die einen "angelsächsisch" sind. Nach meinem Eindruck liegt das wohl eher daran, daß die einen bürgerliche Demokratien sind, und das andere nur ein mieser Feudalstaats-Verschnitt.