Demogebühren in Ba-Wü unzulässig
Heute gab das Verwaltungsgericht ihre Urteilsbegründung bezüglich des Rechtsstreites zwischen der Stadt Pforzheim und AktivistInnen der linken Szene bekannt.
So, wie von der Homepage des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen ist (siehe Anhang), wird bei der Begründung auf das Grundgesetz und das Recht der Versammlungsfreiheit hingewiesen.
So, wie von der Homepage des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen ist (siehe Anhang), wird bei der Begründung auf das Grundgesetz und das Recht der Versammlungsfreiheit hingewiesen.
Heute gab das Verwaltungsgericht ihre Urteilsbegründung bezüglich des Rechtsstreites zwischen der Stadt Pforzheim und AktivistInnen der linken Szene bekannt.
So, wie von der Homepage des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen ist (siehe Anhang), wird bei der Begründung auf das Grundgesetz und das Recht der Versammlungsfreiheit hingewiesen.
Die Stadt Pforzheim erhob seit Jahren willkürlich sogenannte Demonstrationsgebühren und unterschied hierbei nach Gesinnung und der jeweiligen Organisation oder Einzelperson.
Da die Demonstrationsfreiheit keine Frage des Geldbeutels sein darf, klagten schließlich 2005 2 AktivistInnen gegen de Stadt Pforzheim, da sie für Versammlungen gegen eine Neonazimahnwache mit Gebühren in Höhe von 100,- bzw 150,- Euro belastet. Dies ist nicht nur ein schwerer Einschnitt in das Grundrecht, sondern zudem auch eine Repressionsmasnahme die in Baden-Württemberg seines gleichen sucht.
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Anbei der Auszug vom Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Keine Gebühren für Demonstrationen - Klage gegen Stadt Pforzheim erfolgreich
Datum: 09.07.2007
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.07.2007
Eine Behörde darf für Anordnungen, die die nähere Durchführung einer Demonstration regeln, keine Verwaltungsgebühren erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Veranstalters einer Demonstration stattgegeben. Dieser hatte gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Pforzheim geklagt. Die Stadt Pforzheim hatte hinsichtlich einer vom Kläger angemeldeten Demonstration verschiedene Anordnungen zu Art und Weise der Durchführung der Versammlung getroffen und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes in den nunmehr vorliegenden Gründen ihrer Entscheidung ausführt, widerspricht es dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetzt. Wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfe an die Ausübung dieses Grundrechtes keine Gebührenpflicht angeknüpft werden. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiere die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten, was ein erheblicher Schaden für die Demokratie bedeuten würde. Auch der Umstand, dass die Gebühr im konkreten Fall mit 100,00 € relativ niedrig sei und dass das Gebührenrecht grundsätzlich die Möglichkeit kenne, Gebühren zu erlassen oder zu stunden, rechtfertige nicht den durch die Erhebung der Gebühr erfolgten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Auch sei das Landesgebührengesetz nicht in der Lage, die Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen zu erfassen und könne daher auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.
VG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 -
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Quelle: http://vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1209138/index.html?ROOT=1197412
Vergangene Berichte auf Indymedia:
http://de.indymedia.org/2007/04/172315.shtml
http://de.indymedia.org/2007/03/172196.shtml
http://de.indymedia.org/2007/01/167171.shtml
http://de.indymedia.org/2005/05/118355.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107727.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107722.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107702.shtml
Um Veröffentlichung in Print und online Medien wird gebeden.
So, wie von der Homepage des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen ist (siehe Anhang), wird bei der Begründung auf das Grundgesetz und das Recht der Versammlungsfreiheit hingewiesen.
Die Stadt Pforzheim erhob seit Jahren willkürlich sogenannte Demonstrationsgebühren und unterschied hierbei nach Gesinnung und der jeweiligen Organisation oder Einzelperson.
Da die Demonstrationsfreiheit keine Frage des Geldbeutels sein darf, klagten schließlich 2005 2 AktivistInnen gegen de Stadt Pforzheim, da sie für Versammlungen gegen eine Neonazimahnwache mit Gebühren in Höhe von 100,- bzw 150,- Euro belastet. Dies ist nicht nur ein schwerer Einschnitt in das Grundrecht, sondern zudem auch eine Repressionsmasnahme die in Baden-Württemberg seines gleichen sucht.
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Anbei der Auszug vom Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Keine Gebühren für Demonstrationen - Klage gegen Stadt Pforzheim erfolgreich
Datum: 09.07.2007
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.07.2007
Eine Behörde darf für Anordnungen, die die nähere Durchführung einer Demonstration regeln, keine Verwaltungsgebühren erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Veranstalters einer Demonstration stattgegeben. Dieser hatte gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Pforzheim geklagt. Die Stadt Pforzheim hatte hinsichtlich einer vom Kläger angemeldeten Demonstration verschiedene Anordnungen zu Art und Weise der Durchführung der Versammlung getroffen und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes in den nunmehr vorliegenden Gründen ihrer Entscheidung ausführt, widerspricht es dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetzt. Wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfe an die Ausübung dieses Grundrechtes keine Gebührenpflicht angeknüpft werden. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiere die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten, was ein erheblicher Schaden für die Demokratie bedeuten würde. Auch der Umstand, dass die Gebühr im konkreten Fall mit 100,00 € relativ niedrig sei und dass das Gebührenrecht grundsätzlich die Möglichkeit kenne, Gebühren zu erlassen oder zu stunden, rechtfertige nicht den durch die Erhebung der Gebühr erfolgten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Auch sei das Landesgebührengesetz nicht in der Lage, die Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen zu erfassen und könne daher auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.
VG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 -
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Quelle: http://vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1209138/index.html?ROOT=1197412
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http://de.indymedia.org/2007/04/172315.shtml
http://de.indymedia.org/2007/03/172196.shtml
http://de.indymedia.org/2007/01/167171.shtml
http://de.indymedia.org/2005/05/118355.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107727.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107722.shtml
http://de.indymedia.org/2005/02/107702.shtml
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(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
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Ergänzungen
Studentenproteste reloaded?!
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
letzte chance — truth