14.Prozesstag Oury Jalloh-Prozess Dessau

Prozessbeobachtergruppe: prozessouryjalloh.de 18.06.2007 23:44 Themen: Antifa Antirassismus
14. Prozesstag - 18. Juni 2007 // 9.00 - 12.30

„Oury Jalloh hätte sich auch nicht gewünscht, sich in so einer Situation zu befinden“

Widersprüche zur Aussage der Polizistin Beate H. // Verwaltungsbeamtin im Zeugenstand vereidigt // Prozess auf 37 Verhandlungstage ausgeweitet
Der 14. Prozesstag beginnt mit einer Erklärung der Nebenklage. Diese bezieht sich auf eine Beanstandung Rechtsanwalts Atilla Techtler. Der Verteidiger des Hauptangeklagten Andreas S. hatte am 06. Juni 2007 beim Gericht beantragt, den Zeugen Bau. bei der Hauptverhandlung nicht zu zulassen. Bau. soll im Zusammenhang mit dem Todesfall Mario Bichtemann gehört werden. Bichtemann war im November 2002 im Gewahrsamsbereich des Dessauer Polizeireviers verstorben. Dienst hatten damals, wie im Fall Oury Jalloh, der Dienstgruppenleiter Andreas S. und der Bereitschaftsarzt Andreas B. Rechtsanwalt Isensee führte aus Sicht der Nebenklage aus, dass gegen die Vernehmung des Zeugen Bau. keine rechtlichen bedenken bestehen: „Dass von der Verteidigung angeführte Argument, dass für den Fall von Zeugenvernehmungen zum Fall Bichtemann die Regelungen einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO zu beachten seien, geht fehl“. Das damals gegen den heutigen Angeklagten Andreas S. eingeleitete Ermittlungsverfahren wäre aufgrund objektiver Tatsachen eingestellt wurden. Die Einstellung wäre u.a. damit begründet worden, dass etwaige Pflichtverletzungen des Dienstgruppenleiters „nicht notwendig ursächlich für den Tod (des Herrn Bichtemann; Anm. der Red.) gewesen war“. Schließlich, so die Argumentation der Nebenklage, sie deshalb eine Kausalität nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verneinen. Aufgrund der selbst für Mediziner zunächst nur schwer erkennbaren Lebensgefahr, hätte der Tod des Herrn Bichtemann womöglich auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Andreas S. eintreten können. Gerade weil aber im Fall Bichtemann, wie jetzt im Oury Jalloh-Verfahren, eine mögliche Pflichtverletzung des Andreas S. zu untersuchen wäre, sei die Anhörung des Zeugen von Bedeutung. „Deshalb ist der innere Zusammenhang gegeben“, so Isensee. Schließlich könne die Aufklärung von etwaigen Pflichtverletzungen im Falle einer Verurteilung Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß für den Angeklagten Andreas S. haben. RA Teuchtler beleibt bei seinem Antrag: „Ich sehe den inneren Zusammenhang nicht“. Richter Steinhoff kündigt an, in einer der nächsten Termine über die Zulassung des Zeugen Bau. zu entscheiden.



Die 30-jährige Verwaltungsbeamte Melanie Ti. betritt dann den Zeugenstand. Sie sei u. a. für die Haushaltführung des Zentralen Einsatzdienstes, Sichtzulage und Sicherstellung KFZ zuständig. Seit 2004 wäre sie im Polizeirevier tätig, gibt sie dem Gästen im Zuschauerraum zur Kenntnis. Ihr Dienstzimmer wäre der Raum 227. Dieses Zimmer wäre ein Durchgangszimmer. Im Januar 2005 hätte sie sich zudem das Zimmer mit ihrer Kollegin Brigitte S. geteilt. Rechts von ihrem Raum befinde sich das Dienstzimmer des Herrn Kö. und links das des Verwaltungsleiters Herrn Mi.



„Ich habe die Brandschutzordnung, die jetzt in Kraft ist, erarbeitet“, gibt die Zeugin auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters zu Protokoll.

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