Sicherungsverwahrung - ein paar Fakten

Thomas Meyer - Falk 12.03.2007 12:04 Themen: Repression
In den Medien wird oftmals recht unscharf über die Sicherheitsverwahrung (SV) berichtet, insbesondere wird behauptet das Instrumentarium der nachträglichen SV (§ 66 b StGB) sei vollkommen wirkungslos.
Bei der (nachträglichen) SV geht es darum Menschen die ihre Strafe voll verbüßt haben, vorbeugend lebenslang in Haft zu halten, so lange Psychiater und Gerichte sie für „gefährlich“ halten.
Im folgenden einige aktuelle Zahlen zur Thematik:
Sicherheitsverwahrung – ein paar Fakten!

In den Medien wird oftmals recht unscharf über die Sicherheitsverwahrung (SV) berichtet, insbesondere wird behauptet das Instrumentarium der nachträglichen SV (§ 66 b StGB) sei vollkommen wirkungslos.
Bei der (nachträglichen) SV geht es darum Menschen die ihre Strafe voll verbüßt haben, vorbeugend lebenslang in Haft zu halten, so lange Psychiater und Gerichte sie für „gefährlich“ halten.
Im folgenden einige aktuelle Zahlen zur Thematik:


a.) Politiker und Medien behaupten vielfach es gebe niemanden gegen den nachträgliche SV angeordnet wurde, da das Gesetz so eng gefasst sei, dass es wirkungslos verpuffe

Es muss von mindestens fünf Fällen ausgegangen werden in denen Menschen in nachträglicher SV sitzen ( vgl. Ullenbruch in NStZ 2007, S.62-71).
Seit In-Krafttreten des Gesetzes über nachträgliche SV (29.7.2004) wurden also mindestens fünf Menschen rechtskräftig in nachträgliche SV gesteckt.


b.) SV betrifft insgesamt nur wenige Gefangene

Laut taz (die tageszeitung, 26.2.07, S.2) befinden sich aktuell fast 400 Männer in SV (Frauen: keine).
Bei ca. 80.000 Inhaftierten entspricht dies zwar nur knapp 0,5 %; jedoch betrug dieser Wert vor 10-15 Jahren nur etwa die Hälfte.
Berücksichtigt man dann noch, dass im selben Zeitraum sich die Kriminalität rückläufig entwickelte, relativiert sich die Qualifizierung „wenige“ Menschen.


c.) Die Anstalten tun alles um SV`ler wieder auf ein freies Leben vorzubereiten

Tatsächlich fordert das Bundesverfassungsgericht, die SV müsse die absolute Ausnahme bleiben, die Anstalten hätten alles zu unternehmen um eine Wiedereingliederung zu fördern.

Waren in 13 der 16 Bundesländer – für die Daten vorliegen – am 30.6.2006 insgesamt 214 Männer in SV, so wurden zwischen dem 30.6.2004 (also kurz nach zwei spektakulären Urteilen des BVerfG zu SV) und dem 30.6.2006 nur vier SVer aus der Haft freigelassen.

Obwohl das BVerfG 2004 betonte, eine SV von mehr als 10 Jahren Dauer müsse ein siguläres Ereignis bleiben, ist zu konstatieren, dass eine Freilassung nach 10 Jahren die absolute Ausnahme ist.

Von besagten 214 SVern erhalten zudem lediglich 15 Vollzugserleichterungen wie bspw. Ausführungen, Ausgänge. So sind u.a. in Berlin von 24 SVern lediglich vier „lockerungsberechtigt“, wobei zwei dieser vier SVer nur von Wärtern bewachte Ausführungen erhalten (vgl. Ullenbruch, a.a.O.)

Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit sieht anders aus.


Thomas Meyer-Falk
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