Hakenkreuz: Gesetzesänderung nötig o. nicht?

Holger Halfmann 21.02.2007 20:05
In der Diskussion um das angeblich verbotene Darstellen von Hakenkreuzen (Swastika) wird immer wieder der Ruf nach einer Gesetzesänderung laut, damit das Symbol GEGEN Nazis verwendet werden kann, wie es seit dem Ende des Naziregims verwendet wurde.

Die Antifa-Gegner Argumentatieren dabei immer wieder, das das Gesetz auf alle gleich angewendet werden solle.

Was steht eigentlich drin im gestz? Muss es tatsächlich geändert werden?
Zu der Diskussion muss noch einmal ganz KLAR gesagt werden: Es bedarf keiner Gesetesänderung, sondern das Gesetz muss nur einfach von ALLEN - also auch rechten Richtern, Politikern,Staatsanwaelten und Polizisten BEFOLGT werden, IN SEINEM GESAMTEN WORTLAUT nicht nur in Teilen.

Nur deswegen, weil dies von einigen wenigen derzeit nicht getan wird gibt es das Problem gerade.
Das Gesetz wird in diesen Problemfällen einfach nicht GANZ gelesen. Oder Laien sprechen ohne den Gesetzestext zu kennen, was an der OBERFLÄCHLICHKEIT unserer Mainstream Medien lieg

Das Gesetz regelt nämlich GLASKLAR, das das Zeichen NUR dann verboten ist, wenn es sich gegen die VERFASSUNG (Grundgesetz, den Streit zu dem Thema dann bitte mal ausen vor lassen) richtet. In ALLEN ANDEREN FÄLLEN (Verwendung in Berichterstattung wie auf indymedia oder in meinen Artikeln, als KUNST, GEGEN (NEO) FASCHISMUS, in wissenschaftlichen Dokumentationen IST ES NACH DERZEITIGEM GESETZ schon AUSDRÜCKLICH ERLAUBT!

Zum weiteren Hintergrund siehe bitte die Chronic der Gesamtereignisse!  http://de.indymedia.org/2006/12/163960.shtml

HIER NOCH MAL DER GESTZESTEXT IM WORTLAUT:

§ 86 [Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen]

(1) Wer Propagandamittel

einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.

(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
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Ergänzungen

doll

un nu? 22.02.2007 - 00:34
Also ich schätze mal 99,9% von denen die sich mit der thematik schon auseinandergesetzt haben und 99,8% von denen die es nicht haben, "wissen" dass das durchgestrichene Hakenkreuz legal ist. Nur dumm wenn es der Polizei und den Richtern und der Regierung und dem Verfassungsschutz vollkommen egal ist was in der Verfassung oder in "irgendwelchen Gesetzestexten" steht.

Da kann ich nur sagen Willkommen in Deutschland!

http://antifa-aktionen.blogspot.com/2006/10/d

anfifa-blogger 22.02.2007 - 11:28
 http://antifa-aktionen.blogspot.com/2006/10/die-satire-ums-hakenkreuz-wie-ein-land.html

hier eine sammlung von artikeln zu dieser "problematik".

keep on rockin´!

Nee

Holger Halfmann 22.02.2007 - 18:43
Nee, da kann ich nur sagen Good Bye Deutschland!

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Verstecke die folgenden 2 Kommentare

der kleine Unterschied zwischen Theorie und

P R A X I S 21.02.2007 - 20:51
:_|

vergessene slogans?

holger frosch 22.02.2007 - 02:28

wahlen ändern nix sonst wären sie verboten!