Anti – Nazi – Symbole sind nicht strafbar

rote sternschnuppe 05.12.2006 17:35 Themen: Antifa
Dies trifft zumindest für Sachsen zu. So die Aussage der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft in Dresden. Nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 133, 1973) ist das Verwenden von Abbildungen, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten, nicht strafbar. Diese Aussagen trifft zumindest für Sachsen zur Zeit zu.
Dass dies jedoch nicht ausreichend kommuniziert wird, merkt man, wenn mensch mit Vertretern von öffentlichen Institutionen bzw. Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommt. Vielleicht soll es aber auch gar nicht kommuniziert werden, so können doch erstmal Anzeigen gestellt, ein bisschen ermittelt werden und es gibt eine Daseinsberechtigung.
Eine kleine Chronologie aus Ostsachsen:
Als erstes stellte eine übereifrige Staatsanwältin in Zittau Anzeige gegen eine Person, wegen Tragens eines verfassungsfeindlichen Symbols. Die angezeigte Person erlaubte sich doch tatsächlich, ihre antifaschistische Gesinnung durch Tragen eines Buttons, auf dem ein durchgestrichenes Hakenkreuz zu sehen ist, kundzutun – und dies im Gerichtssaal!
Als nächstes macht der Zittauer Oberbürgermeister Voigt von seinem Hausrecht Gebrauch und verweist eine Person der Stadtratssitzung. Der Grund: Die Person trug einen Pullover, auf dem ein zerschlagenes Hakenkreuz abgebildet ist. Natürlich soll auch dies verfassungsfeindlich und verboten sein.
Und dass so manche Personen keine Ahnung von der aktuellen Rechtslage haben, zeigt der Auflagenbescheid des Landratsamtes Bautzen, ausgestellt von Herrn Beyer, in dem es heiß: „Die am Aufzug Teilnehmenden dürfen keine Embleme sichtbar tragen, die in Verbindung mit verboten Zeichen oder Symbolen stehen. Dies betrifft auch das Symbol „durchgestrichenes Hakenkreuz“.“
Die Diskussion strafbar oder nicht, ist zwar ( leider in diesem Staat ) notwendig, jedoch muss mensch sich nicht vor jeder Bestimmung / Verordnung / Gesetz beugen.
Es kann nie falsch sein, deutlich zu machen, dass Rechtsextremismus und Faschismus keine Meinung, sondern ein Verbrechen ist.
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Ergänzungen

Herrschende Meinung

Herrschende Meinung 05.12.2006 - 19:58
Aber:
Einhellige Meinung (in den LKÄ) ist die Strafbarkeit der gewerblichen Herstellung solcher Abzeichen.

BGHSt 25, 133f

(muss ausgefüllt werden) 05.12.2006 - 19:58
Mir ist völlig unbegreiflich, warum sich irgendwelche Richter mit irrgeleitete Staatsanwälte verbünden und Leute mit durchgestrichenen Hakenkreuzen verfolgen?? Ich persönlich habe lange keines mehr getragen und werde das wohl wieder ändern. Im Zweifel wird man sich halt mit ein paar duzend zusammentun müssen und sich selbst anzeigen...

Das zitierte Urteil im einzelenen(BGHSt 25, 133ff):
Die Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat erfüllt den Tatbestand des § 86a StGB nicht, wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft (Fortführung von BGHSt 25,30).(Leitsatz)

Aus der Begründung:

[... Es e]rgibt sich auch aus dem Schutzzweck des § 86a StGB. Zu ihm hat der Senat in dem Urteil vom 18. Okt. 1972 (abgedruckt in diesem Bande S. 30 ff) folgendes ausgeführt:
»Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen. Die Vorschrift dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86a StGB will auch verhindern, daß die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, daß das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, daß sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können.«

[...]

Plakaten solchen Inhalts ist jede Eignung fern, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen. Sie können auch keinem einsichtigen Betrachter den Eindruck vermitteln, die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen im Sinne und im Geist des von diesen symbolisierten Gedankengutes werde in der Bundesrepublik geduldet. Wird gegen die öffentliche Verwendung von Plakaten solchen Inhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 86a StGB nicht eingeschritten, so ist damit auch nicht die Gefahr verbunden, nationalsozialistische Kennzeichen könnten von Verfechtern und Anhängern der politischen Ziele, für welche diese Kennzeichen stehen, wieder gefahrlos gebraucht werden. Denn Personen mit neonazistischer Zielsetzung würden die Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen niemals in einer deren Ablehnung zum Ausdruck bringenden bildlichen Zusammenstellung verwenden wollen. Auf eine solche Art der Verwendung könnten sie sich also nicht berufen, um daraus eine Rechtfertigung für eine Verwendung in ihrem Sinn herzuleiten. Ähnlich wie in einer Wiedergabe des Kennzeichens in abwertender Verzerrung werden solche Personen in einer Wiedergabe in dem hier gewählten bildlichen und die Abbildung schriftlich kommentierenden Zusammenhang allenfalls eine Verhöhnung des ihnen »heiligen« Kennzeichens erblicken. Eine Wirkung der Plakate in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung (vgl. BGH aaO) erscheint daher von vornherein ausgeschlossen.
Nach allem erfüllt das Verbreiten der beiden Plakate nicht den objektiven Tatbestand des § 86a StGB. Damit sind die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie dem Angeklagten eine Verwendung »zur staatsbürgerlichen Aufklärung« zugute hält, gegenstandslos.

Mitnichten einhellige Meinung

(muss ausgefüllt werden 05.12.2006 - 20:44
Es gibt selbstverständlich auch innerhalb der LKÄ und der GeneralStA der Länder Kriztiker der Rechtsauffassung, dass die kommerzielle Verbreitung von den (durchgestrichen) HK-Symbolen zur reinen Gewinnerzielung zB in einem Internet-Versand strafbar sei.

Auch wenn sich höhere Gerichte dieser Auffassung angeschlossen haben, ist dies zawr durchaus irritierend, aber noch lange nicht das Ende der Fahnenstange. Für den Fall, dass sich auch das BVerfG dieser Aufassung anschlie0en sollte, muss eben das (einfache, lapidare Bundes-)Gesetz weg und schluss!!

Das heißt dann eben den Widerstand gegen diesen Schwachsinn massiv und kraftvoll auf die Straße zu tragen!! Entsprechende Kampagnen lassen sich notfalls mithilfe auch von Parteien organisieren.

Dass die Herstellung als solche strafbar sein soll, höre ich zum ersten Mal und halte es für Quatsch!

Modern Nazing

Penny 06.12.2006 - 10:11
Modern Nazing ein Dou das keiner hören und sehen will :)

aktueller zwischenstand rechtsprechung

egal 06.12.2006 - 22:52

so einfach wie zum teil behauptet ist es nicht. zwar existiert das urteil eines norddeutschen oberlandesgerichtes (oder gar des bundesgerichtshofes), welches das tragen von hakenkreuzen in einer eindeutig ablehnenden form (etwa im verbotsschild oder zerschmettert) gestattet.
im sinne dieser rechtsauffassung informiert auch die seite des niedersaechsichen verfassungsschutzes ueber verbotene und erlaubte politische symbole!

dennoch ist aber einer staatsanwaltschaft unbenommen, eine eigene oder andere rechtsauffassung zu entwickeln (ob aus freien stuecken oder auf anweisung), die verbreitung oder zeigen solcher symbole unter strafe stellt und dann anklage zu erheben.

ALSO: entscheidend für die anklage ist die rechtsauffassung des staatsanwaltes!


welcher rechtsauffassung das gericht folgt ist offen und kann skurile folgen haben:
so liegen in baden-würtemberg zwei eigentlich unvereinbare entscheidungen der landgerichte tuebingen und stuttgart vor: tuebingen gestattet das tragen solcher symbole in stuttgart wird verfolgt. zwischen tuebingen und stuttgart liegen ca 40 km.
man koennte also theoretisch in tuebingen einen button kaufen und legal tragen, nach stuttgart fahren und dort strafrechtlich belangt werden.

Versteh´s wer will, ist aber momentane rechtslage!!!













Staatschutz Schweinfurt zum Thema

html 06.12.2006 - 23:07
....... Eckelmann ging auf ein aktuelles Urteil aus Baden Württemberg ein, wonach die Verwendung durchgestrichener Hakenkreuze eine Straftat ist. Durchgestrichene Hakenkreuze werden von Antifaschisten verwendet, um ihre Haltung gegen Nazis zum Ausdruck zu bringen. Klaus Eckelmann versicherte, dass in seinem Verantwortungsgebiet (Staatsschutz Schweinfurt) die Verwendung solcher Symbole von der Polizei nicht geahndet und zur Anzeige gebracht wird. Auch die Staatsanwaltschaft würde keine Ermittlungen beginnen. Eckelmann ist der Meinung, dass ein Urteil des Bundesgerichtshofes eindeutig aussage, das der Gebrauch durchgestrichener Hakenkreuze keiner Straftat entspräche. Daran würde sich in Schweinfurt gehalten. .......

 http://www.nachrichten-aus-hassfurt.de/Rechtsextremismus%20und%20Antifaschismus%20in%20Unterfranken.htm

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