Castor: Sonderrechtszonen eingerichtet
Kurz vor dem nächsten Castortransport richtet sich die Polizei erneut
Sonderrechtszonen ein. Dies mussten Besucherinnen und Besucher erfahren, als
sie am vergangenen Sonntag zum Großsteingrab bei Grünhagen unterwegs
waren. An allen Bahnübergängen zwischen Leitstade und Hitzacker hatte die
Polizei Sperren errichtet. Ein Übertritt wurde nur zu Fuß, jeweils nur einer
einzelnen Person und nur nach Feststellung der Personalien gewährt.
Sonderrechtszonen ein. Dies mussten Besucherinnen und Besucher erfahren, als
sie am vergangenen Sonntag zum Großsteingrab bei Grünhagen unterwegs
waren. An allen Bahnübergängen zwischen Leitstade und Hitzacker hatte die
Polizei Sperren errichtet. Ein Übertritt wurde nur zu Fuß, jeweils nur einer
einzelnen Person und nur nach Feststellung der Personalien gewährt.
Diesen Auflagen sollten sich ausnahmslos und ohne besondere Begründung alle Personen
beugen, die hin oder her wollten. Mit dem Auto waren die Passierstellen ohnehin
nicht zu erreichen: Polizeifahrzeuge blockierten bereits im weiten Vorfeld Straßen
und Wege. Jede Person und jedes Fahrzeug wurde über Stunden mit
Videokameras gefilmt.
Eine Sprecherin des "widerStandsNest Metzingen", das für diesen Tag zu einem
Besuch beim Hünengrab eingeladen hatte, protestiert gegen diese großflächige
und pauschale Beschneidung des Grundrechts auf Freiheit der Bewegung. "Zwei
Wochen vor dem Transport nehmen wir nicht einmal besondere Rechte als
Demonstrierende nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Anspruch." sagte sie. "Wir
fordern hier ein, das zu dürfen, was in elf Monaten des Jahres
Selbstverständlichkeiten sind: den Wald zur Erholung zu nutzen, Holz zu machen,
Wege zu benutzen."
Unterstützung erhält sie dabei von der Bürgerinitiative Umweltschutz. "Das
Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz wird von der Polizei regelmäßig als
Generalermächtigung herangezogen. Das müssen wir leider immer wieder
erleben." sagt die Vorsitzende der BI. Dabei sei in zahlreichen Urteilen
herausgestellt worden, auf welcher fragwürdigen rechtlichen Grundlage die
Polizei arbeite. Selbst das NGefAG, das als ein besonders rigides Polizeigesetz
anzusehen sei, fordere von der Polizei die Einhaltung klarer Regeln." Es reicht
eben nicht, dass die Polizei eine Gefahr behauptet, der sie begegnen muss, um
dann alles zu dürfen, was ihr zweckmäßig erscheint."
Ein deutliches Licht auf das Selbstverständnis vieler Beamter wirft die Aussage
eines Einsatzpolizisten am Castorgleis: "Eure Grundrechte hören da auf, wo
unsere Rechte anfangen." Es gab keinen bei seinen Kollegen, der ihm da
widersprochen hätte. "Welchen Wert haben eigentlich Gerichtsurteile, wenn sie
für das Verhalten der Polizei keinerlei Maßstab bilden?" fragen sich da viele.
Kompetenz der Kommune beschnitten - Nicht nur über die Rechte Einzelner
setzte sich die Polizei hinweg. Auch die Kommune wurde in ihren Kompetenzen
beschnitten: Die Straße von Harlingen zum Forsthaus Posade, die normalerweise
ohne Einschränkungen zu befahren ist, war ab Sonntag Mittag plötzlich durch
Polizeibeamte mit einem amtlich wirkenden Schild "Durchfahrt verboten -
schlechte Wegstrecke" gesperrt. Nachfragen bei der Samtgemeinde Hitzacker
ergaben, dass sich der Zustand der Straße nicht plötzlich verschlechtert habe.
"Das Schild hat irgendwer dort hin gestellt, wir waren das nicht. Das muss wieder
weg!" hieß es dazu aus der Verwaltung.
Gerade aktuell hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg endgültig über die
Nicht-Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen im November 2003 gegen
den Musenpalast in Laase entschieden. In seinem Urteil formuliert das Gericht
Grundsätze für die Polizeiarbeit mit allgemeiner Bedeutung. In der Begründung
heißt es unter anderem:
Die Absperrung aller Zufahrtswege in Laase war rechtswidrig und damit ein
Verstoß gegen das Grundgesetz nach Art. 2 Abs. 2 (Die Freiheit der Person ist
unverletzlich). Personen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten, dürfen
nicht von vorneherein unter einen Pauschalverdacht gestellt werden. Personen
dürfen nicht grundsätzlich am Passieren von Kontrollstellen gehindert werden.
Die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten darf nicht Zielsetzung der Errichtung
von Kontrollstellen sein. Faktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Störern
rechtfertigen nicht die Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.
Demonstrationen, Veranstaltungen Menschenbewegungen außerhalb des
Verbotskorridors sind grundsätzlich zulässig. Von mehreren voraussichtlich gleich
geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Einzelnen und die
Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Polizeiliche Verfügungen dürfen nicht
lediglich der Vereinfachung polizeilicher Arbeit dienen .., vielmehr bedarf es
konkreter Nachweise. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen
nicht aus.
Bei Rückfragen: Elisabeth Krüger 05862 7460
Francis Althoff 05843 986789
Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg
Drawehner Str. 3 29439 Lüchow
Tel: 05841-4684 Fax: 3197
bi-presse@t-online.de
www.bi-luechow-dannenberg.de
beugen, die hin oder her wollten. Mit dem Auto waren die Passierstellen ohnehin
nicht zu erreichen: Polizeifahrzeuge blockierten bereits im weiten Vorfeld Straßen
und Wege. Jede Person und jedes Fahrzeug wurde über Stunden mit
Videokameras gefilmt.
Eine Sprecherin des "widerStandsNest Metzingen", das für diesen Tag zu einem
Besuch beim Hünengrab eingeladen hatte, protestiert gegen diese großflächige
und pauschale Beschneidung des Grundrechts auf Freiheit der Bewegung. "Zwei
Wochen vor dem Transport nehmen wir nicht einmal besondere Rechte als
Demonstrierende nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Anspruch." sagte sie. "Wir
fordern hier ein, das zu dürfen, was in elf Monaten des Jahres
Selbstverständlichkeiten sind: den Wald zur Erholung zu nutzen, Holz zu machen,
Wege zu benutzen."
Unterstützung erhält sie dabei von der Bürgerinitiative Umweltschutz. "Das
Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz wird von der Polizei regelmäßig als
Generalermächtigung herangezogen. Das müssen wir leider immer wieder
erleben." sagt die Vorsitzende der BI. Dabei sei in zahlreichen Urteilen
herausgestellt worden, auf welcher fragwürdigen rechtlichen Grundlage die
Polizei arbeite. Selbst das NGefAG, das als ein besonders rigides Polizeigesetz
anzusehen sei, fordere von der Polizei die Einhaltung klarer Regeln." Es reicht
eben nicht, dass die Polizei eine Gefahr behauptet, der sie begegnen muss, um
dann alles zu dürfen, was ihr zweckmäßig erscheint."
Ein deutliches Licht auf das Selbstverständnis vieler Beamter wirft die Aussage
eines Einsatzpolizisten am Castorgleis: "Eure Grundrechte hören da auf, wo
unsere Rechte anfangen." Es gab keinen bei seinen Kollegen, der ihm da
widersprochen hätte. "Welchen Wert haben eigentlich Gerichtsurteile, wenn sie
für das Verhalten der Polizei keinerlei Maßstab bilden?" fragen sich da viele.
Kompetenz der Kommune beschnitten - Nicht nur über die Rechte Einzelner
setzte sich die Polizei hinweg. Auch die Kommune wurde in ihren Kompetenzen
beschnitten: Die Straße von Harlingen zum Forsthaus Posade, die normalerweise
ohne Einschränkungen zu befahren ist, war ab Sonntag Mittag plötzlich durch
Polizeibeamte mit einem amtlich wirkenden Schild "Durchfahrt verboten -
schlechte Wegstrecke" gesperrt. Nachfragen bei der Samtgemeinde Hitzacker
ergaben, dass sich der Zustand der Straße nicht plötzlich verschlechtert habe.
"Das Schild hat irgendwer dort hin gestellt, wir waren das nicht. Das muss wieder
weg!" hieß es dazu aus der Verwaltung.
Gerade aktuell hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg endgültig über die
Nicht-Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen im November 2003 gegen
den Musenpalast in Laase entschieden. In seinem Urteil formuliert das Gericht
Grundsätze für die Polizeiarbeit mit allgemeiner Bedeutung. In der Begründung
heißt es unter anderem:
Die Absperrung aller Zufahrtswege in Laase war rechtswidrig und damit ein
Verstoß gegen das Grundgesetz nach Art. 2 Abs. 2 (Die Freiheit der Person ist
unverletzlich). Personen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten, dürfen
nicht von vorneherein unter einen Pauschalverdacht gestellt werden. Personen
dürfen nicht grundsätzlich am Passieren von Kontrollstellen gehindert werden.
Die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten darf nicht Zielsetzung der Errichtung
von Kontrollstellen sein. Faktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Störern
rechtfertigen nicht die Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.
Demonstrationen, Veranstaltungen Menschenbewegungen außerhalb des
Verbotskorridors sind grundsätzlich zulässig. Von mehreren voraussichtlich gleich
geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Einzelnen und die
Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Polizeiliche Verfügungen dürfen nicht
lediglich der Vereinfachung polizeilicher Arbeit dienen .., vielmehr bedarf es
konkreter Nachweise. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen
nicht aus.
Bei Rückfragen: Elisabeth Krüger 05862 7460
Francis Althoff 05843 986789
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Drawehner Str. 3 29439 Lüchow
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(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
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Ergänzungen
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Sonderrechtszonen legal? — Oaxaca