Stader Polizei kriminalisiert Antifa
Stader Polizei kriminalisiert AntifaschistInnen+++Anzeige wegen "Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole"+++Einschüchterungsversuch des Staatsschutzes
In Niedersachsen fanden am 10.09.06 Kommunalwahlen statt. Im Vorfelde hatte die NPD diverse Wahlkampfstände angemeldet, so auch am 09.09.06 auf dem „Fischmarkt“ in der Stader Innenstadt.
Neben einer antifaschistischen Gegenkundgebung hatten NPD-GegenerInnen zuvor am Fischmarkt und in den umliegenden Straßen Plakate der „Grünen Jugend“ und der „VVN-BdA“ aufgehängt. Auf diesen waren u.a. Hakenkreuze zu sehen, welche im antifaschistischen Kontext verwendet wurden, wie etwa in der Darstellung eines im Mülleimer verschwindenden Hakenkreuzes auf einem Plakat der „Grünen“. Bei diesem Motiv handelte es sich um ein Plakat, dass einige Monate zuvor die Fassade der Berliner Parteizentrale der Bündnis 90/ Die Grünen geziert hatte.
Wenige Minuten nach dem Aufbau des NPD-Wahlkampfstandes begannen Personen aus der Stader Staatsschutzabteilung die Plakate von den umliegenden Laternen und Bäumen zu entfernen und sicher zu stellen. Diese Aktion wurde mit dem „Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole“ begründet. Offenbar wurde hier nach einem ähnlichen Prinzip gehandelt, wie es der Kriminalisierung eines Studenten bei Protesten gegen ein Burschenschaftstreffen in Baden-Würthenberg zugunde lag.
Nach Auskunften des Polizeipressesprechers gegenüber JournalistInnen leitete die Polizei am Montag den 11.09.06, einen Tag nach dem Einzug der NPD in den Stader Kreistag, ein Strafverfahren gegen den Versammlungsleiter der antifaschistischen Kundgebung, wegen „Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole“ ein.
Das Vorgehen der Stader Polizei sorgte nicht nur regional für Aufsehen. Neben einer Anfrage der Grünen-Fraktion im niedersächsischen Landtag, äußerte sich Claudia Roth im Stader Tageblatt zu den Vorgängen.
Die Stader Polizei bekommt bei ihrer Aktion offenbar auch Rückendeckung aus dem niedersächsischen Innenministerium. In der regionalen Zeitung wurden Personen aus Polizeikreisen wiederholt mit den Worten zitiert, dass ein Einschreiten unabdingbar gewesen wäre. Es hätte eine Strafttat vorgelegen, worauf ein Nichteinschreiten der Polizei einer Strafvereitlung im Amt gleich gekommen wäre. Immer wieder wird sich auf die unklare Rechtssituation berufen. Der Polizeipräsident Friedrich Niehörster, hofft laut einer Äußerung im Stader Tageblatt vom Donnerstag den 14.09.06 durch den vorliegenden Fall auf eine „Klärung der Rechtslage“.
Die Rechtslage scheint allerdings in diesem Fall ziemlich deutlich zu sein. Laut eines Urteils des BGH von 1973 ist das Abbilden von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn eine „eindeutige Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausgedrückt“ wird.
Eindeutig ist lediglich der Wille einiger politischer, juristischer und polizeilicher Kreise, eine generelle Verbannung des Hakenkreuzes aus dem öffentlichen Leben anzustreben. Unseres Erachtens nach zeigt die Benutzung des Hakenkreuzes, in exakter Art und Weise für welche Ideale Parteien und Gruppierungen á la NPD nach wie vor stehen.
Im Vorfelde dieser Polizeiaktion muss es innerhalb der Stader Polizeidirektion zu einem internen Kurswechsel gekommen sein. Im Bundeswahlkampf 2005 wurde das Hakenkreuz als antifaschistisches Plakatmotiv deutlich massiver eingesetzt. Ein Einschreiten der Polizei fand hier jedoch nicht statt.
Vor Ort wurde wiederholt die Forderung nach einer Einstellung des Verfahrens laut. Fraglich ist aber, ob dieses die Lösung für das Verhalten der Stader Polizei ist. Es kann nicht hingenommen werden, dass Personen, die ihre Gegnerschaft zu rechtsradikalen Ideologien ausdrücken, befürchten müssen, von der Polizei kriminalisiert zu werden. Das Verhalten des K4 hat eine politische Dimension, die nicht mit dem juristischen Herumreiten auf Gesetzen und Vorschriften zu befriedigen ist. Es muss hier offenbar eine grundsätzliche Diskussion über den Umgang der Polizei mit dem Thema Rechtsextemismus und antifaschistischer Gegenwehr stattfinden. Wer glaubt, es ginge der Polizei lediglich um die Verbannung des Hakenkreuzes aus der Öffentlichkeit, täuscht sich. Vielmehr handelt es sich hierbei vordergründig um eine versuchte Einschüchterung und Kriminalisierung linksradikaler Kreise.
Neben einer antifaschistischen Gegenkundgebung hatten NPD-GegenerInnen zuvor am Fischmarkt und in den umliegenden Straßen Plakate der „Grünen Jugend“ und der „VVN-BdA“ aufgehängt. Auf diesen waren u.a. Hakenkreuze zu sehen, welche im antifaschistischen Kontext verwendet wurden, wie etwa in der Darstellung eines im Mülleimer verschwindenden Hakenkreuzes auf einem Plakat der „Grünen“. Bei diesem Motiv handelte es sich um ein Plakat, dass einige Monate zuvor die Fassade der Berliner Parteizentrale der Bündnis 90/ Die Grünen geziert hatte.
Wenige Minuten nach dem Aufbau des NPD-Wahlkampfstandes begannen Personen aus der Stader Staatsschutzabteilung die Plakate von den umliegenden Laternen und Bäumen zu entfernen und sicher zu stellen. Diese Aktion wurde mit dem „Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole“ begründet. Offenbar wurde hier nach einem ähnlichen Prinzip gehandelt, wie es der Kriminalisierung eines Studenten bei Protesten gegen ein Burschenschaftstreffen in Baden-Würthenberg zugunde lag.
Nach Auskunften des Polizeipressesprechers gegenüber JournalistInnen leitete die Polizei am Montag den 11.09.06, einen Tag nach dem Einzug der NPD in den Stader Kreistag, ein Strafverfahren gegen den Versammlungsleiter der antifaschistischen Kundgebung, wegen „Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole“ ein.
Das Vorgehen der Stader Polizei sorgte nicht nur regional für Aufsehen. Neben einer Anfrage der Grünen-Fraktion im niedersächsischen Landtag, äußerte sich Claudia Roth im Stader Tageblatt zu den Vorgängen.
Die Stader Polizei bekommt bei ihrer Aktion offenbar auch Rückendeckung aus dem niedersächsischen Innenministerium. In der regionalen Zeitung wurden Personen aus Polizeikreisen wiederholt mit den Worten zitiert, dass ein Einschreiten unabdingbar gewesen wäre. Es hätte eine Strafttat vorgelegen, worauf ein Nichteinschreiten der Polizei einer Strafvereitlung im Amt gleich gekommen wäre. Immer wieder wird sich auf die unklare Rechtssituation berufen. Der Polizeipräsident Friedrich Niehörster, hofft laut einer Äußerung im Stader Tageblatt vom Donnerstag den 14.09.06 durch den vorliegenden Fall auf eine „Klärung der Rechtslage“.
Die Rechtslage scheint allerdings in diesem Fall ziemlich deutlich zu sein. Laut eines Urteils des BGH von 1973 ist das Abbilden von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn eine „eindeutige Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausgedrückt“ wird.
Eindeutig ist lediglich der Wille einiger politischer, juristischer und polizeilicher Kreise, eine generelle Verbannung des Hakenkreuzes aus dem öffentlichen Leben anzustreben. Unseres Erachtens nach zeigt die Benutzung des Hakenkreuzes, in exakter Art und Weise für welche Ideale Parteien und Gruppierungen á la NPD nach wie vor stehen.
Im Vorfelde dieser Polizeiaktion muss es innerhalb der Stader Polizeidirektion zu einem internen Kurswechsel gekommen sein. Im Bundeswahlkampf 2005 wurde das Hakenkreuz als antifaschistisches Plakatmotiv deutlich massiver eingesetzt. Ein Einschreiten der Polizei fand hier jedoch nicht statt.
Vor Ort wurde wiederholt die Forderung nach einer Einstellung des Verfahrens laut. Fraglich ist aber, ob dieses die Lösung für das Verhalten der Stader Polizei ist. Es kann nicht hingenommen werden, dass Personen, die ihre Gegnerschaft zu rechtsradikalen Ideologien ausdrücken, befürchten müssen, von der Polizei kriminalisiert zu werden. Das Verhalten des K4 hat eine politische Dimension, die nicht mit dem juristischen Herumreiten auf Gesetzen und Vorschriften zu befriedigen ist. Es muss hier offenbar eine grundsätzliche Diskussion über den Umgang der Polizei mit dem Thema Rechtsextemismus und antifaschistischer Gegenwehr stattfinden. Wer glaubt, es ginge der Polizei lediglich um die Verbannung des Hakenkreuzes aus der Öffentlichkeit, täuscht sich. Vielmehr handelt es sich hierbei vordergründig um eine versuchte Einschüchterung und Kriminalisierung linksradikaler Kreise.
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Ergänzungen
Nicht nur in Niedersachsen...
Allerdings wurden an diesem Tag 36 Anzeigen wegen angeblichen tragens "Verfassungswidriger symbole" geschrieben. Obwohl in der verfassung fest verankert ist, dass das tragen von "verfassungswidrigen symbolen" dann gestattet ist, wenn eine klare haltung gegen das entsprechende symbol,in diesem fall das Hakenkreuz,zerschlagen oder durchgestrichen, zu erkennen ist.
Trotzdem beauftragte die staatsanwaltschaft stuttgart die polizei, gerade solche symbole zu jagen.
Die meisten der auf der demo getragenen buttons mit durchgestrichenen hakenkreuzen, wurden übrigens unmittelbar auf oder vor der demo verkauft...
Ich weiss noch was!
Links zum Thema
http://www.redok.de/content/view/217/36/
Courage wird zum Verbrechen (17.9.06)
http://www.xn--grne-stade-beb.de/ortsverband/2006/gruene_jugend_pr-16.09-06_anti-npd.htm
Kein Protest gegen Neonazis mit Hakenkreuzen (14.9.06)
http://www.redok.de/content/view/204/36/
Polizei stellt Anti-Nazi-Plakate sicher (13.9.06)
http://www.xn--grne-stade-beb.de/ortsverband/2006/quelle_tageblatt_polizei-beschlagnahmt-plakate.htm
@von InformantIn
"Laut eines Urteils des BGH von 1973 ist das Abbilden von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn eine ?eindeutige Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausgedrückt? wird."
wurde es dir beim schreiben der jahreszahl nicht irgendwie komisch in der magengegend?
dieses urteil existiert zwar, jedoch gab es in jüngster vergangenheit urteile anderer gerichte in eine völlig andere richtung, so dass die polizei tatsächlich sich sehr wohl auf diese urteile berufen darf/muss, um eben, der rechtssystematik folgend, nicht in den bereich einer strafvereitelung zu gelangen.
ich vermute mal, dass es in zukunft eine erneute entscheidung der justiz (BGH) geben wird, DENN NUR DIE IST ZUSTÄNDIG (nicht die polizei), ob nun verfolgt wird oder nicht.
@egal
@mitdenker
@mitdenker
ansonsten geht es hier zur nachricht der verurteilung:
http://focus.msn.de/politik/deutschland/urteil_nid_36513.html
1973, aber eben höchstrichterliche
Ich würde sagen, heute gilt nach wie vor, dass das zeigen von Hakenkreuzen in einem deutlich antifaschistischen Background nicht verboten ist!
Die Argumentation ist auch in sofern lächerlich, als dass man jeden Polizisten, der in den vergangenen Jahrzehnten auf Demos auf denen offen erkennbar die umstrittenen Symbole gezeigt wurden nicht eingeschritten hat, wegen Strafvereitelung im Amt anklagen müsste - Die Polizei eine Armee von Kriminellen? ;-)
Sie drehen durch
Der Punk in Stuttgart wurde zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt.
(ist allerdings noch nicht rechtskräftig)
Link :
http://focus.msn.de/politik/deutschland/urteil_nid_36513.html
@mitdenker
http://focus.msn.de/politik/deutschland/urteil_nid_36513.html
Urteil in Sachen "durchgestrichenes Hakenkreuz"!
ein urteil von heute
Bitte Urteile anführen
Die bloße Behauptung der Existenz irgendwelcher gerichtlichen Entscheidungen bringt niemanden weiter:
Nichtjuristen stehen unter dem Eindruck irgendwelcher nebulösen Gerichtsentscheidungen, die es vielleicht nicht einmal gegeben hat bzw. deren Tenor inhaltlich völlig verdreht ist und Leute mit juristischen Vorkenntnissen/interessierte Juristen SUCHEN sich u.U. BLÖDE, weil sie durch die Indy-Mitteilung angepiekst entsprechende Entscheidung einsehen wollen.
Wer von solchen Urteilen "mal gehört" hat, sollte sich meiner Ansicht nach grds. zurückhalten oder wenigstens 'ne Quelle recherchieren... Leute in dieser Sache zu verunsichern, ist nicht hilfreich.
Ein Artikel zum aktuellen Urteil
wo?
Die Stelle in der "Verfassung" (du meinst wahrscheinlich das Grundgesetz) würde ich geren mal selbst lesen. Die Angeba der entsprechenden Stelle würde mich deshalb freuen.
Nix mit "steht in der verfassung"
im GG gibt es keinen Artikel, der besagt, dass die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wenn sie gegen diese gerichtet ist, ausdrücklich erlaubt ist...Schwachsinn!
Außerdem:
§86a StGB heißt "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"
Und noch was:
wenn mensch im AIB 71 nachschlägt, wird er/sie dort nen Artikel über das Verfahren gegen den Nixgutversand bzw. dessen Betreiber lesen können.
u.A. findet mensch hier ein Zitat des Stuttgarter Landgerichtes:
der §86a diene "[...]aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei inländlichen uns ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werde, in ihr gäbe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angeziegten Richtung geduldet würden.[...]"
AIB Nr.71 Seite 46 f.
Antifaschistischer Widerstand wird also bekämpft, da dessen Existenz ein schlechtes Bild auf die BRD werfe, da die Existenz darauf hinweise, dass Faschismus bzw. Nationsozialismus gebe.
Es handelt sich dabei also um die Urteile gegossene Ansicht, dass Nazis vor allem schlecht für das Image und damit für den Standort Deutschlands seien.
Ich weiß, dass indy kein Diskussionsforum ist, aber:
ihr wisst alle, dass antifaschistischer Widerstand kriminalisiert wird, alle wissen, dass es §86a-Verfahren gegen Antifas gab und gibt, dass Leute schon wegen GNWP-t-Shirt in Berlin Ärger hatten, warum zur Hölle habt ihr die Plakate dann nicht nachts aufgehängt?
Vllt dient's zur Anregung für die Zukunft...
Solidarische Grüße
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Einschüchterung? Kriminalisierung?
@autor
da hilft nur massen weise selbsanzeigen und noch viel mehr davon zeigen
@wurst
aber letztlich sind das wohl alles nur nichtinhaltliche ergänzungen. ich weiß nur nicht warum ...