Demo zum Gedenktag der Psychiatrie-Toten
Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) hat den 2. Oktober zum Gedenktag der Psychiatrie-Toten erklärt. Gedacht wird der durch oder in Folge psychiatrische(r) Behandlung verstorbenen Menschen.Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Nordrhein-Westfalen (LPE NRW) e.V., ruft zu einer Demonstration auf.
"Wenn die „Selbstgefährdung“ der Hauptgrund ist, sämtliche Bürgerrechte zu verlieren und zwangsweise in die Psychiatrie gebracht zu werden, wird die Frage erlaubt sein, warum sich gerade nach psychiatrischer Behandlung besonders viele Menschen töten." heißt es in der Pressemitteilung des LPE NRW. In der Psychiatrie wird häufig noch mit Medikamenten zwangsbehandelt, die Ärzte laut Umfragen ihren Verwandten und Freunden nicht verschreiben würden. Grundlage der Zwangsbehandlung ist meist eine zwangsweise angeordnete rechtliche Betreuung.
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbsbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).
Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiv Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten ( BGH Beschluss XII ZB 2/03) . Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Ein weiteres Element der Selbstbestimmung ist, dass das Gericht eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen darf, dass eine andere Person besser geeignet sei ( § 1897 Absatz 4 BGB) . Ferner muss sich der Betreuer vor jeder Entscheidung mit dem Betreuten besprechen ( § 1897 Absatz 1 BGB).
Da Betreute in Gesellschaft in der Regel immer noch nicht als gleichberechtigte Bürger behandelt werden, ist es für das Selbstwertgefühl oft besser eine Vorsorgevollmacht einzurichten. Dann erübrigt sich nach ( § 1896 Absatz II Satz 2 BGB) eine gesetzliche Betreuung.
Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben ( BVerfGE 58, 208 ). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt ( BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit ( § 34 StGB ) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ( BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96 ; BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ( § 32 StGB ; § 34 StGB). Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unverserheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.
Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Ein vom Bayrischen Oberlandesgericht entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510). Dem Geschäftsfähigen darf daher kein Betreuer gegen seinen Willen bestellt werden (§ 1896 Absatz 1a BGB) . Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden.
Auf die Geschäftsfähigkeit hat die Einrichtung einer Betreuerung nur Auswirkungen, wenn ein Einwilligungvorbehalt angeordnet wird, was nur sehr selten der Fall ist.
( http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633#457633 Dort auch zahlreich Links u.a. zu den Beschlüssen)
Der BPE wurde 1991 gegründet, da es wichtig ist, eine eigene Lobbyorganisation zu haben, also eine Vertretung nach Außen, wo kein Psychiater oder Angehöriger oder Betreuer oder Jurist versucht die Meinung zu manipulieren. Inzwischen ist der BPE ein wichtiger Ansprechpartner für Politik und Presse, wenn es um das Thema Psychiatrie geht. Es ist zum Beispiel u.a. dem BPE zu verdanken, dass eine ambulante Zwangsbehandlung nicht erlaubt ist. Allerding ist das Ziel, das Psychiatrie Erfahrene als gleichberechtigte Bürger anerkannt werden, noch nicht erreicht. Aber auch andere Gruppierungen, wie Frauen oder die Schwarze Bevölkerung in den USA oder Homosexuelle mussten erst lange um ihre Rechte kämpfen.
Der Gedenktag der Psychiatrietoten beginnt um 15.00 Uhr mit einem Gottesdienst in der Bochumer Pauluskirche. Ab 16.00 Uhr beginnt die Demonstration. Um 16.30 findet eine Abschlußkundgebung auf dem Dr.-Ruer-Platz in Bochum statt.
Information: Weglaufhaus Initiative Ruhrgebiet, 0234 / 640 50 84, beratung@weglaufhaus-nrw.de.
Links:
- Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht (pdf-Datei 618 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1183.pdf
- Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
- weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht
http://www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html
- weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zu Patientenverfügungen
http://www.bmj.de/enid/cc452c2bbba35630c4560776216c04c8,0/Ratgeber/Patientenverfuegung_oe.html
- umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht
Der LPE NRW hat eine "Bochumer Willenserklärung" ausgearbeitet. Das ist eine Mischung aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit der Betreute sich wirksam vor Zwangsbehandlungen schützen können. In einer Patientenverfügung kann auch stehen, dass man nicht gegen seinen Willen behandelt werden möchte.
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/juristisches.html
Weitere Informationen auf der Webseite des BPE.
http://www.bpe-online.de/
Neben dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) gibt es auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener (Die BPE). Das ist der ehemalige Berliner Landesverband, der sich vom Bundesverband abgespalten hat.
http://www.die-bpe.de/
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbsbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).
Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiv Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten ( BGH Beschluss XII ZB 2/03) . Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Ein weiteres Element der Selbstbestimmung ist, dass das Gericht eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen darf, dass eine andere Person besser geeignet sei ( § 1897 Absatz 4 BGB) . Ferner muss sich der Betreuer vor jeder Entscheidung mit dem Betreuten besprechen ( § 1897 Absatz 1 BGB).
Da Betreute in Gesellschaft in der Regel immer noch nicht als gleichberechtigte Bürger behandelt werden, ist es für das Selbstwertgefühl oft besser eine Vorsorgevollmacht einzurichten. Dann erübrigt sich nach ( § 1896 Absatz II Satz 2 BGB) eine gesetzliche Betreuung.
Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben ( BVerfGE 58, 208 ). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt ( BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit ( § 34 StGB ) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ( BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96 ; BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ( § 32 StGB ; § 34 StGB). Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unverserheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.
Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Ein vom Bayrischen Oberlandesgericht entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510). Dem Geschäftsfähigen darf daher kein Betreuer gegen seinen Willen bestellt werden (§ 1896 Absatz 1a BGB) . Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden.
Auf die Geschäftsfähigkeit hat die Einrichtung einer Betreuerung nur Auswirkungen, wenn ein Einwilligungvorbehalt angeordnet wird, was nur sehr selten der Fall ist.
( http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457633#457633 Dort auch zahlreich Links u.a. zu den Beschlüssen)
Der BPE wurde 1991 gegründet, da es wichtig ist, eine eigene Lobbyorganisation zu haben, also eine Vertretung nach Außen, wo kein Psychiater oder Angehöriger oder Betreuer oder Jurist versucht die Meinung zu manipulieren. Inzwischen ist der BPE ein wichtiger Ansprechpartner für Politik und Presse, wenn es um das Thema Psychiatrie geht. Es ist zum Beispiel u.a. dem BPE zu verdanken, dass eine ambulante Zwangsbehandlung nicht erlaubt ist. Allerding ist das Ziel, das Psychiatrie Erfahrene als gleichberechtigte Bürger anerkannt werden, noch nicht erreicht. Aber auch andere Gruppierungen, wie Frauen oder die Schwarze Bevölkerung in den USA oder Homosexuelle mussten erst lange um ihre Rechte kämpfen.
Der Gedenktag der Psychiatrietoten beginnt um 15.00 Uhr mit einem Gottesdienst in der Bochumer Pauluskirche. Ab 16.00 Uhr beginnt die Demonstration. Um 16.30 findet eine Abschlußkundgebung auf dem Dr.-Ruer-Platz in Bochum statt.
Information: Weglaufhaus Initiative Ruhrgebiet, 0234 / 640 50 84, beratung@weglaufhaus-nrw.de.
Links:
- Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht (pdf-Datei 618 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1183.pdf
- Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
- weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht
http://www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html
- weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zu Patientenverfügungen
http://www.bmj.de/enid/cc452c2bbba35630c4560776216c04c8,0/Ratgeber/Patientenverfuegung_oe.html
- umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht
Der LPE NRW hat eine "Bochumer Willenserklärung" ausgearbeitet. Das ist eine Mischung aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit der Betreute sich wirksam vor Zwangsbehandlungen schützen können. In einer Patientenverfügung kann auch stehen, dass man nicht gegen seinen Willen behandelt werden möchte.
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/juristisches.html
Weitere Informationen auf der Webseite des BPE.
http://www.bpe-online.de/
Neben dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) gibt es auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener (Die BPE). Das ist der ehemalige Berliner Landesverband, der sich vom Bundesverband abgespalten hat.
http://www.die-bpe.de/
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Ergänzungen
Noch ne Ebene Verständlicher!
Was ich im Klartext bei den Brain Drestroyern anprangere ist, das wenn Menschen aus irgendwelchen Gründen beschlossen haben, aus dem Leben zu treten, das diese Menschen im Vorfeld bei Ankündigungen dieses, oder nach Mißglückten Versuchen, Automatisch Per Gerichts Beschluß, Zwangsweise für in der Regel Drei Monate in diese Geschlossenen Knast Anstalten verbracht, und mit nach Ermessen der Brain Destroyer Weißkittel Notwendigen Gift Coctails Zwangsweise medikamentiert werden, die Rückfall Quote, das heißt, die Suicid Rate dieser Patienten ist dann wenn sie durch Ausgang oder Entlassung entkommen entsprechen Hoch, weil sich durch deren Zwangs Inhaftierung, und Zwangsweisen Wallstreet Chemie Gift Dusche, ja nichts an ihrer Persönlichen, Wirtschaftlichen Lebens Situation geändert hat.
Das Verwerflichste in dem Bereich ist, das diese Maßnahmen auch gegen Personen angewendet werden, die Chronisch oder Schwerst Erkrankt sind, denen Fach Medizinische Prognosen ihrer zu Erwartenden Verbleibenden Rest Lebenszeit von Monaten ausgestellt wurde, und deren Baldiges Ende aufgrund ihrer Erkrankung und Prognosen nicht sehr Angenehm sein dürfte.
@ Lilly von Dementios zu Psychosias
Ein Problem sind sicher auch die schlechten Psychiatrienen. Es gibt Psychiatrien, die so gut wie gar nicht zwangsbehandeln und andere, bei denen das Alltag ist. Das die Suizitraten bei schlechter Behandlung stark steigen, darauf will der LPE ja mit der Demo hinweisen.
Es gibt ja sanfte Behandlungsmethoden, wie Soteria.
http://de.wikipedia.org/wiki/Soteria
Und es gibt zumindest auch ein Weglaufhaus
http://de.wikipedia.org/wiki/Weglaufhaus
"Die BPE" hat soweit ich weiss auch eine Versicherung gegen Zwangsbehandlung, die aber nur vor der Einweisung greift. Sie stellen dann einen Anwalt, der sich kümmert. Denn wie auch Rechtsanwalt Wolfgang Putz auf dem gerade stattgefundenen Deutschen Juristentag anhand von Beispielen erleuterte, ist die Praxis noch weit von der juristischen Theorie entfernt ist. Denn "auch wenn es rein rechtlich eindeutig ist, dass ein Patient nicht gegen seinen Willen behandelt werden darf, bedarf es oft engagierter Anwälte, um diesen Willen durchzusetzen."
http://www.svz.de/newsmv/MVPolitik/21.09.06/23-14258458/23-14258458.html
Der Abschluss einer Rechtschutzversicherung, der z.B. eine "Bochumer Willenserklärung" durchsetzt, ist daher zu überlegen. Wenn dort nach ärztlicher Aufklärung bei Einwilligungsfähigkeit festgelegt wird, dass man nicht zwangsbehandelt werden will, dann darf nur zwangsbehandelt werden, wenn Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal erheblich gefährdet werden. Einwilligungsfähigkeit meint, dass man so klar bei Verstand ist um "Risiken und Nebenwirkungen" der Patientenverfügung abschätzen zu können. Ferner muss in einer Patientenverfügung die konkrete Behandlungssituation gemeint sein. Das ist in der Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
nachzulesen. Für die Psychiatrie ist sicher die "Bochumer Willenserklärung" zu empfehlen.
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/juristisches.html
Ergänzung
Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht"
http://www.dnoti.de/DOC/2005/abschlussbericht.pdf
taz Artikel zum Thema
Stiller Tod in der Psychiatrie
20.000 Menschen werden in Nordrhein-Westfalen jedes Jahr gegen ihren Willen eingewiesen. Dabei sei die Behandlung "lebensverkürzend", klagt der Verband der Psychiatrie-Erfahrenen
http://www.taz.de/pt/2006/10/02/a0011.1/text
"Zwang bleibt immer eine Gratwanderung"
Stefan Romberg, Liberaler und Psychotherapeut, über das "Entscheidungsdilemma" von Ärzten und Politik
http://www.taz.de/pt/2006/10/02/a0018.1/text
Risiken und Nebenwirkungen
Bis zu 20% der Patienten drohen bei Langzeitzeitbehandlung mit Neuroleptika erhebliche Sätschäden (Spätdyskinesien). In bis zu 0,4% können während der Behandlung zu lebensgefährliche Nebenwirkungen auftreten. Zu den nicht lebensgefährlichen Nebenwirkungen, die auftreten können, zählen unter anderem Bewegungsstörungen, Fettleibigkeit, Leber- oder Nierenfunktionsstörungen, Herzrhythmusstörungen, Psychische Erstarrung und Abschottung gegenüber der Umwelt. Nach einem Spiegelbericht würden die meisten Ärzte ihren Verwandten keine hochpotente Neuroleptika verordnen. Die Medikamente sollten generell in möglichst niedriger Dosis genommen werden. Mehr siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Neuroleptikum und die dortigen Links.
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
psychatrie-tote — antifa
@antifa Du sachst es! — Lilly von Dementios zu Psychosias
Sorry das ware Schwärzester Humor! — Lilly von Dementios zu Psychosias
@ mos Was würde Solschenizin dazu sagen? — Lilly von Dementios zu Psychosias
@Lilly von Dementios zu Psychosias — mos