Polizei drangsaliert Spielverderber

Spielverderber 23.06.2006 19:19 Themen: Repression
Die Demonstration der Spielverdebrer 2006 am kommenden Samtag (24.06.2006) in München wirft Ihre Schatten vorraus: Polizei droht aktiven Fans bei Teilnahme mit dreit Tagen Knast.
Die Münchner Polizei hat bereits im Vorfeld der Demo mehrfach versucht, Personen aus dem Kreis der aktiven Münchner Fußballfans einzuschüchtern,
teilweise mit der Drohung, die betreffende Person für drei Tage in
Gewahrsam zu nehmen, sollte sie auf der Demonstration erscheinen.

Einen sehr provokanten Namen hat das Bündnis; einen Namen, der einige
Fragen aufwirft. Wer verdirbt wem welches Spiel und warum?

"Erstmal sind wir die Spielverderber, da wir diese kleine Aktion zur WM
gestartet haben, um zumindest eine kleine Gegenöffentlichkeit zur
omnipräsenten Jubel-WM zu schaffen. Wir wollen auch die Kehrseite der
Medaille aufzeigen. Wer wir überhaupt sind? Wir sind eine Gruppe
Münchner, die neben der Liebe zum wahren (nicht zur Ware) Fußball
antirassistische Grundsätze und eine kritische Einstellung zu
Kommerzialisierung verbindet. Unser Lager reicht von Rot bis Blau und
wir haben uns anläßlich der WM zu einem Bündnis zusammengefunden."

Ein Sprecher des Bündnisses aus Löwenfans, Bayernfans und Roter Hilfe OG München: "Wir protestieren vehement gegen diese Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch die Polizei!"


Die Inhalte der Kampagne finden sich unter www.spielverderber-2006.tk.
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Ergänzungen

Richtiger Link

Ultra Sankt Pauli 23.06.2006 - 19:45
Hier der richtige Link:
www.spielverderber-2006.tk

Eine Sache die es lohnt unterstüzt zu werden!!!

Polizei droht Fussballfans Gefängnis an

REDAKTION INDYNEWS.NET 23.06.2006 - 21:58
Einschüchterungsversuche im Vorfeld einer Demonstration


Zu einer Demonstration unter dem Motto "Die Welt zu Gast - fühl Dich wie im Knast" am morgigen Samstag ruft ein Bündnis aus Fangruppierungen und der Roten Hilfe auf.



Schon im Vorfeld bestätigt sich die Aktualität des Themas: Laut Auskunft des Bündnisses wurden im Vorfeld mehrfach aktive Fussballfans von der Polizei auf die Demonstration angesprochen. Einem Fan wurde gar angedroht, er käme für drei Tage in Gewahrsam, sollte er auf der Versammlung erscheinen. Das Bündnis protestiert vehement gegen diese Versuche, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für einzelne Personen auszuhebeln.



Das Bündnis hat sich den Namen "Spielverderber 2006" gegeben. Spielverderber daher, da das Bündnis "diese kleine Aktion zur WM gestartet hat, um zumindest eine kleine Gegenöffentlichkeit zur omnipräsenten Jubel-WM zu schaffen. Wir wollen auch die Kehrseite der Medaille aufzeigen." Doch der Begriff sei doppeldeutig zu verstehen, da "die Herren um Beckenbauer, Blatter und Beckstein es sind, die einigen Fans den Spass an der WM schon lange verdorben haben." Das Bündnis kritisiert die Stadien mit überdrehtem Sicherheitswahn, einer massiven Einschränkung persönlichen Freiheiten rumärgern und die Kommerzialisierung des Sports am Beispiel der Eintrittskartenvergabepraxis und Vermarktungsorgien.



Die Demonstration startet am Samstag, 24. Juni 2006 ab 13 Uhr am Stachus.

Lieber Herr Polizeipräsident Schmidtbauer...

Richter Huber 23.06.2006 - 22:28
Lt. Gesetz darf niemand 3 Tage in Gewahrsam festgehalten werden. Nach 48 Stunden muß der Tatverdächtige spätestens dem Haftrichter vorgeführt werden.
3 Tage = 62 Std. also geht nicht. Außer es besteht Fluchtgefahr, dann heißt das ganze allerdings Untersuchungshaft.

Informationelle Eingriffe in Versammlungen

Erinnerungen an das Grundgesetz 23.06.2006 - 22:53
Das BVerfG hat im Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985 den in einer pluralistischen Demokratie wichtigen Grundsatz der Staatsfreiheit von Versammlungen anerkannt. ^1Vor diesem Hintergrund entfaltet die Freiheitsverbürgung des Art. 8 GG ihre Wirkung nicht erst mit dem Beginn einer Versammlung, sondern die Grundrechtsnorm garantiert ebenso vorbereitende Maßnahmen und die ungehinderte Anreise zum Veranstaltungsort. Die Verteter einer gegenteiligen Auffassung^2 übersehen, dass bei anderer Interpretation das Grundrecht weitgehend leer liefe, da Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld unterhalb der Schwelle des polizeifesten VersG^3 die verfassungsmäßig garantierte Teilnahme nur allzu leicht verhindern könnten.

Der hohe Rang der Verfassungsnorm gebietet es, auch die Entschlussfreiheit dem Grundrechtstatbestand zuzurechnen. Müsste ein potentieller Versammlungsteilnehmer darauf gefasst sein, nicht ungehindert einen Veranstaltungsort erreichen zu können, so läge ein Eingriff in seine Willensfreiheit und damit in Art. 8 GG vor.^4

1 Die Vorwirkung des Art. 8 GG



VERFASSUNGSRECHTLICHER SCHUTZBEREICH

Schutzbereich des Artikel 8. GG
-> -> -> -> -> -> -> -> -> ->
Vorphase Veranstaltung im engeren Sinne Nachphase
Anwendung des polzeifesten Versammlungsgesetzes




Die Vorwirkung des Art. 8 GG bezieht sich zum einen auf das Tätigkeitsfeld der Vorbereitung und Organisation, das gerade bei Großdemonstrationen regelmäßig bereits mehrere Wochen vor der eigentlichen Veranstaltung eröffnet ist. Vorbereitende Gespräche, die redaktionelle Bearbeitung sowie das Vervielfältigen und Verteilen von Einladungen, das Bereitstellen von geeigneten Räumlichkeiten, das Gewinnen von Rednern, das Herstellen von Hilfsmitteln wie Flugblätter und Transparente und die Verhandlungen mit Catering-Betrieben^5 gehören ebenso zur verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit wie das spätere Mitwirken an der eigentlichen Veranstaltung.^6 Entscheidend ist der unmittelbare Sachzusammenhang mit der späteren Versammlung. Werden die genannten Vorbereitungshandlungen durch hoheitliche Eingriffsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt, so ist der verfassungsrechtliche Schutzbereich des Art. 8 GG im Kern betroffen.
Dies gilt auch für den Anmarsch, und zwar keinesfalls nur dann, wenn dieser beispielsweise in Gestalt eines Auto-, Motorrad-, Fahrrad- oder Schiffskorsos einen eigenständigen Demonstrationscharakter annimmt. Weiter ist festzustellen, dass die Anreise zu einem weit entfernt liegenden Veranstaltungsort durchaus auch bereits mehrere Tage vorher beginnen kann. BayOLG DÖV 1994. 83 1.^7

Damit ist zu bilanzieren, dass der verfassungsrechtliche Schutzbereich des Art. 8 GG nicht allein die eigentliche Veranstaltung, sondern auch die Vorphase umfasst. Diese versammlungsfreundliche Interpretation lässt sich aus dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG ebenso ableiten, wie aus der Systematik des versammlungsgesetzlichen Normengefüges und aus der neueren Judikatur. ^8

Gleichwohl enthält das VersG kaum Befugnisnormen für die durch Art. 8 GG geschützte Phase des Vorfeldes. Die wenigen vorhandenen Ausnahmen belegen allerdings die Theorie des erweiterten verfassungsrechtlichen Schutzbereichs.^9 Die äußerst lückenhafte Regelung des Gesetzgebers führt indes zu einem rechtssystematischen Problem, denn die Standardmaßnahmen des allgemeinen Polizeirechts können keine unmittelbare Anwendung finden.^10 Zwar wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit um einen » überkommenen Begriff« handelt dem keine eigenständige materiellrechtliche Bedeutung zukommt, und das lediglich, entsprechend des allgemein anerkannten methodischen Grundsatzes lex specialis derogat legi generali, das VersG Vorrang vor dem allgemeinen Polizeirecht hat.^11 Letztlich muss jedoch auch der kritische Betrachter zur Kenntnis nehmen, dass ohne Berücksichtigung des Zitiergebotes im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG ein zielgerichteter Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht möglich ist, so dass eine direkte Anwendung der Länderpolizeigesetze nur zur Konkretisierung der verfassungssystematischen Schranken in Betracht kommt. Die Auffassung von Kaatz,^12 der beispielsweise eine 2 Tage vor der eigentlichen Versammlung beginnende Anreise noch den Befugnisnormen des allgemeinen Polizeirechts unterstellen will und sich hier auf die Erlassregelung des Landes Niedersachsen bezieht, ist als unschlüssig zurückzuweisen. Eine differenzierte Betrachtung der Anmarschphase lässt sich weder auf die Systematik des versammlungsrechtlichen Norinengefüges noch auf die aktuelle Judikatur stützen.

Die Anwendung der Länderpolizeigesetze kommt aber auch außerhalb des Schutzbereichs von Art- 8 GG nur in den Fällen in Betracht, in denen das VersG keine spezielle Regelung aufweist. Die Spezialvorschriften des VersG dürfen nicht unterlaufen werden und die Auslegung der Standardmaßnahmen des allgemeinen Polizeirechts muss sich am Grundrecht der Versammlungsfreiheit orientieren.

Das BVerwG bietet jedoch mit der Ergänzungstheorie^13 eine pragmatische und auf weitestgehende Grundrechtsverwirklichung gerichtete Lösung an. Die Normen des allgemeinen Polizeirechts können auf der Rechtsfolgeseite zur Anwendung gelangen, wenn auf der Tatbestandsseite die Voraussetzungen für eine Auflösung oder ein Verbot gemäß 15 VersG vorliegen. Obwohl es auch eine Reihe anderer Lösungsansätze gibt, sollte der Praktiker sich doch grundsätzlich an der vorgenannten Auslegung orientieren. Entsprechend der Formel in dubio pro libertate wird damit dem hohen Stellenwert des Art. 8 GG größtmögliche Rechnung getragen und der Rechtsanwender ist auch bei einer judikativen Überprüfung des Eingriffshandelns stets auf der sicheren Seite.

2 Datenerhebung im Vorfeld der Versammlung


INFORMATIONSEINGRIFFE IM VERSAMMLUNGSGESCHEHEN

§§ 12a, 19a Versammlungs Gesetz


Polizei
Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmern

bei öffentlichen Versammlungen Im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen (Vorphase/Nachphase)


tatsächliche Anhaltspunkte deuten auf erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) durch Teilnehmer
Maßnahmen sind auch zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden!


Zulässigkeit von Minusmaßnahmen
(a majore ad minus)
Aufklärung
Beobachtung
Befragung
Videoüberwachung
Internet-Recherche
Verdeckte Datenerhebung?
Dokumentation?



Die Datenerhebung im Vorfeld von Versamlungen ist regelmäßig als faktischer Grundrechtseingriff (Realakt) zu qualifizieren, durch den sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berührt wird. Da Art. 8 GG gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, können als Befugnisnormen allein die Vorschriften des VersG Platz greifen; die Befugnisse der allgemeinen Polizeigesetze scheiden aus.^14 Insofern ist auch § 30 BremPolG keine eigenständige Ermächtigung, die die Voraussetzungen für die Datenerhebung erweitert, sondern die Bestimmung kann lediglich als Eingriffsbeschränkung im Rahmen des versammlungsgesetzlichen Regelungssystems interpretiert werden.

Die denkbaren Formen der Datenerhebung in der Verwaltungspraxis können in Umfang und Eingriffsqualität einen höchst divergenten Charakter haben. In Frage kommen z.B. einfache Aufklärungsmaßnahmen wie die Befragung^15 oder die offene Beobachtung, aber auch die zielgerichtete Observation, der offene oder verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen, die Videobildübertragung, der Einsatz von Verdeckten Ermittlem und Vertrauenspersonen, das Abhören des CB-Funks, die Datenerhebung durch das gezielte Abhören von Mail- oder Voiceboxen sowie die Recherche im Internet. Das BVerfG^16 hat es im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 GG im freiheitlichen demokratischen Staat für unzulässig bezeichnet, den staatsfreien Charakter von Versammlungen durch »exzessive Observationen und Reglementierungen « zu verändern. Damit hat das Gericht zwar die Grenzen des hoheitlichen Eingriffshandelns aufgezeigt, ^17gleichzeitig jedoch auch die grundsätzliche Zulässigkeit informationeller Eingriffe im Schutzbereich des Art. 8 GG anerkannt. Durch die Entscheidungen des BVerfG wurde der hohe Stellenwert des Freiheitsrechts ausdrücklich herausgestellt. Datenerhebungsmaßnahmen dürfen nicht die Entschlussfreiheit der Versammlungsteilnehmer über Gebühr beeinträchtigen, müssen die »innere Versammlungsfreiheit« aller potentiellen Teilnehmer berücksichtigen. ^18

Greifen hoheitliche informationelle Maßnahmen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein, können als bereichsspezifische, abschließende Normen allein die §§ 12a, 19 a VersG herangezogen werden. Die Bestimmungen gelten ausdrücklich für Bild- und Tonaufnahmen, schließen jedoch eingriffsschwächere Maßnahmen wie die Befragung, die Beobachtung ohne Einsatz technischer Mittel oder auch die Videobildübertragung nicht zwangsnotwendig aus.^19
Gemäß §§ 12 a, 19 a VersG ist die Datenerhebung bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen zulässig, wenn die auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Gefahrenprognose die Annahme rechtfertigt, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dabei werden Gefahren für die öffentliche Ordnung nicht genügen, ^20 da sie keine erhebliche Bedeutung erlangen können.

Die §§ 12 a, 19 a VersG fordern eine Prognose ­Entscheidung, die auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist. Dieser Begriff unterscheidet sich deutlich von dem der Tatsachen. Ausreichend sind Indizien, deren Bewertung aufgrund polizeilicher Erfahrungen den Schluss auf die geforderte Gefahrensituation zulasst.^21 Allein bloße Vermutungen entsprechen jedoch auch hier nicht den Anforderungen. ^22

Unter einer erheblichen Gefahr ist eine Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter zu verstehen, wie beispielsweise den Bestand des Staates, im Einzelfall die Rechtsordnung des Staates oder wichtige Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte. Dabei ist es in der Verwaltungspraxis und der Judikatur strittig, was unter nicht unwesentlichen Vermögenswerten zu verstehen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bereits Werte in Höhe von etwa 1.000 DM ausreichen, um die erhebliche und damit eine qualitativ gesteigerte Gefahr zu begründen. Der Begriff enthält indes keine zeitliche Komponente, so dass eine besondere Nähe des Schadenseintritts nicht erforderlich ist.

Die Erhebung personenbezogener Daten darf von Teilnehmern, geht es um die Vorphase auch von potentiellen Teilnehmern, erfolgen. Erforderlich ist in jedem Fall ein unmittelbarer Sachzusammenhang mit dem konkreten Versammlungsgeschehen. Für die Phase der organisatorischen Vorbereitung sollen die §§ 12 a, 19 a VersG nach Einzelmeinungen in der Kommentarliteratur nicht anwendbar sein.^23 Hier wird ein wenig überzeugender Rückgriff auf die Befugnisse des allgemeinen Polizeirechts befürwortet, ohne dass die Auswirkungen auf den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 8 GG ausreichend berücksichtigt werden.

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Allerdings ist es unzulässig, Datenerhebungsmaßnahmen gegen die Versammlung als solche zu richten. Der Eingriff hat nur gegen potentielle Störer zu erfolgen; Unbeteiligte dürfen lediglich im Ausnahmefall und auch nur dann erfasst werden, wenn es taktisch bzw. technisch unvermeidbar ist.

3 Verdeckte Datenerhebung

Die vorgenannten Feststellungen können allerdings nur für Bild- und Tonaufnahmen sowie nach dem Rechtsgrundsatz a maiore ad minus für eingriffsschwächere Dateneingriffe gelten.

Fraglich ist, wie eingriffsschwächere Maßnahmen im Einzelfall zu definieren sind und ob es sich auch bei verdeckten Informationseingriffen um eine Minusmaßnahme zu den in den §§ 12 a, 19 a VersG genannten Bild- ­und Tonaufnahmen handeln kann. Dass die heimliche Erhebung personenbezogener Daten im Versammlungsgeschehen zum Standardrepertoire des vollzugspolizeilichen Eingriffshandelns gehört, dürfte nicht zu bezweifeln sein.^24

Die Anwendbarkeit der Minus-Theorie ist bei verdeckten Bild- oder Tonaufzeichnungen abzulehnen .^25 Eine andere Auffassung wird jedoch teilweise im Hinblick auf eine zielgerichtete verdeckte Observation von bekannten und registrierten Versammlungsstörem oder die Ausforschung von potentiellen Teilnehmern unter einer Legende vertreten. Henninger will zwischen einer bloßen verdeckten Observation und dem zielgerichteten Technikeinsatz einen deutlichen qualitativen Unterschied ausmachen. ^26 Die Observation ist nach seiner Auffassung gerade nicht unter den «modernen Bedingungen der Datenverarbeitung « zu betrachten, sondern allein unter die «althergebrachten Datenerhebungsformen « zu subsumieren, da keine unbegrenzte Speicherbarkeit und jederzeitige Abrufbarkeit ausgelöst wird. «Der observierende Beamte ist i.d.R. eben nicht eidetisch veranlagt. Wahrnehmungen, die von ihm gemacht wurden, sind optisch nicht reproduzierbar und lassen somit auch eine nachträgliche Identifizierung von Versammlungsteilnehmern - wenn überhaupt nur in erheblich beschränkterem Maße zu.^27 Daraus folgert der Autor, dass die verdeckte Observation eine Minusmaßnahme zu Bild- und Tonaufnahmen im Sinne der §§ 12 a, 19 a VersG darstellen kann.

Dem widerspricht Kniesel ^28 mit der Feststellung, dass «die Polizei eines demokratischen Verfassungsstaates dem Bürger offen, das heißt, erkennbar gegenüberzutreten hat. Sie muss mit offenem Visier vorgehen.« Er bezieht sich in seiner Darstellung neben der historischen und systematischen insbesondere auf die teleologische Auslegungsmethode. Danach gehe es bei der Anfertigung von Bild- ­und Tonaufnahmen im Versammlungsgeschehen vorrangig um 'die Verhütung von Straftaten durch Abschrekkung. Dieses Ziel könne jedoch gerade durch verdecktes Vorgehen nicht erreicht werden, denn nur wer mitbekomme, dass Daten erhoben werden, wird von der Begehung von Normverletzungen Abstand nehmen.

Henninger will indes unter Hinweis auf die Historie der §§ 12 a, 19 a VersG das Ziel hoheitlicher Informationseingriffe im Versammlungsgeschehen neben dem «Erzeugen eines Präventivdruckes « auch in der »Gefahrenvorsorge für künftige Versammlungslagen« und der «Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten« erkennen, zumal § 12a VersG dafür kein ausdrückliches Verbot enthalte.^29

Dabei verkennt er die Bedeutung des hohen Stellenwertes der Verfassungsnorm des Art. 8 GG und die Tatsache, dass es sich im Falle der Bejahung dieser Theorie bei der Observation immer um eine Minusmaßnahme zu offenen Bild- ­und Tonaufnahmen handeln muss. Dies ist bei verdeckten Vorsorgemaßnahmen aufgrund der hohen Eingriffsintensität jedoch kaum der Fall, so dass die Argumentation über die versammlungsgesetzlichen Befugnisnormen ausscheidet. Es ist stets zu berücksichtigen, dass eine Verkürzung der Grundrechtspositionen des Einzelnen gleichzeitig eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellt, da diese auf die Handlungs- und Mitwirkungsbereitschaft ihrer Bürger angewiesen ist?^30

Abzulehnen ist gleichfalls der theoretische Ansatz, eine verdeckte Observation als Minusmaßnahme zur Versammlungsauflösung auf § 15 Abs. 2 VersG zu stützen. Durch die Einfügung der §§ 12 a, 19 a VersG ist legislatorisch eine bereichsspezifische, abschließende Regelung getroffen worden. Informationseingriffe im Schutzbereich des Art. 8 GG sind daher ausschließlich an den genannten Bestimmungen auszurichten. Die lückenfüllende Inanspruchnahme des § 15 VersG auf höherer Ebene ist unzulässig. Dass damit wichtige Maßnahmen des taktischen Einsatzrepertoires ausgeschlossen werden, ist als systemimmanent von der Verwaltung zu akzeptieren. Die Taktik findet ihre Grenzen im Recht als absolutem Wert.

Damit ist bilanzierend festzuhalten, dass im durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsgeschehen mit präventiv dirigierter Zielrichtung lediglich die offene Datenerhebung zulässig und stets an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 12 a, 19 a VersG auszurichten ist.^31« Verdeckte Maßnahmen sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der allgemeinen Polizeigesetze zur Konkretisierung der verfassungssystematischen Schranken zulässig. In diesen Fällen bewegen sich die Betroffenen allerdings außerhalb des Schutzbereichs von Art. 8 GG. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn mit massiven Störungen durch Gewalttaten zu rechnen ist oder die adressatenbezogenen Beschränkungen der Art. 9, 18 oder 21 GG Platz greifen.^32

4 Übersichtsaufnahmen

In der Literatur umstritten ist die rechtliche Qualifizierung von Übersichtsaufnahmen im Schutzbereich des Art. 8 GG und zwar sowohl im Versammlungsvorfeld als auch während der späteren Hauptphase oder in der Nachphase der Veranstaltung.

Übersichtsaufnahmen werden in der Verwaltungspraxis zur Leitung und Lenkung des Polizeieinsatzes, zur Dokumentation für folgende Ermittlungsverfahren bzw. im Einzelfall zur (parlamentarischen) Nachbereitung einer Großlage oder zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gefertigt. Es sollen damit objektiv nachprüfbare Informationen über Zeitpunkt, Dauer und Intensität getroffener Eingriffsmaßnahmen erhoben und Aspekte der Kräfte-, Störer-, Rechts- und Verkehrslage sowie der besonderen Verhältnisse im Einsatzraum nachvollziehbar vermittelt werden.

Im Einsatzgeschehen werden regelmäßig standardisierte Aufträge an Dokumentationstrupps ergehen, mit festgelegter Brennweiteneinstellung Übersichtsaufnahmen vom Gesamtgeschehen zu fertigen. Diese sind trennscharf von Portraitaufnahmen und gezielten Beweissicherungsmaßnahmen abzugrenzen.

4.1 Legislatorische Intention

Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung der §§ 12 a, 19 a VersG als spezielle Datenerhebungsnormen^33 davon ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit im Sinne der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erst dann beginnt, wenn die oder der Betroffene als Person individuell erfasst wird. Dies soll jedoch gerade dann nicht der Fall sein, wenn der Einzelne bei Übersichtsaufnahmen lediglich als Bestandteil einer Menschenmenge anzusehen ist und damit keine Eingriffsmaßnahme zu konstatieren sein.

Im Bericht des Rechtsausschusses zu den 12 a, 19 a VersG heißt es im Zusammenhang mit der Problematik der Übersichtsaufnahmen:^34

«Das geltende Recht über die Herstellung sog. Übersichtsaufnahmen von Demonstranten, die zu Schulungszwecken, zur Leitung des polizeilichen Einsatzes oder zur Einsatzdokumentation, insbesondere im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten, benötigt werden, bleibt unberührt. «

Begründet wird diese Aussage damit, dass die Aufnahmen nicht von dem hoheitlichen Ziel dirigiert würden, einzelne Versammlungsteilnehmer zu identifizieren und eine solche Identifizierung ohne weitere technische Verfahren auch nicht möglich sein werde.^35

4.2 Literatur und Rechtsprechung

Dieser Intention des Gesetzgebers steht jedoch ein Urteil des OVG Bremen vom 24. April 1990 entgegen, das als Leitentscheidung anzusehen ist und in dem es heißt:^36

-.. Auch die optische Dokumentation einer Demonstration stellt eine Erhebung personenbezogener Daten in diesem Sinne dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Übersichts- oder Einzelaufnahmen angefertigt werden. Auch bei Übersichtsaufnahmen zur Gesamtdokumentation ist es nämlich technisch kein Problem, die Bilder so zu vergrößern, dass die Teilnehmer der Demonstration identifiziert werden können. Ob eine solche personenbezogene Verarbeitung der bei der Demonstration erhobenen Daten stattfinden wird, steht bei ihrer Erhebung noch nicht fest und ist insbesondere für die Teilnehmer der Demonstration nicht erkennbar Gerade diese Ungewissheit darüber ob und in welcher Weise die bei den Foto- und Videoaufnahmen gewonnen Informationen später verwandt werden, hemmt die Betroffenen in ihrer Freiheit, sich frei zu entfalten und sich ungehindert zu versammeln (BVerfGE 65, 1, 43). «

Dem Tenor der Entscheidung haben sich große Teile der Kommentarliteratur angeschlossen. Es wird zumindest dann nahezu durchgehend von einer Eingriffsmaßnahme gesprochen, wenn das Foto- oder Filmmaterial personenbezogen verarbeitet werden kann?^37

4.3 Übersichtsaufnahmen als Eingriffsmaßnahme

Der Begriff des Eingriffs ist nach moderner Interpretation noch weiter zu fassen als von der genannten herrschenden Literaturmeinung angenommen wird?^38 Es kann keinen Unterschied ausmachen, ob durch konkrete technische Vorgaben wie die Festlegung der Distanz, die Brennweite- oder Winkeleinstellung tatsächlich eine spätere Individualisierung möglich ist oder nicht. Denn gerade die Ungewissheit für die Versammlungsteilnehmer, ob und in welcher Weise die gewonnenen Informationen später verwandt werden, hemmt sie maßgeblich in ihrer Freiheit, sich frei zu entfalten und ungehindert zu versammeln?^39 Berührt ist in jedem Fall die innere Versammlungsfreiheit; wer mit Überwachung und Registrierung rechnen muss und damit spätere Risiken verbindet, wird möglicherweise auf seine verfassungsmäßig verbrieften Rechte verzichten. Damit ist die Leitentscheidung des OVG Bremen uneingeschränkt zu stützen.^40

Dies gilt auch für die Bildübertragung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip. Da die Versammlungsteilnehmer nicht erkennen können ob eine Aufzeichnung erfolgt oder nicht, ist die innere Versammlungsfreiheit berührt und damit Art. 8 GG betroffen. Der Vergleich mit dem Einsatz eines Fernglases^41 ist unschlüssig und daher abzulehnen .^42

Die Auffassung des Bundesgesetzgebers bei Einfügung der §§ 12 a, 19 a VersG, Bildübertragungen und Übersichtsaufnahmen benötigten keiner versaturrilungsgesetzlichen Ermächtigung,^43 wird damit der aktuellen Judikatur und der heutigen Interpretation des Eingriffsbegriffs nicht mehr gerecht. Es ist grundsätzlich von einer Eingriffsmaßnahme auszugehen, auch dann, wenn beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus der Demonstrationsverlauf dokumentiert werden soll.^44 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von niedrig fliegenden Hubschraubern bereits generell zu einer einschüchternden Wirkung und damit zu einer Einschränkung der inneren Versammlungsfreiheit führen kann.

Übersichtsaufnahmen lassen sich damit rechtsdogmatisch ausschließlich als Minusmaßnahme zu Bild- und Tonaufnahmen auf die Befugnis der §§ 12 a, 19 a VersG stützen.

In der Literatur wird allerdings zum Teil auch dieser Argumentationsansatz für unzulässig gehalten, und zwar mit der Begründung, dass über die Datenerhebungsnormen grundsätzlich nur der Störer in Anspruch genommen werden und die mögliche unvermeidbare Inanspruchnahme Dritter nur die Ausnahme sein könne. Weiter wird auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung hingewiesen. ^45

Diese Interpretation ist jedoch zu eng und verkennt die tatbestandsmäßigen Möglichkeiten der §§ 12 a, 19 a VersG.

Allerdings ist als Voraussetzung für Übersichtsmaßnahmen zwingend zu fordem, dass eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Gefahrenprognose erkennen lässt, dass zumindest von einigen Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) ausgehen. Ob diese Forderung in der Verwaltungspraxis stets Berücksichtigung findet, ist jedoch stark zu bezweifeln.

Da die Notwendigkeit von Übersichtsaufnahmen für Einsatzleitung und Dokumentation außer Frage steht, ist der Gesetzgeber aufgerufen, die versamlungsrechtlichen Normen zu ergänzen und damit praktikable Grundlagen für das hoheitliche Verwaltungshandeln zu schaffen.^46

5 Mailbox, Anrufbeantworter und Internet

CYBER-PATROL IM SCHUTZBEREICH DES ARTIKEL 8 GG

Internet, Mailbox, Voicebox und sonstige elektronisch Kommunikationsdienste

Recherche in offen zugänglichen Medien

Mögliche geheime Vorbehalte gegen die staatliche Datenerhebung sind rechtlich unbeachtlich

Beeinträchtigung der inneren Versammlungsfreiheit im Sinne des Artikel 8 GG


Recherche durch Nutzung fremder Zugangsrechte
Grundrechtsrelevanz
Artikel 10 GG* (Vgl. BundesGerichtsHofsEntscheidung vom 31.07.1995 NJW 1997, 1934 und
BundesVerfassungsgerichtsEntscheidung vom 14.07.1999 NJW 2000 55)
Artikel 8 GG
Artikel 2** in Verbindung mit Artikel 1 GG***


***GG Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

**GG Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

*GG Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


In den letzten Jahren hat die Datenerhebung in der Vorbereitungsphase konkreter Versammlungen durch das Abhören von Mailboxen und Telefonanrufbeantwortern ebenso an Bedeutung gewonnen wie die Recherche im Internet. Speziell die Angehörigen der rechts- und linksextremistischen Szene verfügen im Kommunikationsbereich zwischenzeitlich über eine gute logistische Ausstattung; Daten werden häufig über die genannten Systeme transferiert.^47

Besonders augenfällig ist, dass die Zahl der Internet-Nutzer ständig zunimmt. Auch wenn es hierzu keine konkreten statistischen Erhebungen gibt, ^48 gehen Schätzungen von etwa 60 bis 100 Millionen Bildschirmen weltweit aus, wobei jährlich weitere 5 Millionen Intemet­Anbindungen hinzukormnen. In Deutschland beträgt die Zahl der Internet-Nutzer rund 10 Millionen.^49 Intensive Werbemaßnahmen der Anbieter lassen eine weitere deutliche Steigerung dieser Zahlen erwarten.

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenminister -Konferenz (IMK) vom 19.11.1998 wurde das Bundeskriminalamt beauftragt, die Aufgabe der anlassunabhängigen Ermittlungen im Internet wahrzunehmen.^50 Daneben sind jedoch auch spezielle Mediendienste in nahezu allen Landespolizeien eingerichtet worden, ^51 die regelmäßig auf elektronischem Wege frei zugängliche Informationen überprüfen, um sowohl präventiv als auch repressiv adäquat reagieren zu können. Dies gilt gerade auch in der Vorbereitungsphase von Versammlungen, wenn gewalttätige Ausschreitungen nicht auszuschließen sind.

Zu prüfen bleibt die Frage der Grundrechtsrelevanz einer solchen in der Literatur als »Cyber-Patrol « bezeichneten Maßnahme^52

Die aktuelle juristische Diskussion setzt sich bisher vor allem mit der (strafrechtlichen) Verantwortlichkeit von Inhalte-, Service- und Zugangsanbietem^53 und weniger mit der Frage von Eingriffsqualität und Befugnisnormen auseinander.^54 Dennoch ist gerade diese Problernstellung für das hoheitliche Verwaltungshandeln von grundlegender Relevanz.

Polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen stellen nach wohl h.M. dann keinen Eingriff dar, wenn sie sich in offen zugänglichen Kommunikationsmedien bewegen. Dies gilt grundsätzlich auch im Schutzbereich des Art. 8 GG, obwohl hier zusätzlich der Aspekt der inneren Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden muss. Die Verwaltung nutzt in offenen Verfahren lediglich die jeder Privatperson ebenfalls zustehenden Möglichkeiten, sich in den weltweit vorhandenen Datennetzen frei zu bewegen. Der jeweilige Anbieter von Intemet­Seiten, Mailboxen oder Newsgroups erklärt sich durch das offene Angebot seiner Informationen selbst mit dem Zugriff auf die Daten durch Dritte einverstanden. Ein eventuell bestehender immanenter Vorbehalt des Betreibers gegen Datenerhebungsmaßnahmen des Staates ist unerheblich und entwickelt keine besonderen Auswirkungen auf den bestehenden Grundrechtsschutz.^55 Ein Vergleich mit anlass- und verdachtsunabhängigen Personenkontrollen ist unzulässig.

Grundlegend anders ist die Rechtslage zu bewerten, wenn durch den Anbieter Zugangscodierungen installiert werden, um den Datenzugriff auf besondere ChatRäume zu beschränken. In einem solchen Fall entfalten gezielte Ermittlungsmaßnahmen Eingriffsqualität und bedürfen einer bereichsspezifischen Befugnisnorm. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen herkömmlicher Methoden oder durch die freie Recherche im Internet die Passwörter aufgefunden werden, über die dann, ohne dass die eigene Identität preisgegeben wird, der Zugriff auf die gesicherten Informationen erfolgt.^56 Es war in Literatur und Rechtsprechung lange umstritten, ob bei einer Recherche in durch Zugangserkennungen geschützten Bereichen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG berührt ist. In jedem Fall sollte jedoch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und im Versammlungsgeschehen insbesondere in Art. 8 GG vorliegen. Seit der »Mailbox-Entscheidung« des Ermittlungsrichters beim BGH vom 31. Juli 1995 ^57 und dem »Abhörurteil« des BVerfG vom 14. Juli 1999 ^58dürfte hier weitgehend Klarheit bestehen. Art. 10 GG schützt nach diesen Judikaten nicht nur vor der staatlichen Kenntnisnahme von unmittelbaren Telekommunikationskontakten. » Vielmehr ' erstreckt sich seine Schutzwirkung auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgänge) anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird«.^59

Daher kommen verdeckte Eingriffsmaßnahmen mit präventiver Zielrichtung in durch Zugangscodierungen geschützte Bereichen im Schutzbereich des Art. 8 GG nicht in Betracht. Es mangelt an einer anwendbaren versammlungsgesetzlichen Befugnisnorm und aufgrund der besonderen durch ArL 10 GG gekennzeichneten Eingriffsqualität kann auch die Theorie a maiore ad minus keine Wirkung entfalten.

Der offene Zugriff^60 auf frei zugängliche Kommunikationsmedien ist allerdings auch im Versammlungsgeschehen zulässig, da diese Maßnahme nach wohl h.M. keine Grundrechtsrelevanz erlangt und dementsprechend auf die länderspezifisch in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm des speziellen Aufgabenkreises gestützt werden kann. ^61 Wird im Einzelfall eine Beeinträchtigung der inneren Versanurflungsfreilteit und damit des ArL 8 GG bejaht, kommt die Recherche allerdings nur unter den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 12 a, 19 a VersG in Frage.

6 Abhören des CB-Funks

Die vorgenannten Aussagen gelten in übertragbarer Form für das Abhören und Aufzeichnen des CB-Funks in der Anmarschphase von Versammlungen. Wird der CBFunk in für jedermann zugänglichen Frequenzbereichen genutzt, so erlangen Abhörmaßnahmen keine Grundrechtsrelevanz und können auf die Zuständigkeitsnorm gestützt werden. Insbesondere ist der Schutzbereich des Art. 10 GG beim Abhören des CB-Funks nicht berührt ^62Wird die innere Versammlungsfreiheit als betroffen angesehen, kommen informationelle Maßnahmen nur in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Gefahrenprognose rechtfertigen, dass von den betroffenen Teilnehmein erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) ausgehen. Das heißt, es müssen Rechtsgüter von bedeutendem Wert gefährdet sein, eine Beeinträchtigung allein der öffentlichen Ordnung kann Maßnahmen nach den §§ 12 a, 19 a VersG damit nicht legitimieren. Der Tatbestand der vorgenannten Normen muss aus diesem Grund im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden. Das Prinzip der Proportionalität ist Ausfluss aus dem Wesen der Grundrechte, die als Ausdruck des Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit eingeschränkt werden dürfen, wie es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen unabdingbar ist. Dies gilt regelmäßig nicht bei einer alleinigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung.^63

Weiter ist bei allen Maßnahmen der vorgenannten Art stets zu berücksichtigen, dass das BVerfG im Brokdorf-Beschluss^64 die Verpflichtung zur Kooperation festgeschrieben hat, die aus dem Gebot zur grundrechtsfreundlichen Verfahrensgestaltung fließt. Das Kooperationsgebot gilt fraglos auch in der gesamten Vorbereitungsphase und erfordert beidseitig angelegte vertrauensbildende Maßnahmen. Das vom Veranstalter gezeigte Maß an Kooperationsbereitschaft beeinflusst die Schwellenhöhe hoheitlichen Handelns entscheidend. Die Polizei würde allerdings ihrerseits gegen die im Brokdorf-Beschluss aufgestellten Grundsätze verstoßen, wenn sie statt offenen, auf Austausch, Beratung und Unterstützung angelegten Verhaltens, allein oder vorrangig auf das Abhören des CB-Funks anreisender Demonstrationsteilnehmer bzw. die Recherche im Intemet, in Mail- oder Voiceboxen setzt. Ein solches staatliches Verhalten würde die Verpflichtung zu vertrauensbildenden Maßnahmen konterkarieren, Einschüchterungseffekte hervorrufen oder im Einzelfall gar zur Eskalation der Versamlungslage führen. Deshalb müssen die beteiligten Hoheitsträger Dialogbereitschaft signalisieren und einen Vertrauensvorschuss gewähren. Gefragt ist nicht der (informationell) oninipräsente Staat, sondern der dem Kooperationsgebot verpflichtete.

7 Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit

DER BROKDORF-BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES
Die Strategieansätze des BundesVerfassungsgerichtsEntscheidung 69, 315 vom 14. Mai 1985
Versammlungsfreundliche Gestaltung des Verfahrens
Kooperation
Deeskalation
Isolierung von Gewalttätern und Differenzierung


Die einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit als spezielle Ausprägung der allgemeinen Öffentlichkeits- und Informationsarbeit der Polizei hat bereits seit einigen Jahren eine taktische Dimension erreicht. Sie ist ein unverzichtbares Mittel zur Stabilisierung der Lage in allen Phasen von Einsätzen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere ein Instrument zur Übermittlung des Rollenverständnisses der Polizei, sie soll für Transparenz und Akzeptanz sorgen. Die in Betracht kommenden Zielgruppen sind sehr heterogen. Im Versammlungsgeschehen sind es Veranstalter, Leiter, Ordner, Teilnehmer, Anwohner, Gewerbetreibende, Medienvertreter, Verkehrsteilnehmer ebenso wie auch nicht direkt betroffene aber allgemein interessierte Personen. Nach dem Grundsatz public relations begins at home dürfen auch die eigenen Kräfte keinesfalls bei der Informationsversorgung ausgeklammert werden.^65 Der Nutzen der einsatzbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit wird heute kaum mehr bestritten. Rechtliche Probleme werden dann nicht auftreten, wenn die informationellen Maßnahmen als Realakte ohne Eingriffscharakter eingestuft werden können. In diesem Fall reicht die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus. Dies ist bei zielgerichteten Warnungen jedoch häufig nicht möglich. ^66 Auch Warnhinweise gehören zur Öffentlichkeitsarbeit; sie können dabei sehr unterschiedlich gestaltet und transportiert werden. Durch Pressemitteilungen, Rundfunkmeldungen, Lautsprecherdurchsagen oder Flugblätter kann zum Verzicht auf die Teilnahme wegen zu prognostizierender Gewalttätigkeiten, zum Entfernen der Kraftfahrzeuge entlang einer Aufzugsstrecke, zur Sicherung von Schaufensterauslagen oder zur Meidung bestimmter Stadtteile wegen möglicher Verkehrsbeeinträchtigungen aufgerufen werden. Zwar wird aus diesen Mitteilungen keine unmittelbare Verhaltensverpflichtung abzuleiten sein, jedoch können Warnhinweise als mittelbarer Eingriff^67 die Entschlussfreiheit potentieller Versammlungsteilnehmer beeinträchtigen.

Zum Schutzbereich des Art. 8 GG zählt - wie bereits dargelegt - auch die innere Versammlungsfreiheit, so dass in diese Sphäre eingreifende Warnungen als Realakt mit Eingriffsrelevanz zu qualifizieren sind. Wird im Vorfeldbereich einer grundrechtlich geschützten Versammlung mit Warnhinweisen versehene Öffentlichkeitsarbeit geleistet, so ist dafür eine Befugnisnorm erforderlich, die grundsätzlich aus dem VersG hervorgehen muss, da es um die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren geht. Nur wenn es bei den Maßnahmen ausschließlich um die Konkretisierung der verfassungssystematischer Schranken geht, findet das allgemeine Polizeirecht Anwendung. Da hier keine Standardermächtigungen zur Verfügung stehen, muss dann auf die allgemeine Befugnisgeneralklausel zurückgegriffen werden.^68 Aber auch das VersG enthält keine eigenständigen Befugnisnormen für die Warnung, so dass nach dem Rechtsgrundsatz a maiore ad minus nur der Rückgriff auf 15 VersG bleibt. Allerdings ist die Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage zumindest bei der Aufforderung einer Versammlung fernzubleiben nicht unproblematisch. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei einer solchen Aufforderung, die im konkreten Fall die Möglichkeit zur kollektiven Meinungskundgabe existentiell in Frage stellt, überhaupt noch um eine Minusmaßnahme zu Verbot oder beschränkender Verfügung handeln kann.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Maßnahmen im Rahmen der einsatzbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit ohne Eingriffscharakter taktisch sehr wertvoll und rechtlich unproblematisch sind. Konkrete Warnhinweise haben jedoch, Eingriffsqualität und kommen nur nach einer sorgfältiger Rechtsgüterabwägung in Betracht. Nur im Ausnahmefall dürfte eine solche Maßnahme im Lichte der durch Art. 8 GG geschützten Entschlussfreiheit Bestand haben.

8 Zum Abschluss

Hoheitliche Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz sind nur dann zulässig, wenn normenklare Befugnisse dazu legitimieren. Genau diese Normenklarheit ist für die vielfältigen Formen des informationellen Verwaltungshandelns im Vorfeld von Versammlungen jedoch kaum vorhanden,^69 so dass sich die Polizei regelmäßig in einer Double­Bind-Situation wiederfindet. Auf der einen Seite muss sie ihrer Schutz- und Gewährleistungsfunktion nachkommen, hat offensiv durch einen geeigneten taktischen Ansatz die Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, auf der anderen Seite hat sie sich im Rahmen ihrer Eingriffsmaßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 3 und ArL 1 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht zu orientieren. Diese grundsätzlichen Erwägungen sind auch nicht durch Aspekte der Praktikabilität und Effektivität in Frage zu stellen. Insofern ist eine legislatorische Nachbesserung des VersG dringend einzufordern. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot darf nicht zur bloßen Floskel verkommen. Bis dahin ist, unter sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Verfassungswerte, gerade von eingriffsintensiven Datenerhebungsmaßnahmen nur behutsam Gebrauch zu machen.


^1 BVerfGE 69, 315-349.
 http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv069315.html

^2 Vgl. z.B. Hofmann NVwZ 1987, 769; Krüger, Versammlungsrecht 1994, 37
^3 Zum Begriff der Polizeifestigkeit: Kniesel in: Lisken/Denninger, HdbPoIR, 2. Aufl. 1996, 524; Alberts/Merten/Rogosch, SOG Hamburg 1996, 39; Ott/Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge. 6. Aufl. 1996, 36; Berg/Knape/Kiworr, ASOG Berlin, 7. Aufl. 1997, 185; Wolf/Stephan, PolG BW, 5. Aufl. 1999, 91; kritisch: Zeitler, Versammlungsrecht 1994, 15; Kay/Böcking, Versammlungsrecht 1994, S. 64; Sigrist, Seminarbericht LPS Berlin 1998, S. 3.
^4Brenneisen, Kriminalistik 1998, 483; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, S. 45.
^5 Reine Catering-Geschäfte werden allerdings regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen.
^6 Kniesel in: Lisken/Denninger (Fn. 3), 494, 505; Herzog in: Maunz/Dürig 1998, Art. 8. Fn. 58; Höfling in: Sachs, GG-Kommentar, 2. Aufl. 1999, 445; Brenneisen, Kriminalistik 1999, 483; Dietel/Gintzel/Kniesel (Fn. 4), 45; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 1998, 242;aM. Krüger (Fn. 2), 37, 88.
^7 BayOLG DÖV 1994. 83 1.
^8 BVerfG NJW 1991, 2694; OVG Lüneburg v. 28.2.199 1, Az.: 12L231/89 (I.V.v.)
^9 Vgl. z.B. §§ 17 a Abs. 4, 12 a, 19 a VersG; auch das Vollverbot gem. § 15 Abs. 1 VersG ist begrifflich eine Maßnahme im Vorfeld von Versammlungen, da es ja nur vor Beginn ergehen kann; vgl. dazu Alberts/Croppenstedt, Die Polizei 1991,85.
^10 a.M.: Wolf/Stephan (Fn. 3), 91
^11 Herzog in: Maunz/Dürig (Fn. 6), Art. 8. Rn. 125.
^12 Kaatz, Info Recht Niedersachsen, 1999, 16, 17.
^13 BverwG NJW 1982. 1008 Mörderbande-Fall«); BVerwG NJW 1989, 2411; vgl. VG Bremen NVwZ 1989. 895; OVG Bremen DVBl. 1990. 1048; VGH Mannheim NVwZ 1989.163; zur Anwendung des allg. PoIR im Versammlungsgeschehen vgl. KG Berlin v. 29.01.99. NPA 891. Bl. 77.
^14 Dietel/Gintzel/Kniesel (Fn. 4), 200.
^15 Vgl. Roos/Fuchs, Polizeieinsätze bei Versammlungen, 2000, 26 (im Hinblick auf die anzuwendenden Befugnisnormen jedoch ungenau)
^16 BVerfGE 65, 1-43; 69, 315-349.
^17 Teilweise wird die abzulehnende Auffassung vertreten, daß nur »exzessive Observationen und Reglementierungen« Eingriffsmaßnahmen darstellen, Objekt- bzw. Massenobservationen im Versammlungsgeschehen jedoch nicht; vgl. Ausführungen bei Henninger DÖV 1998, 713.
^18 OVG Bremen DVB1. 1990. 1048.
^19 Brenneisen/Wilksen Kriminalistik 1996, 683.
^20 BVerfGE 69, 315-353.
^21 Zur Abgrenzung zum Begriff der Tatsachen vgl. Brenneisen/Martins Kriminalistik 1996, 607.
^22 Ott/Wächtler (Fn. 3), 157.
^23 Ott/Wächtler (Fn. 3), 155; Dietel/Gintzel/ Kniesel (Fn. 4), 199
^24 Vgl. z.B. Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten SH v. 09.08.99 (I.V.v.)
^25 Roos/Fuchs (Fn. 15), 47.
^26 Henninger DÖV 1998, 713.
^27 Henninger, DöV 1998, 713 (u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 65,1,42).
^28 Kniesel. ZRP 1989, 330; ZRP 1992, 165; Polizei­heute 1995, 176; Kniesel in: Lisken/Denninger (Fn. 3), 573.
^29 Henninger, DöV 1998, 713 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/4359. S. 1, 13 und BR-Drs. 238/88. S. 2.
^30 BVerfGE 65, 1, 43; Kniesel, Polizei-heute 1995, 176.
^31 Unberührt bleiben Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung.
^32 BrenneisenfWilksen, Kriminalistik 1996, 683.
^33 Eingefügt am 9.6.1989, BGBl 1989 L S. 1059.
^34 BT-Drs. 11/4359, S. 17.
^35 S.a. Krüger (Fn. 2), 90.
^36 OVG Bremen DVBI 1990. 1048 = NVwZ 1990.1188.
^37 Vgl. z.B. Falk, Polizei-heute 1994, 567; Zeitler (Fn. 3), 113; Kniesel in: Lisken/Denninger (Fn. 3), 575; Brenneisen/Wilksen, Kriminalistik 1996, 683; Berg/Knape/Kiworr (Fn. 3), 261; Dietel/Gintzel/Kniesel (Fn. 4),199.
^38 Ipsen, Staatsrecht 11 (Grundrechte), 2. Aufl. 1998, 44; Brenneisen/Martins, Kriminalistik 1998, 695; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht H. 15. Aufl. 1999, 58.
^39 BVerfGE 65, 1-43; OVG Bremen DVB1 1990,1048.
^40 OVG Bremen DVB1 1990, 1048.
^41 So Dietel/Gintzel/Kniesel (Fn. 4), 199.
^42 Zur Videobildübertragung nach dem Kamera-Monitor- Prinzip vgl. Brenneisen/Staack, DuD 1999,447.
^43 BT-Drs. 11/4359. S. 17, 28.
^44 A.M.: Zeitler (Fn. 3), 114.
^45 Zeitler (Fn. 3), 114.
^46 S.a. Dietel/Gintzel/Kniesel (Fn. 4), 200.
^47 Vgl. Der Spiegel 12/2000. S. 32.
^48 Lt. Statistischem Bundesamt waren in Deutschland am 1.1.1999 10,7% der privaten Haushalte mit Internet oder Online-Diensten ausgestattet (Statistik der laufenden Wirtschaftsrechnungen)
^49 Zur Verbreitung vgl. Soine NStZ 1997, 166; Bär in: Bäumler (Hrsg.), Polizei und Datenschutz 1999, S.167.
^50 Vorausgegangen war die konzeptionelle Vorbereitung durch eine gemeinsame Projektgruppe von AG Kripo, UARV und UAFEK sowie ein Beschluß des AK II.
^51 Vgl. Bär in: Bäumler (Fn. 49), S. 167.
^52 Bär in: Bäumler (Fn. 49), 167; Roos/Fuchs (Fn. 15),42.
^53 Umstritten ist speziell die Verantwortlichkeit der Network- und der Access-Provider.
^54 Zimmermann NJW 1999, 3145; Bär in: Bäumler (Fn. 49), S. 167.
^55 Bär in: Bäumler (Fn. 49), S. 167.
^56 BGH NJW 1997, 1934.
^57 BGH NJW 1997, 1934.
^58 BVerfG NJW 2000, 55 = Dul) 1999, 65 ff.; 721 ff.; vgl. Arndt NJW 2000, 47; Schrad ( DuD 1999, 650 ff.; LG Hanau NJW 1999, 3647.
^59 BVerfGE NJW 2M0. 55-57 für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vergleichbar BVerfGE 65, 1,46.
^60 Zur Abgrenzung zum verdeckten Zugriff vgl. Alberts/Merten, Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei Hamburg. 2. Aufl. 1998, 79.
^61 Bär in: Bäumler (Fn. 49), S. 167; Roos/Fuchs (Fn. 15),43.
^62 Hoppe Polizei-heute 1995, 211.
^63 BVerfGE 69, 315, 353.
^64 BVerfGE 69, 315.
^65 Vgl. Murck Die Polizei 1991, 29; Studie »Polizei und Fremde«, 7/1995, S. 127 (Kritik an der Informationsversorgung nach innen); zum Thema »Massenmedien und Polizei« vgl. Soine'/Prinz, Die Polizei 2000, 8, 47, 88.
^66 Zur Problematik der Warnung vgl. Kubera, DNP 1995, 427, 473; Pieroth/Schlink (Fn. 60), 60; Gusy NJW 2000, 977
^67 Vgl. VGH Kassel v. 18.5.1995, NPA 730. Bl. 37.
^68 Kubera DNP 1995, 47 8.
^69 Brenneisen/Wilksen, Kriminalistik 1996, 683.

@Richter Huber

Allwissend 23.06.2006 - 23:01
Leider Müll!

Gewahrsam = Polizeirecht => wohl von der Polizei gemeint...

2.
Art. 17 BayPAG
Art. 17 BayPAG regelt den Gewahrsam und umfasst in Abs. 1 drei Fallgruppen, bei denen
alternativ die Ingewahrsamnahme zulässig ist. Vorab ist klarzustellen, dass eine
Ingewahrsamnahme nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht nur ganz kurzfristig verwahrt
wird. Die zwangsweise Verbringung zur Durchsetzung einer Abschiebung ist daher kein
Gewahrsam.
Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG kann eine Person in Gewahrsam genommen werden,
wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (sog.
Schutzgewahrsam). Die nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung im 2. Hs. regelt
einen besonderen Fall des Schutzgewahrsams. Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst eine
qualifizierte konkrete Gefahr. Die Rechtsfolge steht wiederum im Ermessen der Polizei. Die Maßnahmerichtung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift, die gefährdete Person ist in
Gewahrsam zu nehmen.
Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayPAG regelt den Unterbindungsgewahrsam. Die
Tatbestandsvoraussetzungen sind ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen.
Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 BayPAG schließlich regelt den Platzverweisungsgewahrsam.
Alle Formen des Gewahrsams sind als Freiheitsentziehung gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
besonders intensive Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Art. 104 GG stellt besondere
Rechtfertigungserfordernisse an diesen Eingriff. Diesen besonderen Erfordernissen wird in
den Art. 18 bis 20 BayPAG Rechnung getragen. Gem. Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayPAG ist bei
einem Gewahrsam nach Art. 17 BayPAG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über
die Zulässigkeit und die Dauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

Was ganz anderes ist Untersuchungshaft = Strafprozeßordnung! Ein möglicher Grund kann ua. auch Fluchtgefahr sein - ist in diesem Zusammenhang aber NICHT gemeint, noch angestrebt.

Merke: Nicht soviel halbgares Zeug posten!

Verlinken will gelernt sein

Verlinker und Linkaktivierer 24.06.2006 - 21:26
der Link am Ende des Textes hat einen Punkt hinter dem tk, weshalb er nicht funktioniert.
Und "Ultra Sankt Pauli" hat in über 5 Jahren indymedia, noch nicht mitbekommen, das ein link ohne http:// auf indymedia nicht automatisch aktiviert wird

 http://www.spielverderber-2006.tk/