Hausdurchsuchung in Gaggenau/Murgtal
Am 13.04. durchsuchten Staatsschutzbeamte der Kripo Rastatt eine Wohnung in Gaggenau unter dem Vorwand der "Billigung von Straftaten"
Am 13.04. durchsuchten Staatsschutzbeamte der Kripo Rastatt eine Wohnung in Gaggenau unter dem Vorwand der "Billigung von Straftaten".
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der Openposting Homepage "infoladenludwigsburg.de" einen Artikel über einen Angriff auf Autos von Neonazis in einem Kommentar positiv bewertet zu haben (am 3.12.05 wurden mehrere an einem Bahnhof geparkte Fahrzeuge von Neonazis beschädigt, die zum Nazidoppelaufmarsch Rastatt/Karlsruhe anreisten).
Daufhin stellte laut Polizei ein Anwalt der Faschos Anzeige gegen die vermeintlichen Autoren der Komentare.In diesem Fall wurden einige Flyer und der PC des Betroffenen beschlagnahmt.
Da auf infoladenludwigsburg.de eine sehr große Anzahl von Kommentaren zu verschiedenen Themen gepostet wurde und wird, muss wohl mit weiteren Hausdurchsuchungen und Anzeigen gerechnet werden.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der Openposting Homepage "infoladenludwigsburg.de" einen Artikel über einen Angriff auf Autos von Neonazis in einem Kommentar positiv bewertet zu haben (am 3.12.05 wurden mehrere an einem Bahnhof geparkte Fahrzeuge von Neonazis beschädigt, die zum Nazidoppelaufmarsch Rastatt/Karlsruhe anreisten).
Daufhin stellte laut Polizei ein Anwalt der Faschos Anzeige gegen die vermeintlichen Autoren der Komentare.In diesem Fall wurden einige Flyer und der PC des Betroffenen beschlagnahmt.
Da auf infoladenludwigsburg.de eine sehr große Anzahl von Kommentaren zu verschiedenen Themen gepostet wurde und wird, muss wohl mit weiteren Hausdurchsuchungen und Anzeigen gerechnet werden.
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Ergänzungen
Begründung fragwürdig
ich kenne den beanstandeten Kommentar zwar nicht, jedoch scheint es mir fragwürdig, ob dieser Paragraph hier greift:
§140:
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§138 beschreibt die "Nichtanzeige geplanter Straftaten"
§126 die "Androhung von Straftaten"
§17X sind diverse Sexualstraftaten
die Definition von Schriften nach §11 Abs.3 ist sicherlich erfüllt.
da die Autos wohl aber bereits beschädigt wurden (Sachbeschädigung §303), wurde entweder maximal zur Wiederholung aufgerufen, was aber eher eine "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" wäre (§111), ein bloßes "klasse, find' ich prima" ist durch §140 nicht abgedeckt, da der §303 ja nicht im §140 genannt ist.
inwieweit eine Haussuchung nebst Beschlagnahme von Arbeitsmitteln im Falle einer vorliegenden Billigung überhaupt eine angemessene Ermittlungsmaßnahme darstellt ist aber m.E. sehr fragwürdig.
aber wen wundert's bei der aktuellen Entwicklung zum vollständig überwachten Polizeistaat
posting
mal ehrlich
ich kann nur sagen 1000 mal erlebt 1000 mal fehlschag
was für volldeppen trotzdem nervig!
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
schön... — antifA
"Gegen Repression und Tanzverbot" — ...
anonym surfen — einfach
ööö — moeper
kampfzone — ludwig
frage — frager
Kein rechtsfreier Raum — Brot
Faschos hin Faschos her — Oberlehrer
@frager — verrat ich nich