Die Lauschlöffel des Staates

Blanziflor 14.03.2006 11:18 Themen: Repression
Am 2. März 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 2099/04), dass Verbindungsdaten eines Kommunikationsteilnehmers nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt seien. Der im Urteil geschilderte Sachverhalt lässt daran zweifeln, ob sich hinter den großen Lauschlöffeln des Staates auch ein großer Kopf anschließt, der mit Wahrheitsliebe, Verstand und Gesetzes- und Verfassungstreue seine Arbeit leistet. Hier werden bewusst ausgewählte Textpassagen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wiedergegeben.Überraschend ist nur, dass die so langweiligen öffentlichen Medien, denen anscheinend der Stoff ausgeht, über den Thriller nicht herfielen.
Dem Verfahren lag die Verfassungsbeschwerde einer Richterin am Amtsgericht zu Grunde, die sich [vertreten durch Rechtsanwälte aus Heidelberg] gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Amtsrichterin B. zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.

Seit Mitte Juli 2002 ermittelte die Polizeidirektion H. in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt und einer US-amerikanischen Polizeibehörde gegen P. und E., die auf Grund des Hinweises einer Zeugin verdächtig waren, einen Anschlag auf eine US-Einrichtung in H. oder die Innenstadt von H. zu planen.

Alle Informationen aus den Ermittlungen gegen P. und E. wurden weit gestreut: Die Beamten der Einsatzgruppe berichteten an das Landeskriminalamt, dieses an das Innenministerium, dieses in Schaltkonferenzen an die anderen Innenministerien und die Nachrichtendienste des Bundes. Die die Einsatzgruppe begleitenden Beamten des Bundeskriminalamtes berichteten an ihre Behörde, diese an das Bundesinnenministerium. Solche Berichte und so genannte Führungsinformationen wurden mehrmals täglich weitergeleitet. Auch US-amerikanische Dienststellen waren in die Ermittlungen einbezogen.

Am 5. September 2002 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung der beiden Beschuldigten Chemikalien und Bauteile gefunden, die zur Herstellung von Rohrbomben geeignet waren, sowie ein Bild von Osama Bin Laden und auf den Islam und den so genannten Heiligen Krieg bezogene Bücher. Die Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen. E. wurde von den Polizeibeamten H. und N. vernommen.

Die Ermittlungsakten wurden am Vormittag des 6. September 2002 der Amtsrichterin B. als Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht H. mit Anträgen auf Erlass von Haftbefehlen zugeleitet. Gegen 11.00 Uhr rief der Verteidiger des P., Rechtsanwalt F., den Rechtsanwalt N. an, damit dieser die Verteidigung der Beschuldigten E. übernehme. Rechtsanwalt N. erschien ohne vorherige Anmeldung zur gegen 12.00 Uhr begonnenen richterlichen Vernehmung von Frau E., die der Amtsrichterin B. durch die Polizeibeamten H. und N. vorgeführt worden war. Die Amtsrichterin B. erließ Haftbefehle gegen beide Beschuldigte. Die Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr.
Zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr rief der für den "Spiegel" tätige Reporter K. in der Kanzlei des dorthin noch nicht zurückgekehrten Rechtsanwalts N. an und erkundigte sich nach dem Ermittlungsverfahren. Unterschiedliche Zeugenangaben liegen dazu vor, ob kurz darauf oder erst Tage später mit gleichem Begehren dort auch ein Reporter des "Focus" anrief. Zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr wandten sich Journalisten der Nachrichtenagentur "AP" und der "Bild"-Zeitung mit entsprechenden Anfragen an die Pressestelle des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, das zu diesem Zeitpunkt keine Auskünfte erteilte. Um 18.00 Uhr berichtete der Deutschlandfunk unter Berufung auf die "Bild"-Zeitung von dem Ermittlungsverfahren, ab 18.15 Uhr auch die Nachrichtenagentur "AP", ebenfalls unter Berufung auf die "Bild"-Zeitung, sowie der Fernsehsender "n-tv".

Die Staatsanwaltschaft begann mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 StGB). Nachdem sie erfahren hatte, dass die Amtsrichterin B. und der Reporter K. einander persönlich bekannt waren, richtete sie die Ermittlungen gegen die Amtsrichterin B. als Beschuldigte. Die Überprüfung der Verbindungsdaten der - unter anderem - von der Amtsrichterin B. benutzten Telekommunikationsanschlüsse des Amtsgerichts H. ergab keine Verbindungsaufnahme zu dem Reporter. Die Auswertungen der Verbindungsdaten des Anschlusses der Polizeidirektion H., wo die ermittelnden Polizeibeamten ihre Diensträume hatten, und des privaten Festnetzanschlusses der Amtsrichterin B. ergaben ebenfalls keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme. Eine Überprüfung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons der Amtsrichterin B. scheiterte an der zwischenzeitlichen Datenlöschung. Vernehmungen von Geschäftsstellenbeamten und eines weiteren Richters des Amtsgerichts H., der vorführenden Polizeibeamten und der Sekretärin des Rechtsanwalts N. blieben ohne Ergebnis. Alle verneinten - als Zeugen vernommen - eine Kenntnis oder eine Weitergabe der Information und wurden daraufhin als Verdächtige ausgeschlossen. Die Amtsrichterin B. wurde nicht vernommen.

Das Amtsgericht lehnte von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und das Dienstzimmer der Amtsrichterin B. am 2. Dezember 2002 ab. [...] Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Januar 2003 - und damit nahezu fünf Monate nach dem Vorfall - die Durchsuchung der Wohnung und des Dienstzimmers der Amtsrichterin B. und die Beschlagnahme ihrer Computer, von Ablichtungen aus den Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons an.

Die Amtsrichterin B. sei verdächtig, ein Dienstgeheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Durch die Offenbarung von Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gegen P. und E. gegenüber der Presse seien die Ermittlungen erheblich beeinträchtigt worden: Die geplante Observation des engsten Freundes des Beschuldigten P. habe abgebrochen werden müssen, weil dieser sich von sich aus an die Polizei gewandt habe, um Schutz vor Medienvertretern zu erbitten.

Als Informant komme nur in Frage, wer Einzelheiten aus den Ermittlungsakten gekannt und bereits zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr am 6. September 2002 gewusst habe, dass Rechtsanwalt N. die Beschuldigte E. verteidige. Dafür kämen die beiden Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt, die vorführenden Polizeibeamten H. und N., die freilich den Akteninhalt nicht gekannt hätten, die Protokollführerin des Amtsgerichts und die Amtsrichterin B. in Betracht. Unter ihnen richte sich der Tatverdacht gegen die Amtsrichterin B., weil ihr der Reporter bekannt gewesen sei, der in der Kanzlei N. angerufen habe. [...]

Am 5. Februar 2003 fand die Durchsuchung der Privatwohnung und des Dienstzimmers der Amtsrichterin B. statt. Es wurde nach Einzelverbindungsnachweisen des Mobiltelefons, Ablichtungen der Ermittlungsakten und sonstigen Daten gesucht, die auf eine Kontaktaufnahme mit dem Journalisten hätten schließen lassen. Um eine Speicheranalyse des Mobiltelefons durchzuführen, wurde dieses sichergestellt. Die Speicherauswertung ergab, dass für den tatrelevanten Zeitraum keine Gesprächsdaten vorhanden waren.

Die Amtsrichterin B. erhob nach den Durchsuchungen Beschwerde gegen den Beschluss, die schließlich als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs behandelt wurde. Sie wandte sich gegen die Annahme eines Tatverdachts. Die durch die Information der Presse angeblich verhinderte Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei tatsächlich nie geplant gewesen. Die Beamten des Bundeskriminalamtes hätten ihn ungetarnt aufsuchen wollen. Er habe auch nicht Schutz vor Medienvertretern gesucht. Die Bekanntschaft mit dem "Spiegel"-Reporter K. weise zudem nicht auf die Amtsrichterin B. als Informantin hin. Die Kanzlei N. sei auch von einem "Focus"-Reporter angerufen worden. Ferner hätten Journalisten der Nachrichtenagentur "AP" und der "Bild"-Zeitung bereits vor der Pressekonferenz des Innenministers und vor dem "Spiegel" von der Festnahme berichtet, seien aber sicherlich nicht von dem Reporter des "Spiegel", der Konkurrenz, informiert worden. Die Presseveröffentlichungen enthielten Informationen, die nicht aus den der Amtsrichterin B. vorgelegten Ermittlungsakten stammten. So werde von 130 kg Chemikalien berichtet. Ein Artikel des "Handelsblatt" vom 8. September 2002 enthalte u.a. Darstellungen vom Beginn des Ermittlungsverfahrens, wonach sich eine Zeugin per E-Mail an das FBI in den USA gewandt habe, und Angaben zum weiteren Informationsfluss. Diese Informationen seien erst nach der Vorführung der Beschuldigten in die Ermittlungsakten gelangt. Dies hätte das Landgericht erkennen können, wenn es die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen hätte. Eilbedürftig sei der Beschluss nicht gewesen, nachdem bereits zwei Monate lang gegen die Amtsrichterin B. ermittelt worden sei und sie von den Ermittlungen durch die Vernehmung der Kollegen und Justizangestellten erfahren habe. Der Beschluss habe die Berufsausübung der Amtsrichterin B. empfindlich berührt, weil das Vertrauensverhältnis zur Staatsanwaltschaft zerstört worden sei.

Mit Beschluss vom 8. August 2003 lehnte das Landgericht eine Aufhebung der Durchsuchungsanordnung ab. Ob die von der Amtsrichterin B. vorgetragenen Tatsachen geeignet seien, den gegen sie gerichteten Verdacht zu entkräften, könne dahinstehen. Die vorgetragenen Umstände führten jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Umfassendere Ermittlungen habe die Kammer weder vor der Durchsuchungsanordnung noch jetzt durchführen müssen. Das sei mit der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht vereinbar. Diesen Beschluss hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Oktober 2004 lehnte das Landgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung erneut ab. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts zur Zeit der Durchsuchungsanordnung, auf den es allein ankomme, sei die Anordnung rechtmäßig gewesen. Die Ermittlungsakten in dem Verfahren gegen P. und E. habe das Landgericht vor dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht beigezogen, weil sich aus den vorgelegten Akten kein Widerspruch ergeben habe, der den Tatverdacht in Zweifel gezogen hätte. Aus einem Zwischenbericht der Polizei sei ersichtlich gewesen, dass erforderliche Ermittlungen durch die unbefugte Offenbarung erheblich beeinträchtigt worden seien. Der Akteninhalt habe nicht für die Behauptung der Amtsrichterin B. gesprochen, eine Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei nicht geplant gewesen. Die Einzelheiten der verschiedenen Veröffentlichungen beseitigten einen zumindest auch gegen die Amtsrichterin B. gerichteten Verdacht nicht. Dass es eine andere undichte Stelle gegeben habe, sei nicht weniger hypothetisch als eine Information durch die Amtsrichterin B. [...]

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht kann die angegriffenen Entscheidungen nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts - insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs - beruht oder ob die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist. Danach verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts die Amtsrichterin B. in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. [...]

Das Landgericht hat zwar die Durchsuchungsanordnung hinreichend genau gefasst und zu Recht die Überprüfung der Verbindungsdaten auf den möglichen Tatzeitpunkt beschränkt. Es mag auch dahinstehen, ob die bekannten Tatsachen überhaupt die Annahme eines Tatverdachts zuließen. Allenfalls war dieser als äußerst gering zu bewerten und vermochte - auch mit Blick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit und die hierdurch bedingte äußerst geringe Auffindewahrscheinlichkeit - keinesfalls die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Amtsrichterin B. zu rechtfertigen.

a) Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen wurden allein auf Grund eigener Bekundungen als Verdächtige ausgeschlossen; das blieb der Amtsrichterin B. verwehrt, die gar nicht befragt wurde. Andere - wie z.B. Rechtsanwalt F. - wurden überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen, während sich die Ermittlungen allein gegen die Amtsrichterin B. als Beschuldigte richteten, nur weil sie bei anderer Gelegenheit mitgeteilt hatte, den Reporter des "Spiegel" zu kennen.

Auf den Hinweis der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (vgl. BVerfGK 2, 290 ), es sei zu erörtern gewesen, ob nicht die Verbreitung der Nachricht durch einen gerade auf längere Geheimhaltung bedachten Vertreter eines Wochenmagazins eher unwahrscheinlich sei, ist das Landgericht nicht inhaltlich eingegangen. Es hat sich stattdessen auf die apodiktische Feststellung zurückgezogen, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass Pressemitarbeiter nur für ein Presseorgan arbeiteten und Kollegen nicht informierten.

Dagegen zieht das Landgericht nunmehr die Aussage der Kanzleiangestellten S. in ihrer Vernehmung vom 28. Oktober 2002 heran, wonach sie sich hinsichtlich des Anrufs des "Focus"-Redakteurs am Tag der Vorführung nicht "hundertprozentig sicher" sei, und ersetzt die dann unausweichliche eingehende Auseinandersetzung mit der früheren gegenteiligen Angabe des Rechtsanwalts N. (polizeilicher Vermerk vom 23. Oktober 2002), er habe am Nachmittag des 6. September 2002 eine Notiz über Anrufe beider Nachrichtenmagazine vorgefunden, durch die Vermutung, es könne insoweit ein Irrtum des Rechtsanwalts vorliegen. Dagegen sprach schon, dass die Angestellte S. auf frühere Nachfragen wiederholt sogar die ungefähre Uhrzeit des Anrufs des "Focus"-Redakteurs am 6. September 2002 hatte angeben können und in der Lage war, eine Abgrenzung zu Anrufen weiterer Journalisten in der darauf folgenden Woche vorzunehmen (polizeilicher Vermerk vom 23. Oktober 2002). [...]

b) Außerdem hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353 b Abs. 1 StGB zweifelhaft bleibt.

Der angegriffene Beschluss vom 12. Oktober 2004 lässt erneut jegliche Erörterung der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb die geplante angeblich bedeutsame Observationsmaßnahme in keinem der ansonsten sehr detaillierten Polizeiberichte vom 6. September 2002 Erwähnung fand. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Annahme des Landgerichts fern liegt, die "Abklärung" des Freundes des Beschuldigten P. und der zweimalige Versuch, diesen in seiner Wohnung anzutreffen, sei Teil der "abgebrochenen" Observation gewesen. Alles spricht hier für den Einwand der Amtsrichterin B., die ungetarnten Maßnahmen hätten gerade der Kontaktaufnahme mit jener Person gedient. In Anbetracht dessen drängt sich die Vermutung auf, dass das Landgericht, das nach eigenem Bekunden die Akten des Ausgangsverfahrens nicht beigezogen hat, die erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Amtsrichterin B. abgegebene pauschale und auch nach Eingang von deren Einwendungen nicht näher spezifizierte Erklärung der Polizei zum "Abbruch" der "geplanten" Observation ungeprüft übernahm. [...]

c) Die Begründung des Landgerichts, eine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens sei unterblieben, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Widersprüchlichkeiten ergeben hätten, vermag in Anbetracht der Schwäche des Tatverdachts, die das Landgericht zur Anordnung von Nachermittlungen veranlasste, nicht zu überzeugen. Erneut bleibt das Landgericht eine überzeugende Antwort auf die Frage schuldig, was angesichts des allenfalls geringen Tatverdachts und der deshalb gebotenen weiteren Sachaufklärung sowie mit Rücksicht auf den Rang der betroffenen Grundrechte und das Amt der Amtsrichterin B. gegen eine Beiziehung der Akten gesprochen hätte. Auf Grund der Verfahrensdauer von mehreren Monaten lag vor allem keine Eilbedürftigkeit vor. Ein Vergleich des der Amtsrichterin B. bekannten Akteninhalts mit den Medienberichten, hauptsächlich des "Handelsblatt" vom 8. September 2002, hätte ergeben, dass diese Informationen enthielten, die nicht aus der Akte ersichtlich waren und damit der Amtsrichterin B. nicht bekannt gewesen sein konnten. Hingegen waren sie Bestandteil eines dem Landgericht zwischenzeitlich vorliegenden vertraulichen internen Polizeiberichts (vgl. Vermerk N. vom 6. September 2002 unter anderem zur Beteiligung des FBI Frankfurt am Main). [...]

Blanziflor
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Ergänzungen

Fallen Veröffentlichungen auf indy

N.N. 15.03.2006 - 00:13
unter das Presserecht ?

Kafkaesk

egal 20.03.2006 - 12:22
In "Der Prozess" schildert Kafka, wie jemand zum Tode verurteilt wurde und nicht weiss warum. Es wären kafkaeske Zustände, wenn nicht mehr über Gesetze und Urteile in der Presse berichtet werden dürfte. Das Bundesverfassungsericht entscheidet übrigens, was vielleciht nicht allgmein bekannt ist, mit Gesetzeskraft.
Kleiner Hinweis am Rande: Selbstverständlich werden die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes in der juristischen Fachpresse gekürzt oder ungekürzt wiedergegeben und zustimmend oder ablehnend besprochen. Ein Verstoß gegen das Presserecht? Nein! Absolute Voraussetzung für einen freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

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@N.N. — Warum denn