BGH erlaubt Nazi-Parole
Der BGH hat heute 3 Mitglieder der KS Karlsruhe freigeprochen, nachdem das landgericht KA sie ende Oktober 2004 wegen der veröffentlichung der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" verurteilt hat.
Die Kameradschaft Karlsruhe - ein der ältesten Kameradschaften Deutschlands - hat am 05.10.2001 ihrem Nationalen Infotelefon den Eintrag mit der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" geschlossen. Dieser Eintrag wurde auch auf ihrer Homepage bereitgestellt. Der Betreiber der Homepage, der Betreiber des NIT und der Sprecher des Textes wurden daraufhin nach dem Paragrahen 86a StGB verurteilt (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).
Die Meldung des VS-BaWü zum damaligen Prozess findet ihr hier:
http://www.verfassungsschutz-bw.de/rechts/files/r_sonstige_2004-11_3.htm
Zur Parole, Zitat VS:
Nachdem die fragliche Parole Anfang 1999 in der rechtsextremistischen Szene aufgekommen und vor allem auf Protestdemonstrationen gegen die „Wehrmachtsausstellung“ skandiert worden war, wurden anfangs nahezu alle diesbezüglichen Ermittlungsverfahren eingestellt oder endeten mit Freisprüchen. Als Begründung wurde regelmäßig angeführt, dass die umstrittene Parole von keiner Organisation des Dritten Reiches jemals verwendet wurde und auch nicht einer der damals verwendeten zum Verwechseln ähnlich sei. 1994 war § 86 a StGB insoweit ergänzt worden, dass auch die Verwendung leicht abgewandelter Kennzeichen der NS-Zeit unter Strafe gestellt wurde.
Am 15. November 2001 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dagegen als erstes Obergericht entschieden, dass die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ aufgrund ihrer metrisch-phonetischen Nähe zu den Parolen „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend und „Meine Ehre heißt Treue“ der SS ein strafbares Kennzeichen im Sinne des erweiterten § 86 a StGB sei. Das LG Karlsruhe schloss sich in seiner aktuellen Urteilsbegründung dieser Rechtsauffassung an und argumentierte zusätzlich mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2002[2] zu einem abgewandelten NS-Abzeichen, dem Oberarm-Gaudreieck. Nach den darin vom BGH entwickelten Kriterien sei auch die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ aus der Sicht eines verständigen Betrachters einem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich und es werde der entsprechende Symbolgehalt eines Originalkennzeichens vermittelt, insbesondere aufgrund ihrer Verwendung als Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Szene, verbunden mit einem Bekenntnis zu gemeinsamen neonazistischen Werten.
zitat ende
nun hat der BGH anders entschieden. Er geht in seinem Urteil davon aus, dass die Parole nicht den parolen aus der NS-Zeit zum Verwechseln ähnlich sei.
Zitat welt.de:
In diesem Fall jedoch komme keine dieser Vorschriften in Betracht, so daß die Angeklagten freigesprochen werden müßten. „Ein solches Ergebnis mag man als mißlich empfinden“, räumte Tolksdorf ein. Allerdings müsse sich der BGH an den „absolut klaren, eindeutigen Wortlaut“ des Paragraphen 86a halten. Danach müsse zwischen der Originalparole aus der Nazizeit und der von heutigen Rechtsextremisten verwendeten Losung eine objektive Übereinstimmung in wesentlichen Punkten gegeben sein.
Zwar räumte der Richter „gewisse Ähnlichkeiten“ beim Wortklang zwischen dem Hitlerjugend-Motto „Blut und Ehre“ und der Grußformel der Kameradschaft ein. Zugleich bestünden aber „deutliche Unterschiede“: Während das Hitlerjugend-Motto ein Treuebekenntnis von Angehörigen der damaligen Organisation gewesen sei, müsse „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als Aussage eines Außenstehenden gewertet werden, der der Nazi-Organisation Ruhm und Ehre zuerkennen wolle
zitai ende ( http://www.welt.de/data/2005/07/28/751973.html)
Das heisst wohl, dass wir diesen und ähnlichen Rotz in Zukunft häufiger zu hören bekommen werden.
Die Meldung des VS-BaWü zum damaligen Prozess findet ihr hier:
http://www.verfassungsschutz-bw.de/rechts/files/r_sonstige_2004-11_3.htm
Zur Parole, Zitat VS:
Nachdem die fragliche Parole Anfang 1999 in der rechtsextremistischen Szene aufgekommen und vor allem auf Protestdemonstrationen gegen die „Wehrmachtsausstellung“ skandiert worden war, wurden anfangs nahezu alle diesbezüglichen Ermittlungsverfahren eingestellt oder endeten mit Freisprüchen. Als Begründung wurde regelmäßig angeführt, dass die umstrittene Parole von keiner Organisation des Dritten Reiches jemals verwendet wurde und auch nicht einer der damals verwendeten zum Verwechseln ähnlich sei. 1994 war § 86 a StGB insoweit ergänzt worden, dass auch die Verwendung leicht abgewandelter Kennzeichen der NS-Zeit unter Strafe gestellt wurde.
Am 15. November 2001 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dagegen als erstes Obergericht entschieden, dass die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ aufgrund ihrer metrisch-phonetischen Nähe zu den Parolen „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend und „Meine Ehre heißt Treue“ der SS ein strafbares Kennzeichen im Sinne des erweiterten § 86 a StGB sei. Das LG Karlsruhe schloss sich in seiner aktuellen Urteilsbegründung dieser Rechtsauffassung an und argumentierte zusätzlich mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2002[2] zu einem abgewandelten NS-Abzeichen, dem Oberarm-Gaudreieck. Nach den darin vom BGH entwickelten Kriterien sei auch die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ aus der Sicht eines verständigen Betrachters einem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich und es werde der entsprechende Symbolgehalt eines Originalkennzeichens vermittelt, insbesondere aufgrund ihrer Verwendung als Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Szene, verbunden mit einem Bekenntnis zu gemeinsamen neonazistischen Werten.
zitat ende
nun hat der BGH anders entschieden. Er geht in seinem Urteil davon aus, dass die Parole nicht den parolen aus der NS-Zeit zum Verwechseln ähnlich sei.
Zitat welt.de:
In diesem Fall jedoch komme keine dieser Vorschriften in Betracht, so daß die Angeklagten freigesprochen werden müßten. „Ein solches Ergebnis mag man als mißlich empfinden“, räumte Tolksdorf ein. Allerdings müsse sich der BGH an den „absolut klaren, eindeutigen Wortlaut“ des Paragraphen 86a halten. Danach müsse zwischen der Originalparole aus der Nazizeit und der von heutigen Rechtsextremisten verwendeten Losung eine objektive Übereinstimmung in wesentlichen Punkten gegeben sein.
Zwar räumte der Richter „gewisse Ähnlichkeiten“ beim Wortklang zwischen dem Hitlerjugend-Motto „Blut und Ehre“ und der Grußformel der Kameradschaft ein. Zugleich bestünden aber „deutliche Unterschiede“: Während das Hitlerjugend-Motto ein Treuebekenntnis von Angehörigen der damaligen Organisation gewesen sei, müsse „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als Aussage eines Außenstehenden gewertet werden, der der Nazi-Organisation Ruhm und Ehre zuerkennen wolle
zitai ende ( http://www.welt.de/data/2005/07/28/751973.html)
Das heisst wohl, dass wir diesen und ähnlichen Rotz in Zukunft häufiger zu hören bekommen werden.
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Ergänzungen
Wow!
falscher titel
das dieser unterschied bedauerlicherweise scheinbar schwer zu begreifen ist sieht man an diversen postings unter den anderen beiträgen.
Scheint wohl richtig so
Die erlaubte Parole ähnelt vielleicht auf dem ersten Blick den verbotenen Parolen aus der Nazizeit, ist aber nun mal vom Inhalt her doch verschieden.
Als Außenstehender darf man anscheinend der Waffen SS Ruhm und Ehre zuteilen .Wenn dies vom Gesetzgeber nicht verboten ist, wie soll das BGH dann entscheiden ?
der gesetzgeber hat
Und nicht vergessen...
Demonstration in Ettlingen am 29.07.2005
Ettlingen. Dort sollte die Tour am kommenden Freitag, 29.07.2005, im städtischen Jugendzentrum „Specht“ Station machen. Neben der Informationsveranstaltung waren auch ein Streetball-Contest am Nachmittag und ein HipHop-Konzert am Abend geplant. Die Nutzung der Räume war zugesagt und die Resonanzen der Jugendlichen vor Ort ließen eine gut
besuchte Veranstaltung erwarten.
Heute hat die Leitung des Jugendzentrums die Veranstaltung untersagt. Eine
email, in der angekündigt wurde, dass „national gesinnte Menschen“ diese
Veranstaltung im „Specht“ nicht störungsfrei über die Bühne lassen gehen
werden, hatte die Verantwortlichen veranlasst, von ihrem Hausrecht
Gebrauch zu machen und die Veranstaltung zu verbieten...
Das vorgesehene Programm wird, wenn nicht im „Specht“, dann auf der Straße durchgesetzt:
Auftaktkundgebung:
- 15.00 Uhr vor dem „Specht“ (nahe der Straßenbahnhaltestelle
„Ettlingen-Wasen“)
Vorgesehen ist dort zunächst die Durchführung des Streetball-Contestes.
Im Anschluss wird die Infoveranstaltung unter freiem Himmel durchgeführt.
Für musikalische Unterhaltung wird gesorgt sein.
Demonstration:
- 18.30 Uhr vom „Specht“ in die Ettlinger Innenstadt.
Auf dem Marktplatz ist eine längere Zwischenkundgebung mit den Auftritten
von Chaoze One u.a. geplant.
Die Demonstration beginnt pünktlich!!
Von Störungen durch „national gesinnte Menschen“ ist auszugehen!
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Raahm und ÄÄÄhre! — Kati