Online-Urteil: Gewaltanwendung per Mausklick
Heute hat das Amtsgericht Frankfurt das Urteil in Sachen Online-Demonstration gegen das Lufthansa-Abschiebegeschäft gefällt. Der Angeklagte wurde zu 90 Tagessätzen verurteilt.
Das Strafverfahren wegen dem Internet-Protest gegen die deutsche Lufthansa endet mit einer Geldstrafe. Der Angeklagte ruft im Schlusswort zu „elektronischem zivilen Ungehorsam“ und weiterem Protest gegen das Abschiebegeschäft der Lufthansa auf.
Vor dem Frankfurter Amtsgericht endete heute der erste Prozess gegen einen Initiatoren der ersten Online-Demonstration in Deutschland mit einer Verurteilung und Geldstrafe. Am 20. Juni 2001 hatten sich mehr als 13.000 virtuelle Demonstranten vor dem Internetportal www.lufthansa.com der Lufthansa versammelt, um gegen deren tödliche Abschiebeflüge zu demonstrieren. Durch den massenhaften und zeitgleichen Mausklick sollten die Server der Lufthansa symbolisch blockiert werden und die in der Öffentlichkeit die menschenverachtende Abschiebepraxis angegriffen werden.
Im heutigen Urteil folgte Amtsrichterin Wild in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen „Nötigung“, das heißt sowohl „Gewaltanwendung“ wie auch „Androhung eines empfindlichen Übels“, zu einer Geldstrafe von 900 Euro. In ihrer Urteilsbegründung sah Richterin Wild allein „durch die Kraftentfaltung des Mausklicks“ bereits eine „Zwangswirkung“ auf potentielle User der Lufthansa-Webseite, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal der Abschiebe-Airline hätten besuchen wollen. Richterin Wild setzte zudem das geltende Versammlungsrecht außer Kraft, in dem sie dem Online-Protest lediglich den Charakter einer „Ansammlung“ zubilligte, die zugleich aber wie eine illegale „Blockade“ der Lufthansa-Webseite gewirkt habe.
Damit ging Richterin Wild selbst über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus und sah den Tatbestand der „Gewalt in seiner stärksten Form erfüllt“, da im Internet auf elektronischem Wege der „Willen Anderer gebeugt“ worden wäre. Richterin Wild, die zuvor sämtliche Beweisanträge der Verteidigung als „unrelevant“ abgelehnt hatte, folgte ihrer Art Rechtsauffassung, die sich schon in harten Verurteilungen von Irakkriegsgegner, die 2003 die US-Airbase blockierten, ausgedrückt hatte. Und auch im virtuellen Raum, möchte die Amtsrichterin Rechtgeschichte schreiben. Für sie war die Online-Demonstration mehr als nur ein einmaliger „Gewaltakt“, sondern ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil „potentielle Nachahmer“ abzuschrecken.
Rechtsanwalt Scherzberg forderte in seinem Schlussplädoyer den bedingungslosen Freispruch. Er zweifelte die juristische Kompetenz der Staatsanwaltschaft an, die nicht in der Lage war, kausale Zusammenhänge zu verbalisieren.
Der Angeklagte beharrte auf dem Recht der freien Demonstration auch im Internet. Bereits im Schlusswort nahm er den Urteilsspruch vorweg als er betonte, dass allein die Tatsache dieses Prozesses beweise, dass „das Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts“ gestellt werden solle.
Während der Urteilsverkündung forderten empörte Zuschauer mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit „online wie offline“ und erklärten sich den 13.000 mit dem Urteilsspruch kriminalisierten Online-Demonstranten zugehörig.
Die Verteidigung und der Anklagte kündigten Revision an. Sie streben eine rechtliche Entscheidung über die Demonstrationsfreiheit im Internet vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten an.
Vor dem Frankfurter Amtsgericht endete heute der erste Prozess gegen einen Initiatoren der ersten Online-Demonstration in Deutschland mit einer Verurteilung und Geldstrafe. Am 20. Juni 2001 hatten sich mehr als 13.000 virtuelle Demonstranten vor dem Internetportal www.lufthansa.com der Lufthansa versammelt, um gegen deren tödliche Abschiebeflüge zu demonstrieren. Durch den massenhaften und zeitgleichen Mausklick sollten die Server der Lufthansa symbolisch blockiert werden und die in der Öffentlichkeit die menschenverachtende Abschiebepraxis angegriffen werden.
Im heutigen Urteil folgte Amtsrichterin Wild in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen „Nötigung“, das heißt sowohl „Gewaltanwendung“ wie auch „Androhung eines empfindlichen Übels“, zu einer Geldstrafe von 900 Euro. In ihrer Urteilsbegründung sah Richterin Wild allein „durch die Kraftentfaltung des Mausklicks“ bereits eine „Zwangswirkung“ auf potentielle User der Lufthansa-Webseite, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal der Abschiebe-Airline hätten besuchen wollen. Richterin Wild setzte zudem das geltende Versammlungsrecht außer Kraft, in dem sie dem Online-Protest lediglich den Charakter einer „Ansammlung“ zubilligte, die zugleich aber wie eine illegale „Blockade“ der Lufthansa-Webseite gewirkt habe.
Damit ging Richterin Wild selbst über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus und sah den Tatbestand der „Gewalt in seiner stärksten Form erfüllt“, da im Internet auf elektronischem Wege der „Willen Anderer gebeugt“ worden wäre. Richterin Wild, die zuvor sämtliche Beweisanträge der Verteidigung als „unrelevant“ abgelehnt hatte, folgte ihrer Art Rechtsauffassung, die sich schon in harten Verurteilungen von Irakkriegsgegner, die 2003 die US-Airbase blockierten, ausgedrückt hatte. Und auch im virtuellen Raum, möchte die Amtsrichterin Rechtgeschichte schreiben. Für sie war die Online-Demonstration mehr als nur ein einmaliger „Gewaltakt“, sondern ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil „potentielle Nachahmer“ abzuschrecken.
Rechtsanwalt Scherzberg forderte in seinem Schlussplädoyer den bedingungslosen Freispruch. Er zweifelte die juristische Kompetenz der Staatsanwaltschaft an, die nicht in der Lage war, kausale Zusammenhänge zu verbalisieren.
Der Angeklagte beharrte auf dem Recht der freien Demonstration auch im Internet. Bereits im Schlusswort nahm er den Urteilsspruch vorweg als er betonte, dass allein die Tatsache dieses Prozesses beweise, dass „das Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts“ gestellt werden solle.
Während der Urteilsverkündung forderten empörte Zuschauer mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit „online wie offline“ und erklärten sich den 13.000 mit dem Urteilsspruch kriminalisierten Online-Demonstranten zugehörig.
Die Verteidigung und der Anklagte kündigten Revision an. Sie streben eine rechtliche Entscheidung über die Demonstrationsfreiheit im Internet vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten an.
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Ergänzungen
Bild aus dem Gerichtssaal
Zum ersten Prozesstag:
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Spendenkonto
Danke...
@Justicianormala-kein Führungszeugniseintrag
§ 32 Abs. 2 Nr. 5a Bundeszentralregistergesetz.
Nur zur Richtigstellung - kann nach unten.
Immer der gleiche Fehler ...
Pressemitteilung 01.07.2005
Am Ende des zweiten Verhandlungstages vor dem Frankfurter Amtsgericht zur online - blockade der Lufthansa homepage stand heute ein rechtlich höchst zweifelhaftes und politisch skandalöses Urteil. Wie erinnerlich hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Domaininhaber der website libertad. de, Andreas Vogel, Anklage wegen des Aufrufs zur Nötigung erhoben. Aus Protest gegen die Abschiebungsbeteiligung der Lufthansa hatten sich am 20. 06. 2001 ca. 13.000 Leute an der Blockade beteiligt, denen es für wenige Minuten gelang, den Zugang zur Internetseite der Lufthansa zu behindern.
Zwar wurde der A. Vogel wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen a 10 Euro verurteilt und muß die Kosten des Verfahrens tragen . Vor allem die Urteilsbegründung aber hatte es in sich. Die Amtsrichterin sah nämlich den Straftatbestand der Nötigung sowohl gegenüber den Kunden der Lufthansa als auch gegenüber der Lufthansa selbst im doppelten Sinn als erfüllt an. Sie übertraf damit noch die Staatsanwältin. Einerseits sei den Kunden Gewalt angetan worden, indem sie durch die Aussendung elektrischer Signale, die die Richterin mit Elektroschocks verglich, an der Nutzung der homepage gehindert worden seien. Andererseits sei gegenüber der Lufthansa auch das zweite gesetzliche Nötigungskriterium erfüllt: dem Unternehmen sei mit einem empfindlichen Übel gedroht worden, da es zu Recht eine Fortsetzung der Aktion habe befürchten müssen. Darüber hinaus wurde die online-blockade vom Amtsgericht im rechtlichen Sinn als verwerflich bewertet, da die Lufthansakunden nichts und die Lufthansa wenig an Abschiebungen ändern könnten und mithin beide der falsche Adressat seien. Im übrigen ginge es um keine Beschränkung des Versammlungsrechts im Internet, da es sich im rechtlichen Sinn nur um eine Ansammlung gehandelt habe.
Sollte das Urteil Bestand haben, hätte dies fatale Folgen , was die Beteiligung von Fluglinien am Abschiebegeschäft und die Wahrnehmung von Grundrechten im Internet angeht. Ein Hoffnungsschimmer bleibt: Revision vor dem (Ober)Landgericht ist zugelassen.
Tolles "letztes Wort" des Angeklagten
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Selbstanzeige — Dieter Speer
Politischer Prozess — Justicianormala