Vermummung vor Nazis nicht verboten

Soli 24.04.2005 11:11 Themen: Antifa Repression
Mit einem überraschenden Freispruch endete am 21.04.2005 ein Prozess wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1) vor dem Amtsgericht Tiergarten (Berlin). Die Angeklagte hatte sich am 1. Mai 2004 während einer Demonstration gegen einen NPD-Aufmarsch in Berlin-Lichtenberg mit einem Halstuch und einer Kapuze unkenntlich gemacht.
Die angeklagte Studentin hatte sich insgesamt lediglich fünf Minuten lang vermummt, als aus der vorbeiziehenden Neonazi-Demonstration heraus Fotos von GegendemonstrantInnen geschossen wurden. Nachdem der Aufmarsch aus ihrem Sichtfeld verschwunden war, legte sie die Vermummung sofort wieder ab. Die Angeklagte hatte sich über Stunden unvermummt in einem Polizeikessel aufgehalten. Dort wurde sie durchgehend von der Polizei gefilmt und fotografiert. Eine Feststellung ihrer Identität durch die Sicherheitskräfte wäre demnach ohne weiteres möglich gewesen.

Schutz vor Anti-Antifa-Kampagne

In der Urteilsbegründung sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Angeklagte nicht die Absicht hatte, die Feststellung ihrer Identität durch die anwesende Polizei zu verhindern. Sie wollte sich in dieser Situation lediglich vor fotografierenden und filmenden Neonazis schützen. Der Richter betonte ausdrücklich, dass dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung darstellt. Bislang ist es noch nicht rechtskräftig.

Die Angeklagte und ihr Verteidiger stützten ihre Argumentation auf die sogenannten Anti-Antifa-Kampagnen, die Rechtsextremisten durchführen, um politische Gegner auszuspionieren und deren persönliche Daten ins Internet zu stellen. In Berlin waren Anti-Antifa-Aktivitäten durch Neonazis zuletzt im Zusammenhang mit Drohungen gegen den Chef der Polizeidirektion 6, Michael Knape, bekannt geworden.


Pressemitteilung
Rechtsextremismus / Justiz / Berlin / 1. Mai
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Ergänzungen

Sehr gut

erg2 24.04.2005 - 20:40
sehr gut zu wissen.
Mir ist was ziemlich ähnliches passiert (vermummung gegenüber nazis, unvermummt gegenüber der polizei). Bei mir wurde das verfahren einfach eingestellt (dennoch anwaltskosten...).
Hoffe dass das rechtskräftig wird. Kann viele repressionsverfahren verhindern/verkürzen...

Filmen?

JW 24.04.2005 - 21:09
Noch eine Frage, falls du es weißt: Gab es auch einen Kommentar zum dauernden Filmen der Polizei, was ja meistens ohne Grund geschieht und damit gesetzeswidrig wäre? Würde mich interessieren.
Lang lebe Michael Knape, der Hoffnungsschimmer in grün.

zum fotographieren

prinzipiell 25.04.2005 - 14:04
grundsätzlich darf mensch jeden anderen fotografieren. ausnahmen: bei öffentlicher verwendung dürfen portraitaufnahmen (sprich wo nur eine einzige person drauf ist) nur mit zustimmung des fotografierten aufgenommen werden. es sei denn, es handelt sich um eine person "des öffentlichen lebens", also etwa den bundeskanzler, olli kahn etc. sobald zwei oder mehr personen auf dem foto sind, handelt es sich nicht mehr um ein portrait und mensch darf es ohne einschränkung verwenden.

Rechtliches

db_smasher 25.04.2005 - 14:55
Soweit ich weiß, ist es nach der allgemeinen Rechtssprechung ohnehin erlaubt, sich zu vermummen, wenn dies einem anderen Zweck als der Behinderung der Identitätsfeststellung dient, dazu gehört zum Beispiel im Winter der Schutz vor Kälte aber auch die Verhinderung von Filmaufnahmen durch Dritte, egal ob durch Nazis oder RTL.
Das Vermummungsverbot ist sowieso in erster Linie nur dafür da, der Polizei als Rechtfertigung für Festnahmen oder andere Eingriffe zu dienen, deswegen auch verurteilt zu werden ist eher unwahrscheinlich.
Dies ist meine Einschätzung als juristischer Laie.

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Zum Thema Filmaufnahmen durch Polizei sei §12a des Versammlungsgesetz zitiert:

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.

Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.

Auch betroffen

ist ausgefüllt 26.04.2005 - 13:10
Falls jemand weiss wie mensch an das Urteil kommt, bitte hier posten oder Mail an  rotenburg-vermummt@gmx.de. Danke.

Im übrigen ist unter den rechtlichen Ausführungen in den Ergänzungen eine Menge gefährliches Halbwissen versammelt! Mensch darf z.B. nicht einfach andere Menschen fotografieren, macht sich aber dann nicht automatisch auch strafbar; wenn wir etwas dürfen, heisst das noch lange nicht, dass der Staat das auch darf (und umgekehrt); auch Versammlungen (und schon gar nicht deren einzelne TeilnehmerInnen) dürfen nicht einfach fotografiert werden; das Vermummungsverbot betrifft erst mal jegliche zielgerichtete Verhinderung der Identitätsfestellung (auch durch RTL und Nazis) etc.

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

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Filmende Cops... — Spekulant

quelle — antifa

Vermummung — Kaptain