Castor: Freiheitsentziehungen rechtswidrig!
Oberlandesgericht setzt unrechtmäßigem Polizeivorgehen ein Ende - Entschädigungen?
Wieder einmal ein Erfolg von Atomkraftgegnern vor Gericht: In-Gewahrsamnahmen von Demonstranten an der CASTOR-Transportstrecke sind rechtswidrig - auch in den Demo-Verbotszonen - wenn die Polizei eingreift, ohne zuvor die Demonstrationen gemäß Versammlungsgesetz aufzulösen. Damit hat sich ein sehr langer Weg durch die Instanzen für die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg, ihre AnwältInnen und die vielen Widerständler im Wendland endlich einmal zum Positiven gewendet. Und es stellt sich weiter die Frage, ob den rechtswidrig eingekesselten und in Gefangenensammelstellen transportierten CASTOR-Gegnern nicht eine Entschädigung durch die Polizei zusteht.
In drei Fällen hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschwerden der Polizeidirektion Lüneburg und des Landes Niedersachsen als unbegründet zurückgewiesen, teilt die BI mit. Entsprechende Beschwerden gegen Urteile des Amtsgerichts Dannenberg waren bereits in der Zwischeninstanz vor dem Lüneburger Landgericht ohne Erfolg geblieben. „Das Celler OLG hat damit endlich einen Schlussstrich unter das jahrelange rechtswidrige Polizeigebaren mit Tausenden von Freiheitsentziehungen bei Castortransporten gezogen“, kommentiert ein Sprecher der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg.
Tenor der Urteile: Die Polizei darf nicht wahllos Demonstranten in Gewahrsam nehmen, bevor sie nicht ordnungsgemäß eine Versammlung aufgelöst hat. Zudem dürfen Freiheitsentziehungen nach Durchfahrt der Castoren weder vor Ort noch in einem Wegtransport der Betroffenen weiter aufrecht erhalten werden.
„Damit ist einer schier unendlichen Geschichte von Rechtsbrüchen der Polizei ein unrühmliches Ende gesetzt“, fasst der BI-Sprecher erleichtert zusammen. Die enorme Kette der Rechtsbrüche begann vor 9 Jahren. Sei es der Karwitzer Kessel 1996, der Langendorfer Kessel 1997, die Festnahmen in Aljarn und Hitzacker 2001, der Kessel auf dem Gelände der Freien Schule in Hitzacker 2002, die Einkesselung in Grippel, oder die des Dorfes Laase 2003. „Tausende Atomkraftgegner wurden über die Jahre kriminalisiert und zu Unrecht ihrer Freiheit beraubt“.
Polizeiverhalten, wie die Bildung einer Polizeikette zur Einkesselung von Gruppen ersetzen selbst bei einer verbotenen Versammlung keine Auflösungsverfügung (vergl. OVG Berlin NVwZ RR 2003, 896 f), geht aus der Celler Beschwerdeabweisung hervor. Das OLG stellt klar, dass die Unterbindung einer Versammlung auch außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Grundgesetz nur auf das Versammlungsgesetz gestützt werden kann (BverwG, NVwZ 1988, 250). Selbst im Falle verbotener Versammlungen muss nach § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz eine ordnungsgemäße Auflösung erfolgen. Erst eine Auflösungsverfügung stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, mit der Konsequenz, dass sich Versammlungsteilnehmer entfernen müssen. Nur durch diese „Rechtsgestaltung“ ist überhaupt ein Rechtsgriff auf weitere landesgesetzliche Regelungen zulässig.
Dazu muss die Auflösungsverfügung unzweideutig und verständlich formuliert sein. Auch gewaltsame Handlungen einzelner Teilnehmer einer Demonstration führen nicht dazu, dass sich die gesamte Versammlung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Grundgesetz bewegt. Ein allgemeines Tohuwabohu und Gerenne, so das OLG, das sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überdies nicht entnehmen lässt, macht ein Auflösung weder von vorneherein unmöglich, noch insbesondere überflüssig.
Die jahrelang an den Verfahren arbeitende Rechtsanwältin Karen Ullmann kommentiert: „Eine erfreulich deutliche Entscheidung, die klarstellt, dass jede friedliche Versammlung bis zu ihrer Auflösung unter grundrechtlichem Schutz steht“. Die BI erinnert daran, dass ein Ende dieser unhaltbaren Zustände erst durch das unbeirrte Eingreifen der Dannenberger Amtsrichterin Dr. Staiger eingeläutet wurde. Als Konsequenz aus den Beschwerdeabweisungen empfiehlt Anwältin Ullmann: „Die Polizeidirektion sollte nun über eine unbürokratische Entschädigungsregelung nachdenken. Schließlich handelt es sich hier um mehrere Tausend rechtswidrige Freiheitsentziehungen“. Nur ein Bruchteil der Betroffenen hatte Rechtsmittel gegen die Freiheitsentziehungen eingelegt.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Celle 22 W 6/05, 22 W 7/05, 22 W 8/05 Landgericht Lüneburg 10 T 35/04, 10 T 49/04 Amtsgericht Dannenberg 39 XIV 225/02, 39 XIV 225/02 L
In drei Fällen hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschwerden der Polizeidirektion Lüneburg und des Landes Niedersachsen als unbegründet zurückgewiesen, teilt die BI mit. Entsprechende Beschwerden gegen Urteile des Amtsgerichts Dannenberg waren bereits in der Zwischeninstanz vor dem Lüneburger Landgericht ohne Erfolg geblieben. „Das Celler OLG hat damit endlich einen Schlussstrich unter das jahrelange rechtswidrige Polizeigebaren mit Tausenden von Freiheitsentziehungen bei Castortransporten gezogen“, kommentiert ein Sprecher der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg.
Tenor der Urteile: Die Polizei darf nicht wahllos Demonstranten in Gewahrsam nehmen, bevor sie nicht ordnungsgemäß eine Versammlung aufgelöst hat. Zudem dürfen Freiheitsentziehungen nach Durchfahrt der Castoren weder vor Ort noch in einem Wegtransport der Betroffenen weiter aufrecht erhalten werden.
„Damit ist einer schier unendlichen Geschichte von Rechtsbrüchen der Polizei ein unrühmliches Ende gesetzt“, fasst der BI-Sprecher erleichtert zusammen. Die enorme Kette der Rechtsbrüche begann vor 9 Jahren. Sei es der Karwitzer Kessel 1996, der Langendorfer Kessel 1997, die Festnahmen in Aljarn und Hitzacker 2001, der Kessel auf dem Gelände der Freien Schule in Hitzacker 2002, die Einkesselung in Grippel, oder die des Dorfes Laase 2003. „Tausende Atomkraftgegner wurden über die Jahre kriminalisiert und zu Unrecht ihrer Freiheit beraubt“.
Polizeiverhalten, wie die Bildung einer Polizeikette zur Einkesselung von Gruppen ersetzen selbst bei einer verbotenen Versammlung keine Auflösungsverfügung (vergl. OVG Berlin NVwZ RR 2003, 896 f), geht aus der Celler Beschwerdeabweisung hervor. Das OLG stellt klar, dass die Unterbindung einer Versammlung auch außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Grundgesetz nur auf das Versammlungsgesetz gestützt werden kann (BverwG, NVwZ 1988, 250). Selbst im Falle verbotener Versammlungen muss nach § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz eine ordnungsgemäße Auflösung erfolgen. Erst eine Auflösungsverfügung stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, mit der Konsequenz, dass sich Versammlungsteilnehmer entfernen müssen. Nur durch diese „Rechtsgestaltung“ ist überhaupt ein Rechtsgriff auf weitere landesgesetzliche Regelungen zulässig.
Dazu muss die Auflösungsverfügung unzweideutig und verständlich formuliert sein. Auch gewaltsame Handlungen einzelner Teilnehmer einer Demonstration führen nicht dazu, dass sich die gesamte Versammlung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Grundgesetz bewegt. Ein allgemeines Tohuwabohu und Gerenne, so das OLG, das sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überdies nicht entnehmen lässt, macht ein Auflösung weder von vorneherein unmöglich, noch insbesondere überflüssig.
Die jahrelang an den Verfahren arbeitende Rechtsanwältin Karen Ullmann kommentiert: „Eine erfreulich deutliche Entscheidung, die klarstellt, dass jede friedliche Versammlung bis zu ihrer Auflösung unter grundrechtlichem Schutz steht“. Die BI erinnert daran, dass ein Ende dieser unhaltbaren Zustände erst durch das unbeirrte Eingreifen der Dannenberger Amtsrichterin Dr. Staiger eingeläutet wurde. Als Konsequenz aus den Beschwerdeabweisungen empfiehlt Anwältin Ullmann: „Die Polizeidirektion sollte nun über eine unbürokratische Entschädigungsregelung nachdenken. Schließlich handelt es sich hier um mehrere Tausend rechtswidrige Freiheitsentziehungen“. Nur ein Bruchteil der Betroffenen hatte Rechtsmittel gegen die Freiheitsentziehungen eingelegt.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Celle 22 W 6/05, 22 W 7/05, 22 W 8/05 Landgericht Lüneburg 10 T 35/04, 10 T 49/04 Amtsgericht Dannenberg 39 XIV 225/02, 39 XIV 225/02 L
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Ergänzungen
Frage
Kann die Polizei bei künftigen Situationen nicht einfach sagen, die Versammlung sei nun aufgelöst, und danach weitermachen wie bisher?
Für mich scheint das Urteil nur eine Art Änderung im Umgangston nach sich zu ziehen. Nach einer Auflösungsverfügung werden natürlich nur die wenigsten gehen, und damit bleibt dann alles beim alten??
@Strahler
Wenn man Natuerlich auf der Strass/Schiene bereits sitzt macht das Urteil keinen Unterschied, da man ja gewohnheitsgemaess diesen Platz beibehalten will.
Hier eines der Urteile
@über mir
@ xyz auflösung
@egal