Prozess in Genua - Dritter Verhandlungstag

Roter Faden 19.03.2004 00:47 Themen: Repression Weltweit
Die große Nachricht vom dritten Verhandlungstag ist, dass u.a. der italienische Vizepremier Gianfranco Fini von der rechten Partei Alleanza Nazionale und der oberste Polizeichef De Gennaro als Zeugen zugelassen wurden. Sofern in Italien überhaupt zum Prozess berichtet wird, ist es die Nachricht, die, teils auf Fini beschränkt, im Mittelpunkt der "Information" steht. Ein Detail ohne Benennung des Zusammenhangs. Genau darum drehte sich auch der "Kampf im Gerichtssaal" am dritten Verhandlungstag: um Details ohne enennung des Zusammenhangs. Die Anklage setzt auf das Detail, die Verteidigung hält dagegen, dass eine korrekte und vor allem gerechte Wertung der Details, auf denen sich die Anklage stützt, nur im Kontext möglich ist.
Gegenstand der Debatte beim dritten Verhandlungstag waren die Zeugen- und Beweislisten. Die Anklage hatte 150, die Verteidigung 106 Zeugen zur gerichtlichen Vernehmung vorgeschlagen. Gleich zu Beginn der Verhandlung startete die Anklage ausgesprochen offensiv. Sie hinterlegte eine Eingabe, in der Name für Name etliche der Zeugen der Verteidigung bzw. deren Zulässigkeit beanstandet wurden. Zusätzlich aktualisierte die Anklage offenbar das Verzeichnis der Beweismaterialien, die im Laufe des Prozesses angeführt werden sollen. Die Staatsanwältin der Anklage Canepa war so wie ihr Kollege Canciani der Meinung, dass die Zeugenliste der Verteidigung grundsätzlich zu umfangreich und im Speziellen zu vage formuliert sei. Genauer meinte sie zu diesem letzten Punkt, die Verteidigung habe nicht ausreichend detailliert dargelegt, was die Befragung der Zeugen begründe. Darüber hinaus erklärte die Staatsanwältin, dass die von der Verteidigung angeführten Gründe für die Zeugenzulassung in vielen Fällen nicht verfahrensrelevant seien. Das Hauptargument, das sie hierfür vorbrachte war, dass ausschließlich die Handlungen der Angeklagten im grundeigenen räumlichen und zeitlichen Rahmen relevant seien. Was vor, während und nach den Ereignissen geschah, die den Angeklagten vorgeworfen werden, habe im Prozess nichts zu suchen. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Staatsadvokatur an, die in Vertretung von der Ministerratspräsidenz und drei Ministerien, die als Nebenkläger antreten, dem Prozess beiwohnt, die zwei Bankhäuser Carige und San Paolo - Imi sowie der Carabiniere Filippo Cavataio an, der ebenfalls als Nebenkläger antritt.

Gleich nach dem eröffnenden Exkurs der Staatsanwältin Canepa kam es um 10.00 zu einer Unterbrechung der Verhandlung ? die Verteidigung hatte um eine kurze Pause gebeten, um die mehrere Seiten starke Eingabe der Staatsanwälte in Augenschein zu nehmen. Eine halbe Stunde später begannen die Anwälte der Verteidigung, den Einwänden der Staatsanwälte zu widersprechen. Eingangs sprach längere Zeit der Anwalt Tambuscio. Er machte das Gericht auf die Tatsache aufmerksam, dass der Kontext, in dem es zu den Vorfällen kam, die den Angeklagten vorgeworfen werden, durchaus relevant sei, weil es vor diesem Gericht um den Straftatbestand der Verwüstung und Plünderung geht. Dieser Straftatbestand ist Gegenstand des Artikels 419 des italienischen Strafgesetzbuches - juristisch bezieht er sich damit auf eine Tat, deren Schwere darin gesehen wird, dass sie primär nicht gegen Einzelnen oder einzelne Gegenstände gerichtet ist, sondern gegen die öffentlichen Ordnung an sich, die durch eine solche Tat verletzt und gefährdet, wird*. Nun ist die Frage der öffentlichen Ordnung genau das, was die Staatsanwälte nach Kräften versuchen, aus dem Verfahren auszuklammern. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Argumentation ausdrücklich vorgebracht, dass dieser kein Prozess gegen die Polizei bzw. die Handhabe der öffentlichen Ordnung während der Tage von Genua sei.

In der Tat ist das Verfahren ein Verfahren gegen Protestteilnehmer, der Verteidigung geht es nicht darum, eine Umkehrung dieser Tatsache zu erreichen. Was die Anwälte der Verteidigung erreichen wollen, ist eine aufrichtige Wahrheitssuche und die Sicherung eines gerechten Urteils. Zum Einen haben mehrere Angeklagte erklärt, dass sie sich auf einer legalen, autorisierten Demonstration wähnten - die Vorfälle, die im Einzelnen zur Debatte stehen, sind in der Mehrzahl im Kontext der genehmigten Demonstration der Tute bianche am 20. Juli zustande gekommen, die unvermittelt und mit großer Gewalt seitens der Polizei angegriffen wurde - und dass sie sich aufgrund der brutalen Vorgehensweisen der Polizeikräfte unter Angstzuständen, die sich teilweise in Wut verwandelten, lediglich reaktiv verhalten haben, woraus sich zusätzlich also auch eine grundsätzliche Fragestellung um das Recht auf Widerstand in bestimmten Situationen ergibt, die wegen des Präzedenzfallcharakters des Verfahrens ? auf lange Sicht u. U. auch im europäischen Raum - alles Andere als unerheblich ist. Zum Anderen gilt über die Frage einer möglichen Notwehr hinaus grundsätzlich die Frage der zweifellos legitimen Feststellung von etwaigen mildernden Umständen. Die Brutalität der polizeilichen Gewalt, die Unübersichtlichkeit der sehr brutalen, unvermittelten und willkürlichen Vorgehensweise, der Einsatz von extremen Mengen CS-Gas, das wiederholte Einsetzen von Fahrzeugen, die aus taktischen Erwägungen bei hoher Geschwindigkeit die Menge attackierten (eine belegte Tatsache) sind zwar nicht primär Gegenstand des Verfahrens, sie gehören wohl aber zur Feststellung der Rahmenbedingungen und des tatsächlichen Charakters der Handlungen der Angeklagten besprochen und überprüft. 21 der 26 Angeklagten stehen wegen Episoden in Zusammenhang mit den Ereignissen in Folge des polizeilichen Angriffs auf die Demonstration der Tute bianche vor Gericht.

Es gilt anzumerken, dass obwohl eine Aufklärung der Vorgänge in Zusammenhang mit der Handhabe der öffentlichen Ordnung seinerzeit weltweit und auch von angesehenen Institutionen gefordert wurde, diese nie zustande kam. Die Rekonstruktion der Kommission, die sich im Sommer 2001 aufmachte, diese Vorgänge zu beleuchten, konnte nur sehr begrenzt, wenn überhaupt, Aufklärung betreiben. Es fehlte den Angehörigen der Kommission an entscheidenden Befugnissen, um wirklich Klarheit zu Schaffen. Um das Ausmaß der verbliebenen Unklarheiten deutlich zu machen, kann die Tatsache als Beispiel angeführt werden, dass die 20 Mann starke Truppe des im Fall Diaz beschuldigten Vizequästors (Ein Quästor ist einem deutschen Polizeipräsidenten vergleichbar, d.R.) Francesco Troiani, die mit ihm am Ort des blutigen Überfalls auf 93 unschuldige Protestteilnehmer zugegen war, immer noch aus unbekannten Personen besteht. Die Notwendigkeit, das grundsätzlich nicht aufgeklärte Thema der Handhabe der öffentlichen Ordnung und der Polizeigewalt während des g8 2001 im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen die 26 (25 in diesem Prozess, da ein Verfahren inzwischen wegen Formfehlern aufgrund der Unterlassung der Zustellung von Bescheiden abgekoppelt wurde) zu beleuchten, rührt mitunter direkt daher, dass die Polizeigewalt in den Straßen von Genua nie wirklich eingehend untersucht, geschweige denn rechtlich überprüft und beurteilt wurde.

Ein gutes Beispiel für diese Notwendigkeit im Rahmen des eigentlichen Verfahrens ist die Argumentation, die der Anwalt Tambuscio bezüglich der von der Staatsanwaltschaft wegen Irrelevanz in Frage gestellten Zulässigkeit des Zeugen De Gennaro vorbrachte. De Gennaro, der oberste Polizeichef, erklärte seinerzeit gegenüber der Kommission, die den Auftrag hatte, die Ereignisse in Genua zu rekonstruieren, die Demonstration der Tute bianche sei nicht genehmigt gewesen. Tambuscio betonte, dass jene Aussage sehr wohl relevant sei. Tausende zerbrachen sich in den vergangen Jahren beim Versuch, den Lauf der Dinge zu verstehen und wie es zur Erschießung von Carlo Giuliani kommen konnte darüber den Kopf, wie es zum Angriff auf jenen Demonstrationszug kam, weil es dieser Angriff war, der zum Chaos der folgenden Stunden führte. Sie kamen alle, übereinstimmend mit den unzähligen Zeugen jener Stunden zum Ergebnis, dass genau der Angriff auf die Demonstration der Tute bianche in Genua, der wie viele andere ein "kalter Angriff" auf eine friedliche Demonstration gewesen war, den "Wendepunkt" im Verhalten der Demonstrationsteilnehmer darstellte. Von da an war der Widerstand auf der Straße zu einer kollektiven Angelegenheit der Abwehr und der Revolte gegen die Polizeigewalt geworden. Wie kam es dazu, dass die Demonstration angegriffen wurde? Gab es etwa Beamte, die falsch informiert waren? Ein gerechtes Urteil kann nicht zustande kommen, wenn diese Fragen nicht geklärt werden.

Erst am 6. September 2001 erfuhr die Kommission, die den Lauf der Dinge in Genua untersuchen sollte, dass der Demonstrationszug der Tute bianche genehmigt war. Sämtliche vorausgegangenen Anhörungen hatten diese wichtige Tatsache nicht zu Tage gefördert. Die Angaben von sämtlichen bis dahin angehörten Personen, die mittelbar oder unmittelbar verantwortlich waren und sogar zwei offizielle Mitteilungen des damaligen Innenministers Scajola besagten vielmehr, die Demonstration sei verboten gewesen. Die Verteidigung hat keine andere Wahl, als hierzu im Rahmen des Verfahrens nach der Wahrheit zu suchen. Es steht zweifellos fest, dass die Demonstration sehr wohl genehmigt war und dass sie sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Attacke entlang der genehmigten Route befand. Beobachter und Anwesende der Tage von Genua stimmen darin überein, dass unzählige Menschen, die bis dahin im Rahmen klarer Absprachen erklärtermaßen gewillt waren, friedlich zu demonstrieren und bestenfalls symbolisch die Rote Zone zu belagern ab da situationsbedingt begannen, sich aktiv zu wehren. Es ist nachgewiesen, dass im fraglichen räumlichen und zeitlichen Abschnitt eine extrem hohe Menge CS-Gas abgeschossen wurde (Die CS-Gas Bilanz von Genua belief sich insgesamt auf 6.000 Patronen) und dass die Polizei abgesehen von unzähligen Übergriffen mehrere Male Gebrauch der Schusswaffen machte. Zwischen dem Corso Torino und der Via Tolemaide wurde allein von Angehörigen der Carabinieri 15 Mal scharf geschossen, angeblich in die Luft. Darüber berichtete La Repubblica am 17.12.2001. Wie oft Angehörige der Polizia schossen, wurde nicht ermittelt, dass dies aber geschah, gab eine Abgeordnete des italienischen Parlaments, an, die der Untersuchungskommission angehörte. Die Schüsse sind teilweise in Aufnahmen des Fotografen Tano D´Amico auch fotografisch dokumentiert. Filmaufnahmen zeigen über diese Vorfälle hinaus einen als Journalisten verkleideten Polizisten mit der Waffe in der Hand. Angst war das Grundgefühl unzähliger Demonstranten, das in Massen abgeschossene Tränengas und die gewaltsamen Übergriffe der Polizei belasteten die Demonstrationsteilnehmer sehr.

Ungeachtet dessen fand die Staatsanwaltschaft die Befragung von Zeugen wie De Gennaro wegen angeblicher Irrelevanz ebenso wenig zulässig, wie etwa die Befragung eines Zeugen, der bei der Genehmigung der Disobbedienti-Demonstration anwesend war oder die Befragung des Polizisten, der die Durchsuchung des Stadions Carlini leitete, bei der ergebnislos nach Waffen und Straßenkampfutensilien gesucht wurde und die Gegenstände, mit denen die Tute bianche zu demonstrieren gedachten und deren Zweckbestimmung von Tute bianche Vertetern vorgeführt und erläutert wurden. Weiterhin wies der Anwalt auf die Tatsache hin, dass es problematisch sei, Zeugen der Verteidigung deshalb abzuweisen, weil sie nicht unmittelbar am Ort des Geschehens waren, wenn die Staatsanwaltschaft selbst derartige Zeugen aufstellt. Dies ist nämlich bei mindestens zwölf Zeugen der Anklage der Fall, die vermutlich allein durch die Auswertung von Bildmaterial Kenntnisse über die Ereignisse erlangten und von der Anklage als Zeugen vorgeschlagen wurden. Dennoch wollte die Staatsanwaltschaft die Aufstellung des Journalisten Carlo Gubitosa als Zeugen der Verteidigung mit dieser Begründung beanstanden. Carlo Gubitosa gehört anerkanntermaßen zu den Menschen, die am intensivsten an einer unabhängigen Rekonstruktion der Ereignisse im Zeichen der Wahrheit arbeiteten. Gerade wegen seiner mittlerweile überaus profunden Kenntnis dessen, was sich beim g8 in Genua zugetragen hat, ist der Mann für Kontrahenten, die Genua am liebsten als eine Art (wenn es ganz schlimm kommt auch noch vorsätztliches) Verbrechen der Bewegungen neu interpretieren möchten, ein denkbar nicht sonderlich willkommener Sachverständiger mit exzellentem Überblick. Sein Wissen kann jedoch genau so wenig angezweifelt werden wie seine Professionalität.

Auch weitere Professionisten, die als Sachverständige von der Anklage genannt worden waren, hatte die Staatsanwaltschaft wegen Irrelevanz, angeblicher Parteilichkeit oder mangelnder Sachbezogenheit beanstandet. Die Verteidigung wies darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Personen um Menschen, die sich durch ihre Professionalität auszeichnen handelt. Besonders die Unterstellung der Parteilichkeit sei ausgesprochen fehl am Platze. Fotografen, Ärzte, Journalisten, technische Sachverständige seien vielmehr genannt worden, um bestimmte Rahmenbedingungen zu erörtern oder aber um sich eine Prüfung der Echtheit und Verlässlichkeit von Beweismaterial sicher zu stellen. Auf die Benennung von Demonstrationsteilnehmern als Augenzeugen der Rahmenbedingungen verzichtete die Verteidigung grundsätzlich, um etwaige Unterstellungen hinsichtlich einer möglichen Parteilichkeit von vorne herein auszuschließen. Ihrerseits hat die Staatsanwaltschaft reihenweise Polizisten als Zeugen genannt. Der Anwalt Tambuscio brachte Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Anklage angesichts der gut 150 von ihr aufgestellten Zeugen sich so schwer tue die gut 100 Zeugen der Verteidigung zu akzeptieren, bevor er seinen Vortrag beendete, nachdem der Gerichtsvorsitzende ihm, wenn auch höflich, ins Wort gefallen war, um ihn zu fragen, ob es denn nötig sei, Fall für Fall den Einwänden der Anklage zu widersprechen. Hierzu merkte der Anwalt an, dass dies wohl unumgänglich sei, weil die Anklage in ihrer hinterlegten Eingabe die Zeugenliste der Verteidigung Name für Name mit Einwänden versehen hatte.

In der Folge äußerten sich weitere Anwälte der Verteidigung, die sich vielfach den Argumentationen des Anwalts Tambuscio anschlossen. Der Anwalt Lamma betonte ein weiteres Mal, dass zahlreiche Zeugen sehr wohl unmittelbare Zeugen der Ereignisse gewesen seien, die im Rahmen der Verhandlung relevant sind und bekräftigte die Notwendigkeit, den Begriff der öffentlichen Ordnung vertiefend zu erörtern und das mögliche Vorliegen von reaktiven Verhaltensweisen zu prüfen. Lamma wies auch auf die Notwendigkeit, das Prinzip der Parität der Parteien nicht außer Acht zu lassen, weil der Vorwurf der Anklage, die Zeugenliste der Verteidigung sei übertrieben umfangreich im objektiven Vergleich noch stärker für die Anklage selbst gelte. Der Anwalt wies weiterhin auf einen Fehler in der Eingabe der Anklage hin, weil die Zeugen mit den Nummern sieben bis zwölf als Zeugen ausgewiesen seien, die sich über die Persönlichkeit der Angeklagten äußern sollen, während die Zeugen mit den Nummern sieben und acht de facto vielmehr Informationen in Zusammenhang mit Abhörmaßnahmen besäßen. Ein weiterer Anwalt wies später noch auf die Aufstellung von sieben Angehörigen der politischen Polizei Digos in der Zeugenliste der Anklage, bei denen überhaupt nicht angegeben sei, zu welchem Sachverhalt sich diese Äußern sollen.

Die Problematik der Bewertung der Persönlichkeit der Angeklagten als strafrechtlich relevantes Element hat bereits in der Vergangenheit die Gemüter erhitzt. Nachdem der Großteil derer, die nun vor Gericht stehen, verhaftet wurde, spielte die Bewertung ihrer Persönlichkeit bereits folgenreich eine Rolle. Mehrere Betroffene blieben über unterschiedlich lange Zeit deshalb in Haft, weil ihnen "Wiederholungsgefahr" unterstellt wurde. Diese konnte nicht mit einer tatsächlichen "Wiederholung" irgendwelcher Taten, die sie angeblich in Genua begangen haben sollen, nach Genua begründet werden, weil es bei keinem der Beschuldigten der Fall gewesen war. So mussten zur Begründung je nach dem oder auch in der Summe kleinere Vorstrafen, politische Tätigkeiten oder aber Details aus der Lebensgeschichte her halten. In der Begründung der "Gefährlichkeit" eines Beschuldigten, der wegen "psychischer Beteiligung" angeklagt ist, wurden beispielsweise "unerlaubtes Plakatieren", "nicht genehmigte Demonstrationen bereits seit 1977", Drogenbesitz im Jahr 1986, "Verunglimpfung der Polizei" bei Demonstrationen der Oppositionsbewegung, Sachbeschädigung (Wurf eines Steins), "Besitz von Plakaten, die der Solidarität mit Gefangenen huldigen und Antagonismus gegenüber den Ordnungskräften", Wandsprühereien, "Besuche anarchistischer Zentren" und "Beitritt zum Spezia Social Forum" genannt. In einem anderen Fall taucht sogar eine Schulbesetzung im fernen Jahr 1969 auf. Die Gefährlichkeit einer weiteren Beschuldigten wurde aus angenommenen Verbindungen der Frau mit den so genannten Anarchoinsurrektionalisten angeleitet, eine Annahme, die u.a. damit begründet wurde, dass sie als Besucherin Prozessen gegen Aktivisten aus jenem Spektrum beigewohnt haben soll.

Zum ersten mal kam nun seit der Prozesseröffnung neben der "Persönlichkeitsfrage" der Begriff der "psychischen Beteiligung" zur Sprache. Mehrere Angeklagte werden mit Hilfe des Prinzips der moralischen bzw. psychologischen Beteiligung für Taten mitverantwortlich gemacht, die sie nicht materiell begangen haben. Für 21 von den 26 Angeklagten gilt u.a. beispielsweise, dass ihnen Kraft des Prinzips der psychologischen Beteiligung wegen Widerstandsepisoden in Folge der Eskalation in der Via Tolemaide Verwüstung und Plünderung vorgeworfen werden. Wer sich Polizisten entgegenstellte, oder anderen Worte zurief, die zum Widerstand ermutigten, kann auf diesem Weg der materiellen oder psychischen Beteiligung an der Durchführung der besagten Verwüstung und Plünderung beschuldigt werden. Einerseits wird dieser Prozess über weite Strecken eine Auseinandersetzung mit Fetzen von Situationen und Vorfällen werden, weil sich die einzelnen Anklagepunkte auf mitunter fragwürdige, aber höchst spezielle Tatvorwürfe beziehen, die jeweils in Einzelfällen vom Angriff auf ein Objekt, wie etwa eine Bank, bis zur schlichten Anwesenheit an einem Ort in der Nähe von besonders gewaltsam handelnden Personen oder zum Austausch von Worten mit Anderen reichen. Andererseits geht die Wertung der einzelnen Taten bzw. Situationen auf Grundlage der Auslegung der Anklage stets in der Unterstellung der Beteiligung an einem kollektiven Attentat auf die öffentliche Ordnung aufgrund einer kollektiven Kenntnis eines "kriminell angelegten Plans" und der "jeweiligen Vorhaben" und "verbrecherischen Verhaltensweisen" auf.

Allen Angeklagten ordnet die Anklage Videos und Bilder zu, welche diese "im Akt der Umsetzung verbrecherischen Verhaltens abbilden". Auch hierzu äußerten sich die Anwälte der Verteidigung im Laufe des dritten Verhandlungstermins. Zum einen, als sie etwa die Zulässigkeit von technischen Sachverständigen zur Feststellung der Echtheit von Aufnahmen oder zur Bereinigung von Beweismitteln, die gesprochene Worte eines Angeklagten enthalten, von Hintergrundgeräuschen, zum Zweck der eindeutigen Vernehmung des Gesprochenen. Zum anderen, weil die Verteidigung der Ansicht ist, dass die Urheber des Materials bekannt sein müssen, was bislang nicht zweifelsfrei geklärt zu sein scheint, und weil bis zum Abschluss der Verhandlung unklar blieb, nach welchen Kriterien die Beweisführung während der Verhandlung vonstatten gehen soll und in welchem Zusammenhang die jeweiligen Materialien zu Zeugen und Angeklagten stehen. Auf diesen Punkt dürften die Anwälte der Verteidigung in der nächsten Verhandlung noch einmal zurückgehen. Opponiert hatte die Verteidigung auch gegen die Vorbringung von einzelnen Frames und Kurzsequenzen, die aus umfangreicherem Material extrahiert wurden, weil nicht mehr ersichtlich ist, in welcher Situation es zu den dargestellten Handlungen kam.

Ein weiterer Diskussionspunkt ist in puncto Beweismittel auch die Tatsache gewesen, dass die Anklage nachträglich eine Reihe Akten aus einem anderen Verfahren der vor Prozessbeginn hinterlegten Beweisliste hinzugefügt hatte. Dieses Material stammt aus einer Beschlagnahme im Rahmen des ebenfalls in Zusammenhang mit den Unruhen während des g8 2001 parallel geführten Verfahrens gegen Unbekannt. Es wurde grundsätzlich nicht fristgerecht den Akten des laufenden Prozesses zugeführt und bleibt Bestanteil eines anderen Verfahrens, was dazu führt, dass die Verteidigung keine Möglichkeit zur Akteneinsicht hat und nicht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen und die Verteidigung vorzubereiten. Nicht fristgerecht reichte die Staatsanwaltschaft auch eine abgeänderte Zeugenliste, die sie am 3. März, einen Tag nach Verfahrenseröffnung hinterlegte. Auch dies wurde von mehreren Anwälten der Verteidigung beanstandet.

Letzter großer Streitpunkt des Tages war die Zulässigkeit von Beweismaterial auf der Grundlage von Abhörmaßnahmen, die während der Inhaftierung von einigen Angeklagten durchgeführt wurden. Binnen 48 Stunden an Beginn der Maßnahme sei eine Validierung (Gültigkeitserklärung) durch den zuständigen Richter nötig gewesen, die letztlich nicht zustande kam, weil sie nicht korrekt ausgeführt wurde. Eine Anwältin der Verteidigung machte das Gericht darauf aufmerksam, dass sich der Wortlaut der vermeintlichen Validierung in der Begründung der selben auf das Abhören von Telefongesprächen bezog, die nicht Gegenstand der tatsächlichen Maßnahme sein konnten, da es bei der Maßnahme in der Haftanstalt um die Abhörung der Gespräche mit Angehörigen ging und nicht um Abhörungen in der Art, wie sie in der Begründung angeführt wurden, was vermutlich durch eine ungeschickte copy-and-paste Operation aus einer früheren Verfügung ergab.

Die Verhandlung wurde um 13,38 Uhr ausgesetzt. Das Gericht zog sich anschließend über zwei Stunden zur Beratung zurück. Im Ergebnis äußerte sich das Gericht, das um 15,30 Uhr seine Entscheidungen verkündete wie folgt:

- Die zweite Zeugenliste der Anklage, die am 3. März hinterlegt wurde, wurde für nicht zulässig erklärt.

- Die 150 Zeugen aus der ersten Liste der Anklage wurden ohne Ausnahme zugelassen

- Die Abhörungen in der Haftanstalt wurden nicht zugelassen

- Die Bildmaterialien, die von der Staatsanwalt als Beweismittel angeführt wurden, wurden zugelassen. Der Gerichtsvorsitzende hat sich vorbehalten, von Fall zu Fall über die filmischen und fotografischen Beweise zu entscheiden. Die Verteidigung hat Zeitungsberichten zufolge angekündigt, diese Frage noch einmal erörten zu wollen.

- Der Ministerpräsident Berlusconi, der damalige Generalstaatsanwalt Meloni und der jetzige Generalstaatsanwalt Lalla wurden als Zeugen der Anklage nicht zugelassen. Für Berlusconi galt, die Begründungen der Verteidigung würden irrelevant erscheinen, für Lalla lautete der Beschluss, dass er als grundlegender Bestandteil des Gerichthofs nicht befragt werden kann. Ähnliches wie für Lalla galt auch für Meloni.

- Zugelassen wurden vom Gericht zusammen mit den restlichen Zeugen (103 insgesamt) der Vizeministerpräsident Fini und der ehemalige Carabiniere und Abgeornete Ascierto. Die Verteidigung hatte betont, dass die beiden Herren durch ihre zeitlich ausgedehnte Anwesenheit in der operativen Zentrale der Carabinieri Gelegenheit hatten, relevante Aspekte dessen, was im öffentlichen Raum geschah zur Kenntnis zu nehmen, da sie in vollkommener Sicherheit vor der Spannung und dem Tränengas auf der Straße die Bildübertragungen des Geschehens verfolgen konnten. Fini und Ascierto hielten sich am Tag der Schüsse auf Carlo Giuliani bis kurz vor der Eskalation auf der Piazza Alimonda, wo Carlo Giuliani starb, in der operativen Zentrale der Carabinieri auf.

Die Verhandlung wird am Dienstag, den 23. März fortgesetzt. Es dürfte mit der Vernehmung der Zeugen los gehen. Die Zeugen der Anklage werden als erste gehört werden, daher wird es noch viele Monate dauern, bis es etwa zur Anhörung Finis kommt. Es ist während der nächsten Verhandlung auch die Vorführung eines dreistündigen Videos vorgesehen, das ein Beamter der Gemeindepolizei Namens Corda (Polizia Municipale) aus verschiedenen Rohmaterialien der Gemeindepolizei montiert hat.
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Ergänzungen

* - Fußnote und Korrektur

rf 19.03.2004 - 02:17
Der Artikel 419, der Verwüstung und Plünderung sanktioniert, betrifft die Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der Terminus "Verwüstung" gilt als eine erheblich schwerer wiegende und eben auf die öffentliche Sicherheit und Stabilität bezogene Extension des Straftatbestands der Sachbeschädigung. Er meint die undifferenzierte, breite und tiefgründige Zerstörung einer erheblichen Menge an beweglichen Gegenständen. (Sprich, zwei Dutzend Leute werden in übertragenem Sinn für die geamten Schäden in Genua verantwortlich gemacht, wenn sich die Anklage durchsetzt). Der Straftatbestand der Plünderung stellt hingegen eine ebenfalls erheblich schwerer wiegende Extension des Diebstahls dar, die qualitativ und quantitativ deutlich breiteren Umfang als ein Diebstahl aufweist. Historisch wurde der Paragraph in Hinblick auf Zustände der Instabilität in Folge von Katastrophen (Zugentgleisungen, Erdbeben etc.) und Situationen "sozialer Erschütterung" geschaffen, weshalb er beispielsweise in der Nachkriegszeit zur Anwendung kam. Später kam er vereinzelt bei schwersten Unruhen in Zusammenhang mit Fußballspielen zur Anwendung. Das geschützte Gut ist die öffentliche Ordnung, also das Recht des Bürgers auf Sicherheit. Genau deshalb sind bei vielen Zweifel über die tatsächliche Anwendbarkeit des Paragraphen gegen die Angeklagten aufgekommen. Verwüstung und Zerstörung setzen voraus, dass derjenige, der sie durchführt, sich auch bewusst ist, dass er dies tut. Ob dies der bei den Angeklagten der Fall war, wird von mehreren Juristen bezweifelt.

Die "psychischen Beteiligung" trat schon in den 70er Jahren als strafrechtlich relevante Größe in Erscheinung. Allerdings gilt die Auslegung, die in Bezug auf Genua ins Spiel kam, als eine eigens von den Staatsanwälten ersonnene Schöpfung. Der richterlichen Verfügung der später schrittweise aufgehobenen bzw. veränderten (Meldeauflagen, Hausarrest etc) Sicherheitsverwahrung von 23 der 26 Angeklagten ist folgendes zu entnehmen (Seite 53, unterzeichnende „Richterin über die Vorermittlungen“ Elena Daloiso )ist Folgendes zu entnehmen:

"Es handelt sich um eine Form der Beteiligung an eine Straftat, die nicht viele Varianten aufweist, weil sie in der Phase der Ersinnung der Straftat zustande kommt: in ihr werden zwei Arten ausgemacht, die desjenigen, der bestimmend wirkt, in dem, er bei anderen ein verbrecherisches Ansinnen aufkommen lässt, das zuvor nicht vorhanden war; und die des Anstifters, der sich darauf beschränkt, eine andere Person in einem verbrecherischen Ansinnen zu bestärken, wenn eine bestimmte Straftat angestrebt wird und diese moralische Beteiligung objektiv eine angemessene und effiziente Mitursache darstellt ( wie im Falle desjenigen der bewusst zur Tätigkeit eines Dritten anstiftet oder diese verstärkt, in dem er eine nach der Durchführung eines Raubüberfalls zu leistende Hilfstätigkeit verspricht, mit einer also fallspezifischen Relevanz im Verhältnis zum Raubüberfall an dem er sich moralisch beteiligt".

Die Begründung dieser Auslegung lautete:

"Es erscheint unzweifelhaft, dass sich nicht nur die der Verwüstung verantworten müssen, die materielle Verhaltensweisen der Sachbeschädigung und der Brandstiftung verwirklicht haben, sondern auch jene Personen, die auch ohne dass sie materiell an einer solchen Tätigkeit beteiligt waren, deren Umsetzung durch die Verwirklichung von Verhaltensweisen erleichtert haben, die das verbrecherische Vorhaben der anderen sowohl in Hinblick auf die materielle Erleichterung der Sachbeschädigungen durch sehr schweren Widerstandsverhaltensweisen zum Zweck der Verhinderung des Eingreifens der Ordnungskräfte bekräftigten, als auch jene, die mit ihrer schlichten Anwesenheit am Schauplatz der Auseinandersetzungen in einer Gruppe mit gewalttätigeren Individuen deren Ansinnen mit Verhaltensweisen der Ermunterung verstärkten, die an sich nicht Teil deliktartiger Tatbestände waren aber dennoch unter dem Aspekt der moralischen Verstärkung des verbrecherischen Ansinnens durch die Bildung von kompakten Gruppen, welche den gemeinsamen Willen willkürliche Zerstörungsakte herbeizuführen zum Ausdruck brachten, im Bewusstsein der Schaffung von Gefahren für die öffentliche Ordnung, die durch ihre Verhaltensweisen insgesamt verwirklicht wurde, an der Verstärkung von deren Handlungsentschlossenheit beteiligt waren".
Es heißt, dass in der Klagezulassung nicht mehr ausdrücklich von "compartecipazione psichica", also von psychischer Beteiligung sondern "nur" noch von "concorso", also Beihilfe die Rede war. Dennoch ist das Konstrukt noch nicht endgültig aus der Welt geschaffen.

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Korrektur: Für kleinere Schreib- bzw- Tippfehler bitte ich um Verzeihung. Der Satz in dem von der Bereinigung von Hintergrundgeräuschen die Rede ist muss aber korrigiert werden. Der zu korrigierende Abschnitt lautet korrekt: ... Zulässigkeit von technischen Sachverständigen zur Feststellung der Echtheit von Aufnahmen oder zur Bereinigung von Beweismitteln, die gesprochene Worte eines Angeklagten enthalten, von Hintergrundgeräuschen, zum Zweck der eindeutigen Vernehmung des Gesprochenen.

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datum aendern — hartmut

!Danke schön! — InteresierteR