Ageeb: Bericht vom 6. Prozesstag

Prozessbeobachtungsgruppe 26.02.2004 16:31 Themen: Antirassismus
Am 6. Verhandlungstag wurden die Ausbilder für den Bereich Abschiebung, sowie der Pressesprecher des BGS am Frankfurter Flughafen Klaus L. zu den Aus- und Fortbildungslehrgängen im Bereich Abschiebungen befragt. Weiterer Zeuge war Helmut H., der bis 2000 die Ermittlungen des BKA im Fall Ageeb leitete und dann gemobbt wurde.
Bernd Sch., BGS Beamter, Ausbilder (56 Jahre):(Hat keine Einschränkung seiner Aussagegenehmigung, was den Richter sehr erstaunt)Bernd Sch. sagt aus, er sei von 1993 bis 1998 bei der Aus- und Fortbildung beim BGS in den Bereichen Grenzpolizei und Luftsicherheit, Schießen, Sport und Rückführungen von Flughäfen tätig gewesen. Es seien einwöchige Lehrgänge durchgeführt worden. Damals sei nicht vorgesehen gewesen, dass jeder Rückführer auch eine Ausbildung mache. Es sei nur empfohlen gewesen. Es habe viele gegeben, die schon viele Rückführungen ohne Ausbildung gemacht hätten.In einem Rahmenplan sei der Lehrstoff festgelegt worden, von psychologischen Schulungen bis zur Praxis, was z.B. bei gewalttätigen Rückführungen gemacht werde.Auf die Frage des Richters, was denn bei Letzterem gelehrt worden sei, nannte der Zeuge deeskalierendes Verhalten, Gesprächsführung und einfach "soziale Kompetenz an den Tag legen". Fesselungstechniken hätten auch dazu gehört. Im Flugzeug sei nur Klettband, alles Übrige nicht mehr zugelassen gewesen.Auf Einwurf des Richters erweitert der Zeuge seine Aussage, Kabelbinder seien noch "eher zulässig" gewesen, da sie durchgeschnitten werden könnten, aber Klettbänder könnten alle lösen. Der Sinn sei gewesen, das Flugzeug binnen Sekunden evakuieren zu können.Auf die Frage des Richters, ob die Beamten denn Seitenschneider mitführen sollten, erklärt der Zeuge, da er selbst nie Plastikfesseln verwendet habe, habe er deshalb auch keine mitgenommen. Er habe das deshalb auch in den Lehrgängen nicht weitergegeben. Auf die Frage des Richters nach Motorradhelmen, sagt der Zeuge, er habe davon gehört, habe deren Einsatz aber in seinen Kursen nicht beigebracht. Auf die Frage, wie mit Schreien umgegangen würde, erklärt der Zeuge, dass an der Schule ein sogenannter Antischreigriff gelehrt worden sei, bei dem die Atmung nicht eingeschränkt würde.1997 sei die "lagebedingte Erstickung" bekannt geworden und ab da habe er sie in die Ausbildung mit aufgenommen. Der Oberkörper hätte nicht mehr nach unten gedrückt werden dürfen. Atemwege müßten frei sein. Ein offizielles Merkblatt habe er erst 1999 zu Gesicht bekommen. Er könne sich an die Jahreszeit nicht mehr erinnern, er sei selbst nicht mehr in der Ausbildung gewesen. In dem Merkblatt sei das Phänomen genau beschrieben gewesen. Auf den Oberkörper habe keine Belastung mehr ausgeübt werden dürfen. Nur falls jemand die Hände zwischen die Oberschenkel stecken würde, um die Fesselung zu verhindern, sollte der Oberkörper kurz runtergedrückt werden, damit der Betreffende die Hände freigebe und gefesselt werden könne. Einer der Schöffen fragt, ob es freiwillige Lehrgänge gewesen seien und ob sie von Gruppenleitern hätten besucht werden müssen. Es seien keine obligatorischen Lehrgänge gewesen, es sei nur empfohlen worden. Viele hätten die Lehrgänge besucht und hinterher gesagt "Oh, jetzt werde ich einiges anders machen". Man hätte sich einfach melden können.Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob darauf hingewiesen worden sei, dass bestimmte Griffe tödlich sein könnten, antwortet der Zeuge, sie hätten darauf hingewiesen, dass das Herunterdrücken nur kurzfristig stattfinden dürfe, um die Fesselung durchzuführen. Sonst "wäre das Zappeln zu Ende". Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er meine, dass das den Tod bedeute, antwortet der Zeuge: "Das wäre das Ende".Auf Nachfragen des Nebenklägers erläutert der Zeuge, daß er dass er das "Positional Aphyxsia Syndrom" [lagebedingter Erstickungstod, im Folgenden PAS genannt] 1997 auf anderen Wegen kennen gelernt habe. Er habe es daraufhin selbst in seine Lehrgänge augenommen, erst 1998 habe es eine Weisung gegeben. Zwar hätten sich die Ausbilder ausgetauscht und Wissen weitergegeben. Ihm sei jedoch nicht bekannt, ob auch andere Kollegen über PAS gesprochen hätten. Der Nebenkläger hält ihm das Merkblatt vom 18.04.1997 vor, in dem Plastikfesseln ausdrücklich verboten seien. Daraufhin sagt der Zeuge, er habe sich ungünstig ausgedrückt, damals sei nur Klettband zulässig gewesen. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass in dem betreffenden Merkblatt unter 2.5 die Ausnahmen geregelt seien, räumt der Zeuge ein, daß Plastikfesseln in dem Fall verwendet werden könnten. Die Frage der Verteidigung, ob es richtig sei, dass das Herunterdrücken kurzfristig Atemnot erzeuge, so dass sich der zu Fesselnde aufrichte, bejaht der Zeuge. Ob Zeitangaben gelehrt wurden? Es solle nur kurz gedrückt werden. Ob es Richtlinien oder Besonderheiten bei der Verwendung von Helmen gab? Zu seiner Zeit sei ihm nichts bekannt gewesen. Ob es Erste Hilfe Anleitungen in den Kursen gegeben habe? In den Lehrgängen gab es einen Arzt, der unterrichtet habe, aber er wisse inhaltlich nichts. Was er wisse? Da sei nicht darauf eingegangen worden, sie hätten alle bereits Erste Hilfe Kurse gehabt. Die Gerichtsmedizin will wissen, auf welchem Wege er von PAS erfahren habe (Zeuge überlegt lange). Er meint schließlich, dass er es über Selbstverteidigungskurse in Jiu-Jitsu erfahren habe. Was er da erfahren habe? Dass es zu Schwierigkeiten in Amerika gekommen sei, dass es zu Todesfällen kommen könne, wenn sie sich auf den Oberkörper legten. Ob das auch in Zusammenhang mit Fesselung gestanden habe? Ja, wenn z.B. Straßen geräumt werden sollten und Leute sich gegen Fesselung gewehrt hätten. Ob ihm der Begriff "Hogtie" etwas sage? Nein. Der Gerichtsmediziner beschreibt diese besondere Art der Fesselung, worauf der Zeuge einräumt, er kenne diese Technik von ganz früher, habe sie aber nicht gelehrt bekommen und sie auch nicht selbst gelehrt. Auf die Frage der Verteidigung, ob er einen der drei Angeklagten ausgebildet habe, antwortet der Zeuge, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Die Verteidigung befragt ihn nach Fortbildungsinhalten unter Ziffer 6.4. aus dem Rahmenplan des BGS Lübeck und der Bedeutung von Fluggeräten. Das seien Flugzeugtypen. Ob sie die zur Verfügung gehabt hätten? Ja, in Frankfurt hätten sie in verschiedenen Flugzeugen üben können, sie hätten manchmal drei Flugzeugtypen zur Verfügung gehabt. Sie hätten gelernt, wie in Notfällen Türen und Fenstern zu öffnen seien, wie Toiletten und Küchen beschaffen seien. Auf die Frage was "Passivblöcke" seien, demonstriert der Zeuge Armtechniken und sagt, dass es Abwehrtechniken seien, die nicht zum Angriff, sondern nur zur Verteidigung eingesetzt würden. Was Lösemöglichkeiten seien? Wie er sich herauslösen könne, wenn ihn jemand in Würge- oder Halsumklammerung festhalte. Ob das Schreien, ob gerade die praktischen Dinge keine Rolle gespielt hätten? Erst als das Schreien sich, als eine Maßnahme der Abzuschiebenden verbreitet habe, da sei der Antischreigriff gelehrt worden. Das sei ca. 1996/97 gewesen. Der Verteidiger merkt an, daß er diesen Antischreigriff an sich selbst ausprobiert habe und dass dieser Griff weh tun würde. Da gäbe es doch eine Hemmschwelle zu überwinden, damit Beamte anderen weh tun und Schmerzen zufügen? Der Zeuge sagt, dass das im Zuge der Selbstverteidigung alles dazu gehöre. Es gehe also nicht anders? Nein, aber es sei nicht so, daß sie Schmerzen zufügen wollten. Der Verteidiger hält ihm vor, dass einige erzählt hätten, das Runterdrücken sei ein probates Mittel, um Leute am Schreien zu hindern. Der Zeuge sagt, er habe das nicht gehört und habe es auch nicht gemacht. Die Verteidigung fragt nach einem halbjährlich zu unterschreibenden Merkblatt für Beamte, die Rückführungen durchführten. Wie in diesem Merkblatt die Fesselungsvorschriften aussahen, ist dem Zeugen nicht erinnerlich. (Das Merkblatt wird ihm vorgelegt) Es sei ihm vom Inhalt her bekannt. Die Verteidigung verliest eine Dienstanweisung von 1997, in der die Nichtzulässigkeit von Plastik- und Stahlfesseln, aber auch die Ausnahmen bei Fluchtgefahr, Selbstmordgefahr oder Verletzungsgefahr der Begleitbeamten festgelegt sind. Die Verteidigung vermerkt daraufhin, dass Plastik- und Stahlfesseln doch erlaubt seien. Der Zeuge erzählt von einer Frühphase, in der die Beamten "selbst gekaufte Klettbänder" verwendet hätten. Die Dienstanweisung könne er sich nicht erklären. Die späteren dienstlichen Klettbänder hätten eine Öse gehabt. Auf die Anmerkung des Richters, daß Helmbenutzung auch in der Dienstanweisung auftauche, erklärt der Zeuge, er habe aber Helmverwendung nicht gelehrt. Die Verteidigung fragt erneut nach den Dienstanweisungen, die die Fesselung betreffen. Ob ihm bekannt sei, dass manche Fesselungsmittel nur auf Anweisung des Flugzeugführers zu verwenden seien? Der Zeuge erklärt, ihm sei bekannt, dass manche Kapitäne die Fesselung mit Plastik- oder Stahlfesseln nicht erlaubt hätten. Dass Helme verwendet wurden, sei ihm auch zu Ohren gekommen, aber er habe es nie gelehrt.Die Verteidigung verweist auf die Widersprüchlichkeit der Merkblätter. Daraufhin erläutert der Zeuge, dass alle Fesselungen dienstlich vorgesehen seien, allein der Kapitän habe im Fall von Evakuierungen Einschränkungen machen können. Ob Plastikfesseln also zulässig gewesen seien, wenn der Pilot nichts dagegen gehabt hätte? Ja.Der Zeuge erläutert, seine Ausbildungsstelle sei die Lehrgruppe Einsatztraining gewesen, dort habe er auch von PAS gehört.Ob es Unterlagen gegeben habe? Speziell für Rückführungen habe es keine Merkblätter gegeben. Er habe selber Aufzeichnungen gemacht. Sie hätten dort Selbstverteidigung gelernt und dann weiter Kurse daraus entwickelt. Die Lehrgruppe habe Neuerungen eingebracht, auch in schriftlicher Form.Ob die Unterlagen weitergegeben worden seien? Er habe Unterlagen in den Kursen, die er besucht habe, bekommen. Die Unterrichtsinhalte, die er selber gelehrt habe, habe er nicht alle schriftlich an die Beamten weiter gegeben.Ob er sich sicher sei, dass das 1998 gewesen sei? (der Zeuge zögert) Es hätte auch schon 1997 sein können. Ob es nicht auch 1998 hätte sein können? Nein, da habe er ja gar keine Lehrgänge mehr gemacht.Die Verteidigung hält ihm Unterlagen vom 28.1.2004 vom BGS-Mitte vor, aus denen hervorgehe, dass die neuen Techniken erst 1999 als Richtlinien entstanden seien. Der Zeuge bejaht das und erklärt, dass die Informationen davor mündlich weitergegeben worden seien.Die Verteidigung verweist auf ein Merkblatt vom März 2000, in dem auf die Kombination von Fesselung und Kompression hingewiesen wird und äußert sich erstaunt über den langen Zeitraum, bis die Erkenntnisse in schriftlicher Form festgelegt worden seien. Der Zeuge erklärt, dass er nicht mehr wisse, wer genau ihm von PAS erzählt habe, auch nicht, wann der letzte Lehrgang stattgefunden habe und an wen er damals sein Wissen weitergegeben habe. Es seien 1997 mehrere Lehrgänge gewesen. Es habe damals 5 bis 6 Ausbildungstrainer gegeben und noch zusätzlich Verstärkung von anderen Präsidien. Die Ausbilder hätten sich unter der Hand über ihre Erfahrungen ausgetauscht. Er hätte nichts Schriftliches gehabt. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er es im Rahmen der Jiu-Jitsu Kurse erfahren habe. Bei diesen Kursen hätten ja auch Polizisten unterschiedlicher Länder teilgenommen. Er könne es heute nicht mehr genau einordnen.Auf die Frage, was ein Beißschutz sei, erklärt der Zeuge, das sei etwas, auf das man beiße, es sei mit einem Helm vergleichbar, wobei also der Schutz einige Zentimeter vor dem Mund sei. Das sei allerdings nicht Teil seiner Ausbildung gewesen und er kenne das auch nicht vom Sehen. Die Verteidigung hält ihm daraufhin einen Brief aus dem Jahr 1996 vor, in dem steht, dass der Beißschutz nicht mehr eingesetzt werden dürfe und dass der Zeuge selbst damals ein Muster vorgelegt habe. (Der Zeuge lacht und kann sich nicht daran erinnern)Die Nebenklage fragt nochmals nach dem Zeitpunkt seiner Lehrtätigkeit. Er habe bis August 1998 unterrichtet. Außer ihm seien es noch 4 andere Ausbilder gewesen und er habe die Erkenntnisse ab 1997 an die anderen weitergegeben. Er wisse aber nicht, ob diese wiederum ihr Wissen weitergegeben hätten. Sie seien keine Ausbilder in Selbstverteidigung gewesen. Die Nebenklage fragt weiter, ob ihm der Begriff "hogtie" bekannt sei. Der Begriff selbst sei ihm fremd. Der Anwalt beschreibt daraufhin die Art der Fesselung, worauf der Zeuge erklärt, er könne es sich vorstellen. Er könne sich auch vorstellen, wo diese Art der Fesselung herkomme, da die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt werde. Aber wo sie gelehrt werde, wisse er nicht. Auf die Frage, ob ihm die Gefahren dieser Art Fesselung auch bekannt seien, sagt der Zeuge, dass die Gefahr von PAS bestünde. Warum Ageeb in Frankfurt so gefesselt worden sei? Das wisse er nicht. Auf die Frage, ob er wisse, ob Tests über die Gefährlichkeit der Fesselung gemacht worden seien, erklärt der Zeuge, dass die Fesselung in dem Fall ja offiziell hätte sein müssen. Er habe es nicht mitbekommen. Auf die Frage, ob er es beanstandet hätte, erklärt der Zeuge, ja, er hätte es beanstandet.Die Verteidigung fragt, ob der Antischreigriff bei Helmen angewendet werden würde. Der Zeuge erklärt, dass er es nicht gelehrt habe. Ob es Diskussionen über das Verhalten mit Schreienden gegeben habe? Ja, es habe Diskussionen gegeben, aber nicht über Helmbenutzung, daran könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob ein Antischreigriff bei Helmen durchführbar sei, erklärt er Zeuge, dass er dazu den Helm sehen müßte.Klaus L., Pressesprecher des BGS (57 Jahre):(Klaus L. hat nur eine Aussagenehmigung bis zum 28.5.99)Der Zeuge sagt aus, er sei seit 18 Jahren beim Flughafen Frankfurt beschäftigt und seit 8 Jahren als Pressesprecher.Die Frage, ob er zum Zeitpunkt von Ageebs Tod bei der Abschiebung über PAS bescheid wusste, verneint er. Er berichtete von dem kritischen Dialog, den es 1997 zwischen ihm, PRO ASYL und IPPNW gab. Er sprach davon, dass man damals mit den "ärgsten Gegnern" ins Gespräch gekommen sei.Auf die Nachfrage des Nebenklägers, ob ihm sicher nichts bekannt gewesen sei über PAS: Ihm sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung schon klar gewesen, dass dies eine lebensbedrohliche Situation sei.Auf weitere Nachfrage nach dem kritischen Dialog, den er angesprochen hatte und ob er an der Podiumsdiskussion mit den Vertretern der verschiedenen Organisationen teilgenommen habe bzw. wenn nicht, warum nicht: Er hätte Feindbilder abbauen wollen. Er sei in einen nicht einfachen Dialog getreten. Jedoch hätte Dr. Claus M. diesen Dialog mit ihm abgebrochen, weil er "nicht missbraucht werden wollte". Er habe ihn aber immer wieder angerufen und auf verschiedene Artikel zu diesem Thema aufmerksam gemacht.Auf die Nachfrage, ob ihm der Spiegelartikel bekannt gewesen sei bzw. ob er diesen auch zu dem PAS-Thema gelesen habe: Ja, er sei bereits seit 30 Jahren Spiegelleser und man hätte ihn auf so etwas nicht aufmerksam machen brauchen. Auf weitere Nachfrage, ob ihm Merkblätter oder Richtlinien zu diesem Thema bekannt seien: Nein, dazu habe es nichts gegeben. Dr. Claus M. habe ihn auf eine US-Studie aufmerksam gemacht und habe ihm gesagt, dass er diese auch an die Polizei und den BGS geschickt habe. Er habe diese jedoch nie erhalten. Fortbildungen habe Dr. Claus M. nie angeboten, das wären aber auch eher "Seminare zur Verhinderung von Abschiebungen" geworden.Auf weitere Nachfrage, ob er tatsächlich nicht das Merkblatt (vom 7.12.98) kannte: Nein, er habe dies nicht gekannt. Anmerkung des Nebenklägers: Dieses Merkblatt sei damals auch beim Regierungspräsidium Darmstadt bekannt gewesen. Der Zeuge sagte aus, dass es ihm definitiv nicht bekannt war.Der Kollege Ph. (hatte mit dem Prozess sonst nichts zu tun) sei auf der Podiumsdiskussion gewesen (da er nicht gewünscht gewesen sei), dieser habe ihm jedoch auch nichts von dem Merkblatt gesagt. Er betonte, dass dieses nie an den BGS weitergegeben worden sei.Auf Nachfrage der Verteidigung, dass in den Akten vermerkt sei, dass Dr. Claus M. am 21.05.99 ein Telefonat mit ihm genau über dieses Thema geführt habe: Ja, daran könne er sich erinnern. Jedoch hätte Dr. Claus M. viele medizinische Dinge erzählt, die er nicht verstanden habe. Auf weitere Nachfrage, ob ihm bekannt sei, dass die hessische Polizei angefangen hatte, dieses umzusetzen: Ihm sei das vor dem 28.05.99 nicht bekannt gewesen.Die Verteidigung verweist auf einen Briefwechsel von Dr. Claus M. mit Otto Schily, in dem ein Gespräch mit ihm, L. erwähnt wurde, mit dem Hinweis auf eine Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung bezüglich lagebedingtem Erstickungstod. Daraufhin erklärt der Zeuge, beim BGS seien atembehinderte Maßnahmen verboten gewesen. Es habe immer die Menschenwürde an erster Stelle gestanden und er betonte den (während des Prozesses immer wiederkehrenden) Satz "keine Abschiebung um jeden Preis". Es habe klare Regelungen gegeben, die eindeutig gewesen seien.Auf Nachfrage, ob er sich mit der Praxis der Abschiebung beschäftigt hätte: Ja, immer wieder durch die Gespräche mit PRO ASYL, es seien auch die "Fälle aus der Vergangenheit" aufbereitet worden.Auf Nachfrage, ob ihm das Runterdrücken bei Schreien als probates Mittel bekannt sei: Ihm sei diese nicht bekannt, alle Maßnahmen, die atembehindert seien, "waren verboten". Und was zu tun gewesen sei, um Schreien zu unterdrücken? Gegen Schreien gebe es kein erlaubtes Mittel, dann lieber Schreien lassen.Auf die Nachfrage, dass dies jedoch häufig die Piloten gestört habe, wiederholte Klaus L. dass es kein erlaubtes Mittel gebe, jemanden am Schreien zu hindern. Der Grundsatz sei damals gewesen: "keine Abschiebung um jeden Preis".Auf Nachfrage, welche Verantwortung die Beamten gehabt hätten: Sie seien auch für die Sicherheit der Fluggäste da.Er berichtete davon, dass diese Zeit sehr heftig gewesen sei, es habe in der Zeit vom 1.1.99 bis Mai 99 insgesamt 15.000 Abschiebungen gegeben. Davon seien 110 "renitente" dabei gewesen. Allgemein seien aber ganz wenige "hochgradig renitente" Abschiebungen dabei gewesen, auch die renitentesten Personen seien im Normalfall beim Starten wieder "ruhig" gewesen. Ihm sei nur ein Fall bekannt, bei dem der Pilot zurück geflogen sei und eine Person aufgrund des renitenten Verhaltes nicht mitgenommen habe.Auf den Vorhalt, dass der Beamte Bernd S. bereits Ende 1997 von PAS gewusst und seine Erkenntnisse an anderen Kollegen weitergegeben habe: Ihm sei dies nicht bekannt gewesen.Auf Nachfrage, wie die Entscheidungsstrukturen beim Bundesinnenministerium gelaufen wären: Die Entscheidungsstrukturen kenne er, man "lerne aus Erfahrungen", man müsse auch immer neu überlegen und neue Entscheidungen treffen.Auf Nachfrage, dass in Folge der vorher erwähnten Podiumsdiskussion die hessische Polizei einen Stellungnahme von dem Gerichtsmediziner Br. angefordert habe: Bis 28.05.99 sei ihm nichts bekannt gewesen.Ob ihm bekannt sei, dass die hessische Polizei deswegen ihre Richtlinien geändert hat: Bis 28.05.99 sei ihm nichts bekannt gewesen.Auf Nachfrage, ob ihm bekannt sei, dass im Jahre 2000 der SEK einen Artikel dazu veröffentlicht hätte: Dies sei ihm nicht bekannt.Ob ihm die Zeitschrift LJW bekannt sei, die einen Artikel dazu veröffentlicht hätte: Dies sei ihm nicht bekannt.Auf Nachfrage des Verteidigers, wer seiner Kenntnis nach die Entscheidungsträger beim BGS gewesen seien (auf dem Weg von der Gewahrsamszelle zum Flugzeug): Seit 1994 habe sich die Rückführung spezialisiert. Verantwortlich sei der Dienstgruppenleiter, dann der Stellvertreter und dann der Gruppenleiter. Der Ablauf sei so gewesen, dass die Landespolizei den Deportee an den BGS übergeben habe. Frühestens 2 Stunden vorher und spätestens 1 Stunde vorher hätte dies stattfinden müssen.Auf Nachfrage, wie dies bei der Dienstgruppe 51 gewesen sei: Zuständig sei diese im Gewahrsamsbereich der BGS gewesen, dort sei der Verantwortliche der Gruppenleiter gewesen. Auf Nachfrage, wer dies in dem Fall von Ageeb gewesen sei: Dies wisse er nicht mehr.Auf Nachfrage, ab wann die Begleitbeamten die Verantwortung übernommen hätten: Sobald der Deportee an Bord gewesen sei. Was deren Funktion gewesen seien: Diese seine verantwortlich bis zum Zielflughafen.Auf Nachfragen, ob sie polizeiliche Befugnisse an Bord hätten: Ja, bis zum Schließen der Türen, dann hätten sich die Beamten an die Weisungen des Piloten halten müssen.Auf Nachfrage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass bei Ausbildungen gelehrt wurde, wie man Schreien unterdrücken könne: Nein, dies würde ja nur mit einem Kissen gehen und dies sei nicht erlaubt gewesen.Auf die Nachfrage, ob er nach dem Lesen des Spiegelartikels vom 8.2.99 (zum Thema lagebedingter Erstickungstod) keine Veranlassung gehabt hätte, seine Vorgesetzten über PAS zu informieren: Er sei "in der Hierarchie nicht der einzige Spiegelleser gewesen".Auf Nachfrage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass Deportees an den Sitz gefesselt wurden: Ja, dennoch sei es immer um die Achtung der Menschenwürde gegangen und darum, dass die Atmung nicht behindert wurde. Der Pilot habe sich immer überzeugen müssen, dass dies so in Ordnung sei. Bei schwierigen Abschiebungen sei auch immer ein Vorgesetzter mit an Bord gewesen. Er oder auch sein Amtsleiter wären in solchen Fällen häufig vor Ort gewesen. Auch die Richtlinien seien damals klar gewesen. Auf Nachfrage des Nebenklägers, Ageeb sei in der Gewahrsamszelle in der "hogtie"-Stellung gefesselt worden: Dies Art der Fesselung sei verboten gewesen. Er selbst war nicht dabei und hätte dies daher auch nicht gesehen. Es war nur erlaubt die Personen an Armen und Füßen zu fesseln und vorne zusammen zu binden, aber nicht auf dem Rücken.Auf Nachfrage, ob Niederdrücken als massive Gewalt angesehen wurde: Jede Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei Gewalt und bringe Gefahren mit sich. "Es hat 33 verletzte Beamte bei Abschiebungen gegeben, aber nur wenig verletzte Deportees. Das muss auch einmal gesagt werden". Auf Nachfrage, ob er sich an das Gespräch am 6.2.97 mit Dr. Claus M. aufgrund des Todes von Kola Bankole erinnern könne: Ja, er könne sich an dieses erinnern, dies habe da aber keine Rolle mehr gespielt, da es ab 1998 eine Weisung gegeben habe.Auf Nachfrage der Verteidigung in Bezug auf das Merkblatt/Weisung und was erlaubt gewesen sei: Helm ja. Der Zeuge betonte nochmals die Weisung von 1998 "Keine Abschiebung um jeden Preis". Dies sei auch die gültige Weisung gewesen. Nach dieser seien auch Plastik- und Stahlfesseln und der Helm zulässig gewesen.Auf Nachfrage, was passiere, wenn der Deportee sehr renitent gewesen sei und gefesselt werden musste, ob dies ein Grund gewesen sei, die Abschiebung nicht durchzuführen und ob dies in Anwesenheit des stellvertretenden Dienstgruppenleiter geschehen sei? Wann er denn sagen würde, eine Abschiebung müsse abgebrochen werden, wenn nicht genau in diesem Fall? Der Zeuge antwortet, immer dann, wenn mit den dienstlich zugelassen Mitteln nichts mehr gehen würde und nicht automatisch beim Widerstand des Deportees. Das sei immer vom Einzelfall abhängig. Er hätte gehört, dass Ageeb auch ruhig gewesen sei. Er sei nicht vor Ort gewesen und könne dies daher auch nicht genauer beurteilen.Auf Nachfrage, was in dem Merkblatt mit der "besonderen Fesselung" gemeint sei: Dies seien nur die dienstlich zugelassen Fesseln, wie Plastik, Stahl Fesseln und Klettbänder.Auf Nachfrage, dass es nicht um die Fesseln ginge, sonder um die Art der Fesselung: Die Fesselung der Füße sei keine besondere Art der Fesselung, dies sei nichts Außergewöhnliches gewesen.Stefan S. Polizeibeamter Präsidium-West (44 Jahre):(hat Aussagegenehmigung bis einschließlich 28.5.1999)Als Ausbildungstrainer bis 1999 im Präsidium West Swisttal tätig. Als Verhaltenstrainer von Januar 1995 bis September 1998 habe er Rückführungslehrgänge in Frankfurt durchgeführt. Bernd S. sei sein Kollege gewesen. Er selbst sei Leiter der Lehrgänge gewesen und sei für die Konzeption und die Einladung der Referenten zuständig gewesen. Er habe Rechtskunde unterrichtet, also die rechtliche Stellung der Beamten, des Abschüblings, etc. Er habe keine Anwendung von Zwang unterrichtet. Von PAS habe er vor Mai 1999 noch nichts gehört. Er wisse nicht, ob die drei Angeklagten bei ihm Lehrgänge gemacht hätten. Zwei von ihnen würden ihm bekannt vorkommen.Die Staatsanwaltschaft legt dem Zeugen Teilnahmebestätigungen von zweien der Angeklagten vom 31.7.1998 vor. Der Zeuge bestätigt seine Unterschrift. Das Einsatztraining haben Bernd S. und Kollege Sch. gemacht. Die Nebenklage hält dem Zeugen vor, dass Bernd S. PAS gekannt und erklärt habe, das an seine Kollegen weitergegeben zu haben. Der Zeuge ist sich sicher, dass er erst deutlich nach 1999 davon gehört habe. Er selbst sei kein Einsatztrainer, aber die Kollegen untereinander hätten eine gute Kommunikationsstruktur. Alle Neuigkeiten wären in einen Eingangsordner gekommen und er sei sich sicher, dass er alles mitbekommen habe. Von PAS habe er damals nichts gehört. Auf die Frage der Verteidigung, wie denn die Lehrgänge vorbereitet worden seien, erklärt der Zeuge, er habe 2-3 Wochen im Vorfeld Kontakt mit den Referenten aufgenommen. Das sei eine eingespielte Sache gewesen und hätte es schon seit den 80er Jahren gegeben. Anfang des Jahres hätten sie einen kompletten Terminplan erstellt. Sonst habe es nicht viel zu machen gegeben. Arbeitsmappen seien nicht verschickt worden. Die Verteidigung legt Arbeitsunterlagen vor, die der Zeuge selbst nicht kennt. Das seien Arbeitsunterlagen von Kollegen gewesen, der Dienstplan sei standardisiert gewesen. Er habe Rechtsgrundlagen unterrichtet und habe ca. 35 min. auch über Zwangsmaßnahmen referiert. (Am Richtertisch wird lange mit Zeugen und Verteidigung geredet, ohne dass viel im Saal zu verstehen ist. Es geht weiterhin um die Arbeitsunterlagen und darum, dass nicht unbedingt derjenige, der in den Unterlagen steht, auch wirklich unterrichtet habe. "Es sei nicht immer der drin, der drauf steht".)Auf die Frage der Verteidigung, ob es auch eine Unterweisung in unmittelbarem Zwang und Grifftechniken gegeben habe, erklärt der Zeuge, dass aufgrund der begrenzten Zeit Frontalunterricht stattgefunden habe. Er habe zwar versucht, Frage-Antwort-Spiele einzubauen, das sei aber mangels Zeit nur schwer möglich gewesen. Ob auch Rollenspiele gemacht worden wären? Ja, Rollenspiele seien im Flugzeug gemacht worden. Da seien dann alle Trainer dabei gewesen und auch immer wieder Angestellte der Lufthansa. Was denn bei Schreien gemacht worden sei? Bernd. S. und Sch. hätten so einen Griff angebracht, bei dem der Unterkiefer hochgedrückt worden sei. Der sei dann aber nach 2 oder 3 Lehrgängen wieder abgesetzt worden, da die Bissgefahr zu groß gewesen sei. Das Problem hätte weiterhin bestanden. "Wir haben die Philosophie vertreten, im Zweifelsfall abbrechen". Die Verteidigung fragt, ob die Lufthansa versucht hätte, Flugkapitäne zu finden, die weniger lärmempfindlich seien? Dazu könne er nichts sagen. Die Verteidigung führt aus: Der Zeuge würde doch Lehrgänge machen, um Abschiebungen durchzuführen. Da gäbe es aber das Problem, dass Kapitäne Abschiebungen abbrechen ließen, weil geschrieen würde. Das müsse doch in den Lehrgängen besprochen worden sein? Das müsse doch diskutiert worden sein? Ob denn besprochen worden wäre, dass Schreien gut mit Herunterdrücken zu verhindern sei? Der Zeuge erklärt, dass das seiner Erinnerung nach nicht diskutiert worden sei, er habe nichts davon gesagt, er habe kein Patentrezept.Was sie denn angeboten hätten? Der Zeuge erklärt, dass da mal was gekommen sei, dass es da mal eine Vorführung gegeben habe, dass man da Bernd S. fragen müsse. Es sei darum gegangen, ob es möglich sei, mit Knebel zu arbeiten. Dass man versucht habe, irgendwas zu finden, dass daran gearbeitet worden sei, dass man aber zu keinem Ergebnis gekommen sei.Die Verteidigung fragt, ob es denn dann dem Einfallsreichtum der Rückführer überlassen gewesen sei, wie sie mit Schreienden umgingen? Daraufhin erklärt der Zeuge, dass sie die rechtlichen Grundlagen unterrichtet hätten und dass im Zweifelsfall die Abschiebung abzubrechen sei.Ob vermittelt worden sei, dass der Pilot kontaktiert werden sollte, wenn der Abzuschiebende anfinge zu schreien? Das dürften die Beamten ja gar nicht, in der Startphase müssten sie angeschnallt bleiben. Dazu sei nichts gesagt worden. Ob es überhaupt jemals gesagt worden wäre? Das wisse er nicht, es seien so viele Rückführer dagewesen und es habe keine Veranlassung dazu gegeben. Beim Start sei immer alles ruhig gewesen. Das sei einfach nicht vorgekommen. Die Verteidigung fragt, ob er nie von den "alten Hasen" vom Runterdrücken gehört habe? Nein.Die Frage, ob der Antischreigriff bald wieder abgesetzt worden sei, bejaht der Zeuge, das sei aus Eigensicherungsgründen heraus geschehen. Das Wissen von Bernd Sch. über PAS sei ihm nicht zwangsläufig bekannt geworden und er habe darüber deutlich nach 1999 erfahren. Die Frage der Verteidigung, ob denn außerhalb der Lehrgänge über das Schreien gesprochen worden sei bejaht der Zeuge, allerdings sei immer nur solange geschrieen worden, bis die Türen zugingen, dann hätte das Schreien aufgehört. Deshalb bestand keine Veranlassung.Klaus W., BGS-Beamter damals Frankfurter Flughafen (38 Jahre):Zum jetzigen Zeitpunkt sei er, Klaus W., am Düsseldorfer Flughafen tätig, zum damaligen Zeitpunkt jedoch am Frankfurter Flughafen.Auch er habe nur eine Aussagegenehmigung, die bis zum 28.05.99 gelte.Er sei bis November 1998 als Ausbilder tätig gewesen und sei Fachlehrer im Bereich der Rückführungslehrgänge im Fachbereich Luftsicherheit gewesen. Er habe 1, 5 Jahre lang unterrichtet. Er habe rund 100 Lehrgänge gemacht.Auf Nachfrage des Richters, ob er selbst an Rückführungen teilgenommen hatte: Ja, an einer.Auf Nachfrage mit wem er gearbeitet habe: Im Team mit BGS-Ausbilder Bernd S. Er sei für das organisatorische zuständig gewesen und der Kollege Bernd Sch. habe den praktischen Teil gelehrt. Ob er die Polizeigriffe selbst gelehrt hätte: Nein, er sei nur ab und zu dabei gewesen, als dies gelehrt wurde. Auf Nachfrage, was er gelehrt habe: Er habe die Rechtsgrundlagen gelehrt. Auf Nachfrage, ob alle Beamten an den Rückführungslehrgänge hätten teilnehmen müssen: Nein, der Bedarf sei größer gewesen, als die Zahl der freien Plätze. Es habe immer Überhänge gegeben, so seien auch nicht ausgebildete Beamte zu Rückführungen genommen werden.Auf Nachfrage, seit wann es in dem Bereich Rückführungen Lehrgänge gegeben habe: Genau wisse er es nicht mehr, es hätten 10-12 im Jahr stattgefunden. Er glaube, seit Ende der 80er Jahre. Auf weitere Nachfrage, ob er anwesend war, als die Grifftechniken gelehrt wurden: Ja, ab und zu. Auf die Frage, ob über die Erlasslage berichtet wurde: Er habe keine Erlasslage gekannt, auch dass Plastikfesseln nicht erlaubt gewesen sein sollten, wusste er nicht.Auf die Frage, was zum Thema Schreien gelehrt worden sei: Dies sei Aufgabe im Situationstraining gewesen und er sei nicht bei jedem dabei gewesen. Ab und zu hätten Teilnehmer darüber gesprochen. Dieses Situationstraining habe im Flugzeug stattgefunden und sein Kollege Bernd Sch. sei dabei und dafür zuständig gewesen.Auf die Nachfrage, was in solch einer Situation dazu gesagt worden sei: Sein Kollege Sch. hätte eine moderierende Aufgabe übernommen. Er habe die Teilnehmer aus deren Erfahrungen berichten lassen und klärte dann über Vor- und Nachteile auf.Auf weitere Nachfrage, was genau beim Unterdrücken des Schreien gesagt worden sei: "1. Pre-Boarding (Deportee musste vor den Fluggästen einchecken)2. Helm aufsetzen.3. Drücken nach vorne an den anderen Sitz."Ausbilder Bernd Sch. habe dann die Vor- und Nachteile erklärt. Zu dem Runterdrücken habe er erläutert, der Vorteil sei, dass die Ausbreitung der Schallwellen unterbrochen würde. Der Nachteil sei jedoch, dass der Abzuschiebende schlechter Luft bekomme, darauf müsse man achten.Auf Nachfrage, ob ihm der medizinische Aspekt des lagebedingten Erstickungstodes bekannt war: Nein, bis zum 28.05.99 sei ihm nicht bekannt gewesen und daher habe er dies auch nicht gelehrt.Auf Frage, ob er immer nur im Team mit dem Kollegen Bernd S. gearbeitet habe: Nein, es gab das Team Schu.(taucht im Prozess nicht auf). und Stefan S. auch ab und zu das Team Stefan S. und Bernd Sch. Ob er wisse, wie Schu. dazu gestanden habe: Sie hätten nicht darüber gesprochen.Auf Nachfrage des Nebenklägers, Kollege Bernd Sch. habe in seiner Vernehmung darüber berichtet und hätte damals auch seine Kollegen informiert: Ihm sei dies nicht bekannt.Ebenfalls hätte der Kollege Bernd Sch. auch gesagt, dass er dies in die Lehrgänge aufgenommen hätte: Er könne sich noch daran erinnern, dass Kollege Sch. immer wieder auf die Beeinträchtigung der Atmung hingewiesen habe. Den Begriff "Lagebedingter Erstickungstod" habe er jedoch nie gehört, er sei aber auch nicht immer dabei gewesen.Auf Nachfrage, welche Griffe gegen Schreie gelehrt wurden: Bei Anwendung von Griffen würde das Schreien ja lauter werden. Es bestand die Regelung, dass Beamte, die die Lehrgänge besuchten, Kenntnisse aus der Selbstverteidigung mitbringen sollten.Auf Nachfrage, BGS-Ausbilder Bernd Sch. hätte auch den Antischreigriff gelehrt: Ja, das habe er gehört. Er hätte diesen jedoch nur 1-3 mal gelehrt und dann wieder abgesetzt.Auf Nachfrage, ob BGS-Ausbilder den Antischreigriff nur bei Ungefesselten empfohlen hätten, um die Fesselung zu ermöglichen: Dies habe er nicht gehört.Auf Nachfrage der Verteidigung, ob nach Impfungen die Geimpften besondere Hinweise seitens des Arztes bekommen hätten, wie zum Beispiel keine körperliche Anstrengungen: Ja, er gehe davon aus, dass dies der Flughafenarzt gemacht habe.Nachfrage des Verteidigers, dass an dem Nachmittag nach der Impfung die BGS- Beamten Übungen zur Selbstverteidigung hätten machen müssen und in wie weit diese anstrengend gewesen seien: Dies sei nicht so körperlich gewesen bzw. ohne großen körperlichen Kraftaufwand. Auf Nachfrage des Verteidiger, ob darüber Videos gedreht wurden: Ja, aber diese seien nicht zur Veröffentlichung gedacht und würden immer wieder überspielt. Er habe dies im November 1998 übergeben.Der Kollege vor ihm (Stefan S.) habe gesagt, er hätte einen Ablageordner gehabt, in dem er verschiedene Unterlagen gesammelt habe und ob er dies auch so gemacht habe: Ja, er hätte auch einen Ordner gehabt, in diesem hätten allgemeine Informationen gestanden, die Erlasslage und Techniken.Auf Nachfrage der Verteidigung, wann man nun genau Rückführungen hätte abbrechen sollen und ob die Begleitbeamten erst an Bord zuständig seien: Nein, die Beamten, die bereits den ersten Kontakt mit dem Deportee gehabt hatten und diesen auch übernehmen würden. Die konkrete Situation kann er nicht nachvollziehen, da er nicht anwesend war.Auf weiter Nachfrage über die Verantwortlichkeiten: Verantwortlich sei der Dienstgruppenleiter, Gruppenleiter und die Begleitbeamten erst an Bord der Maschine.Auf Nachfrage der Verteidigung, ob die Situation an Bord und das Verhalten im Flieger gelehrt wurde: Sie hätten gelehrt, wie man sich im ausländischen Transit verhalten müsse. Wenn der Flieger gestartet wäre, könne man nichts mehr machen. Auf Nachfrage, was sei, wenn jemand trotzdem schreit: Diese Problemsituation sei zur Diskussion gestellt worden, die Erfahrungen allgemein seien jedoch gewesen, dass die Deportees beim Starten keinen Widerstand mehr geleistet hätten, dies sei auf den Lehrgängen besprochen worden.Auf Nachfrage, ob das Herunter Drücken auch angewendet wurde, wenn Fluggäste an Brod gekommen seien: Ja.Auf Nachfrage des Nebenklägers, ob es bei den Lehrgängen medizinische Verhaltensregeln gegeben habe: Nein, in der Konzeption ging man davon aus, dass die Beamten schon einen Erste Hilfe Kurs gemacht haben, dies war kein Thema bei den Lehrgängen.Auf Fragen, ob es Besonderheiten beim Aufsetzen des Helmes gegeben habe: Das Thema war so aktuell, der Ausbilder S. hätte dies auch nicht gelehrt, die "Erfahrung sei gleich Null gewesen."Helmut H., BKA-Ermittler, inzw. im Ruhestand (59 Jahre):Der Zeuge Helmut H. sagt aus, er sei damals der Verantwortliche für die Ermittlungen beim BKA gewesen, mit seinem Kollegen Uwe D. Er sei Ermittlungsführer gewesen und sei im Jahre 2000 von den Ermittlungen abgesetzt worden, dies ohne Grund, bzw. man hätte ihm nie einen genannt. Es habe nicht den geringsten Grund gegeben, ihn abzusetzen. Sein Kollege Uwe D. hätte dann die Ermittlungen weitergeleitet. Er habe die Ermittlungen am 1.6.99 übernommen und sei am 2.6.99 zur Kripo Erding zum Kollegen K. gefahren und habe dort die Akten und Asservate entgegen genommen.Der Helm sei dunkel gewesen. Die Fesselungsmittel habe er übernommen und asserviert. Er verweist auf das Asservatenverzeichnis, dort stünde alles. Im Laufe der Ermittlungen sei jedoch noch weiteres Material hinzugekommen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses noch im Flugzeug herum gelegen hätte und später eingesammelt worden sei. Ebenfalls habe ihm auch ein BGS-Beamter bei einer Vernehmung weiteres Material gegeben.Auf Nachfrage, warum dieses beim BKA gelandet sei: Dies wisse er auch nicht mehr, es habe ihn nicht gekümmert, er wäre zu Beginn jedoch davon ausgegangen, dass die Kripo zuständig sei. Es habe geheißen "Helmut, du machst das und der D. unterstützt". Er sei in Erding gewesen, habe sich mit K. ausführlich unterhalten und die Akten eingesehen. Dann sei es um die weiterführenden Maßnahmen gegangen.Für ihn sei die Leiche Spurenträger gewesen. Er hätte als Laie aus den Akten keine Todesursache ablesen können, daher habe er ein Team eingerichtet und eine Anfrage nach Schleswig-Holstein gerichtet, um eventuelle Vorerkrankungen Ageebs festzustellen.Auch der Helm sei für ihn ein mögliches Tatmittel gewesen. Dazu habe er diesen von einem Sachkundigen untersuchen lassen und beurteilen lassen. Er habe sich mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt, das sei in einem Vermerk niedergelegt.Dritter Punkt sei die Vernehmung der Angeklagten gewesen.Der vierte Punkt sei die Nachvernehmung der Zeugen und Feststellung der Zeugen gewesen. Dies sei teilweise sehr schwierig gewesen und hätte sich länger hingezogen, da z.B. das Lufthansa-Personal viel unterwegs gewesen sei. Dann habe er sich weiter vorgetastet.Auf Nachfrage, ob er den Plan des Flugzeuges gehabt habe: Ja, den LH-Plan. Danach hätte er versucht zu rekonstruieren, wer wo gesessen habe.Auf Nachfrage, ob nach diesen Erkenntnissen von Zeugen etwas Falsches ausgesagt worden sei: Nein. "Es war schon so, dass die Leute das sehen konnten, was sie geschildert haben".Auf die Frage nach der Rekonstruktion im Flugzeug und wer dabei gewesen sei, erklärt der Zeuge, er habe die Rekonstruktion gewollt. Es seien der Gerichtsmediziner P. und Sch. und die Zeuginnen Otsuka T. und ihre Tochter dabei gewesen. Der Staatsanwalt habe dies für eine erneute Vernehmung vorgeschlagen. Es sei jedoch aus polizeilicher Sicht keine Rekonstruktion gewesen. Der Maßnahme sei gut gewesen und auch der Erfolg sei gut gewesen. Der Gerichtsmediziner Dr. P. habe es auch gut gefunden. Er habe "vier Drehbücher" vorgelegt, vier Variationen, die er habe durchspielen wollen. Daher sei es für ihn auch ein gutes Ergebnis gewesen.Auf Nachfrage, ob Dr. P. gefesselt gewesen sei: Dies wisse er nicht mehr.Ob auch an der Puppe die Fesselung nachgestellt worden sei: Ja, dies hätte man mit Polaroids festgehalten.Auf Nachfrage des Nebenklägers, warum die Vernehmungen erst so spät durch geführt worden seien: Die Akten seien ihm vom BGS gleich angeboten worden, er habe sie aber nicht gewollt. Er habe unbelastet an die Sache herangehen wollen. Erst danach habe er die Akten einsehen wollen. Ob er keinen Erinnerungsverlust befürchtet habe? " Beamte seien schreibende Täter", jeder mache sich seine Notizen und wisse nach 10 Jahren noch, was er gemacht habe. Man habe jedoch versucht, die Passagiere so schnell wie möglich zu befragen.Auf Nachfrage der Verteidigung, auf welcher Grundlage er seinen Vermerk vom 28.01.00 geschrieben hätte: "-2 Plastikfesseln, Füße-2 Plastikfesseln, unterhalb der Knie-Beine mit Klettband und Seil-2 Plastikfesseln, Hände-2 Plastikfesseln, oberhalb der Ellbogen-Arme in Achselhöhe mit Klebeband"Seine Quelle sei der Obduktionsbericht gewesen.Die Verteidigung weist ihn auf Fehler und Widersprüche hin und fragt, wie Bernd Sch. als Quelle für die Kniefessel ins Spiel kommen könne. Dieser sei doch schließlich bei der Fesselung nicht dabeigewesen. Der Zeuge erklärt, Sch. habe die Beamten ausgebildet und habe daher sicher berichtet, wie man fessele.Die Verteidigung macht eine längere Ausführung dazu, was Ausbilder Sch. vorher in seiner Vernehmung ausgesagt hatte und dass er ja nicht wissen könne, wie Ageeb gefesselt worden sei: Der Zeuge sagte dazu, er sei jedoch der Ausbilder gewesen und hätte somit wissen müssen, wie gefesselt wurde.Die Verteidigung besteht darauf, dass der Zeuge dies nicht einfach so annehmen könne, dies sei die Vermutung von Ausbilder Sch. gewesen, aber kein Fakt. Auch die Rekonstruktion an der Puppe seien damit nur Vermutungen gewesen. Nur der BGS Beamte P., der die Fesseln angebracht habe, hätte dazu Aussagen machen können. Ob der Beamte P. gesagt habe, wie er Aamir Ageeb gefesselt habe? Der Zeuge erklärt, dass die Fesselung vom BGS im Gewahrsam beibehalten wurde, Ageeb sei ins Flugzeug getragen worden. Ob der BGS-Beamte P. das Flugzeug verlassen habe: Ja.Ob die Anzahl der sichergestellten Fesseln ausgereicht habe, um die Fesselung zu rekonstruieren? Der Zeuge hoffe, dass ihm alle Fesseln übergeben worden seien. Er glaube, dass Fesseln noch im Abfalleimer gelegen hätten und daher erst nachgereicht wurden.Die Verteidigung hält ihm vor, er habe 11 Fesseln bei der Rekonstruktion benutzt und fragt, ob er auch so viele sichergestellt hätte? Dies wisse er nicht mehr, er habe sie erst mal nur übernommen. Die Verteidigung fragt, warum bei der Rekonstruktion an der Puppe nur 8 Plastikfesseln verwendet wurden? Der Zeuge bittet, dass fair umgegangen werde. Zu dem damaligen Zeitpunkt sei dies sein Kenntnisstand gewesen. Auf die Frage der Verteidigung nach den Fesseln unterhalb der Kniegelenke erklärt der Zeuge, dass im Obduktionsbericht Beschädigungen beschrieben seien, die er als Hinterlassenschaften der Fesselung angesehen habe.Die Verteidigung zitiert aus dem Obduktionsbericht und fragt erneut, ob dies tatsächlich die Grundlage für seine Annahme von 2 Plastikfesseln gewesen sei? Der Zeuge erklärt daraufhin, dass es auch 3 hätten sein können. Der Staatsanwalt bittet, das Ermittlungsergebnis als Resultat aus der Befragung des Beamten Bernd Sch. zu sehen und dem Zeugen keine falschen Ermittlungen vorzuwerfen. Die Verteidigung will aber solange auf Klärung beharren, solange Erkenntnisse aus bloßen Vermutungen gezogen würden. Die Verteidigung fragt weiter, woher die anderen 7 Plastikfesseln stammen würden, es seien zuerst nur 4 übergeben worden? "Mir wurden drei Mal Plastikfesseln übergeben und ich habe alles asserviert". Er habe versucht, das buchhalterisch auf die Reihe zu kriegen. Es könne auch sein, dass er zuviel bekommen habe, aber das sei ihm alles übergeben worden mit den Worten, das sei dabei gewesen. Ein BGS-Kollege aus Frankfurt habe ihm weitere Fesseln gegeben. Auf Nachfrage, ob die dazu gehört hätten: Er sei sich nicht mehr sicher. Theoretisch sei es auch möglich, dass zu viele da gewesen seien.Die Verteidigung verliest das 1.Asservatenverzeichnis vom Juni 99 und ein weiteres vom Dezember 99: (Kissen, 4 Tücher, Lederhandschuhe, 2 Klettbänder, 4 Plastikfesseln, 2 Klettbänder und ein Seil). Ob er wisse, in welcher Beziehung diese Gegenstände zur Sache stünden? Sie seien ihm ordnungsgemäß übergeben worden. Wer ihm die Asservate übergeben habe? Dies wisse er nicht mehr. Die Verteidigung zieht das Fazit: "Die Dinge waren also einfach da und keiner weiß, wo sie herkommen. Soll mir recht sein."Auf Nachfrage des Richters, ob die Angeklagten bei der Rekonstruktion mit im Flugzeug waren: Ja, sie seien kurz da gewesen, hätten dann aber auf die weitere Teilnahme verzichtet. Der Staatsanwalt habe eine Gegenüberstellung der Zeuginnen (Japanerinnen) mit den drei Angeklagten gemacht. Die Zeuginnen hätten die Beamten wiedererkannt und den Sitzen zugeordnet. Auf Nachfrage, ob diese Gegenüberstellung eine Wiedererkennung gewesen sei: Ja. Auf Nachfrage, aufgrund welcher Schuld die Angeklagten vorgeladen worden seien: Er selbst habe dies nicht veranlasst. Es sei keine Rekonstruktion gewesen. Er selbst hätte sie auch nicht geladen.Der Staatsanwalt erklärt, er habe sie dazu bestellt und habe sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Mitwirkungspflicht hätten. Es sei alles gut gelaufen. Der eine Verteidiger merkt an, dass sie als anwaltliche Vertreter nicht dazu geladen worden seien und dass er nicht die Gegenüberstellung beanstande, sondern die Rekonstruktion.Der Richter fragt nach den weiteren Ermittlungen. Warum er die Kissen habe untersuchen lassen? Die Kissen waren für ihn Spurenträger und seien für ihn als Tatmittel in Betracht gekommen. Auf beiden Seiten seien Speichelspuren gewesen, sie seien jedoch nicht durchgespeichelt gewesen. Daher habe er sie untersuchen lassen. Seine Überlegung sei gewesen, dass bei heftigem Luftholen Faserspuren im Mund- und Rachenraum feststellbar sein könnten. Es seien jedoch keine Faserspuren im Mund und Rachenraum festgestellt worden. Der Speichel hätte dem Verstorbenen zugeordnet werden können, weitere Aussagen hätten jedoch nicht getroffen werden können. Es hätte auch der nach den Reanimationsmaßnahmen abgewischte Speichel sein können. Der Richter fragt, ob er daraufhin seine These, die Kissen seien Tatwerkzeuge gewesen, fallengelassen habe? Ja, er habe das hypothetisch angenommen, aber nicht bestätigen können.Auf Nachfrage, welche weiteren Ermittlungsschritte er eingeleitet habe: Die Lufthansa hätte ihm alle Passagiere der Economy Class genannt und er habe alle angeschrieben, ob sie weitergehende Aussagen machen könnten, dies sei erfolglos geblieben. Er hätte das LH-Personal befragt und das Technische Hilfswerk.Die Vernehmungen des BGS habe er erst im Dezember übernommen. Er sei erschrocken gewesen, dass der BGS förmliche Vernehmungen gemacht habe. Er habe dieses gar nicht machen dürfen. Er selbst habe dann neue Vernehmungen durchgeführt, habe den Beamten ihre Aussagen vorlegen lassen und sie nach ihrem Einverständnis gefragt. Es habe keine gravierenden Abweichungen gegeben.Ob er noch weitere Spuren verfolgt hätte: Ja, den Helm. Der Helm sei für ihn längere Zeit als Tatmittel in Frage gekommen. Es habe eine kriminaltechnische Untersuchung beim BKA in Wiesbaden gegeben. Er habe das Gefühl gehabt, dies sei nicht die richtige Stelle, die das überprüfen könne. Die Gerichtsmedizin habe ihm geraten, Kontakt nach St. Gallen aufzunehmen. In dieser Zeit habe sich jedoch heraus gestellt, dass der Helm nicht das Tatmittel sei, daher habe diese Untersuchung nicht stattgefunden. Bei der Rekonstruktion mit dem Gerichtsmediziner Dr. P. habe sich herausgestellt, dass der Helm die oberen Luftwege nicht versperrte.Auf Nachfrage, ob er die Vernehmung der ausländischen Zeugen im Ausland angeordnet habe: Ja, die Ärzte aus Ägypten seien dort durch den Generalbundesanwalt vernommen worden. Die Zeugin T. und ihre Tochter seien in Kanada vernommen worden.Der Richter vermerkt, dass im Obduktionsbericht gestanden habe, das Brustbein sei gebrochen worden und dass nach seinem Kenntnisstand zwei Ärzte ausgesagt hätten, dass sie Ageeb keine Verletzungen beigefügt hätten. Daraufhin erklärt der Zeuge, der Gerichtsmediziner Dr. P. habe gesagt, dass diese Verletzungen durch die Reanimierung zugefügt worden seien. Für ihn sei es ein großer Erfolg, dass keine Informationen nach Außen gelangt seien.Nachfrage des Nebenklägers, ob die Verletzungen im Brustbereich bereits im Obduktionsbericht gestanden hätten? Die Verletzungen seien schon im Obduktionsbericht gestanden und für ihn habe zweifelsfrei festgestanden, dass sie nicht unberechtigt zugefügt worden waren. Es sei ganz klar, und so sei das für ihn rübergekommen, diese Verletzungen stammten nicht von den Reanimationsversuchen.Auf Nachfrage des Verteidigers, ob er eine Vermutung hätte, warum er von den Ermittlungen abgesetzt worden sei? Der Zeuge erklärt, das ließe sich nicht kurz beantworten, dazu müsse er ausführen: Er persönlich habe keine Erklärung. Er habe dem Referatsleiter und dessen Vertretern einen kurzen Abriss über die Ermittlungen gegeben. Die Staatsanwältin habe ein informelles Gespräch mit den drei Angeklagten am Flughafen München geführt. In diesem hätten die Angeklagten auch Aussagen gemacht. Diese seien schriftlich fixiert worden und in die Akte gelangt. Laut Dr. K. (Flughafenarzt München) hätte dieser sie mit Kaffee, Brötchen etc. gut versorgt. Die drei Angeklagten wollten an dem selben Abend zurück nach Frankfurt. Anschließend seien sie von einer Dipl. Psychologin untersucht worden und er habe ihr Untersuchungsergebnis als "Krankenbescheinigung" angesehen. Das alles habe er so seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Die Untersuchung habe um 23 Uhr geendet, um 24 Uhr seien die drei nach Hause gebracht worden. In dieser Zeit sei seiner Kenntnis nach ein informelles Gespräch geführt worden. Viel später habe er erfahren, dass ca. 1-2 Wochen nach dem 28.5.99 die drei Herren nach Berlin gebracht worden seien. Dort sei mit ihnen, leitenden BGS-Beamten, einem Ausbildungstrainer und (zeitweilig) Otto Schily der Fall durchgesprochen und durchgespielt worden. Er habe keinen Vermerk dazu geschrieben. Er habe dann mit Berlin telefoniert, das Telefonat sei auf Lautsprecher gestellt worden. Er habe gefragt, ob dies so sei und wollte ein Protokoll haben. Man habe ihm geantwortet, dies sei ein geheimes Gespräch gewesen und es sei kein Protokoll geführt worden.Darauf hin habe er sich gefragt, "Was läuft da eigentlich?" Er fände es zwar in Ordnung, informelle Gespräche zu führen, aber er habe sich gefragt, warum die drei dem BGS Rechenschaft ablegen würden und nicht dem BKA. Er hätte gesagt, dass dann auch die BGS- Beamten und (zeitweilig) Otto Schily zu befragen seien. Danach sei ihm klar geworden, dass er keinerlei Informationen mehr dazu bekomme. Und es habe das angefangen, was er Mobbing nenne. Es sei fürchterlich gewesen. Dann sei ihm die Sache entzogen worden. Er habe jedoch keine Vorwürfe gehört, der Referatsleiter habe gesagt : "Helmut ist ein Riesenermittler". (Nach Ende dieser Erzählung entsteht eine gewisse Unruhe im Gericht. Es gibt jedoch keine weiteren Nachfragen zu der erzählten Geschichte).Auf Nachfrage der Verteidigung, woher die Fesseln, die er später bekommen habe, stammen könnten, sagt der Zeuge, sie würden aus 3 Quellen stammen.Woher er wisse, dass Fesseln liegen geblieben seien: Das sei seine Vermutung gewesen, man müsse sich vorstellen, dass da Menschen versucht hätten, zu reanimieren, da seien Fesseln aufgeknipst worden und weggeflogen, so seien diese erst später dazu gekommen. Er hätte jedoch dazu keine Zeugen befragt. Ihm seien die Fesseln auch nicht so wichtig gewesen, da sie ja nicht zum Tod geführt haben und daher auch nicht im Zusammenhang mit der Todesursache gestanden hätten.Unvermittelt erklärt einer der Verteidiger, dass seine Mandanten an keiner Konferenz in Berlin teil genommen hätten.
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Ergänzungen