Fotos: Demo gegen Bildungsaubbau in Berlin (2)
Gestern demonstrierten in Berlin Studierende und andere gegen Bildungs- und Sozialabbau. Anfangs beteiligten sich zwischen 3000 und 5000 an der Demonstration, später verdoppelte sich die Zahl auf irgendwas zwischen 6000 und 10.000.
Diese Demonstration war nur eine von unzähligen Protestaktionen gegen Bildungs- und Sozialabbau. (siehe auch: "Streik an der HU - einige Impressionen" -
http://de.indymedia.org/2003/11/67027.shtml)
Das ist Teil 2
Teil 1:
http://de.indymedia.org/2003/11/67103.shtml
Diese Demonstration war nur eine von unzähligen Protestaktionen gegen Bildungs- und Sozialabbau. (siehe auch: "Streik an der HU - einige Impressionen" -
http://de.indymedia.org/2003/11/67027.shtml) Das ist Teil 2
Teil 1:
http://de.indymedia.org/2003/11/67103.shtml
Weitere Eindrücke von der Demonstration:
Video: Studentenproteste (Berlin)
http://de.indymedia.org/2003/11/67051.shtml
Studierendendemo Berlin (Fotos)
http://de.indymedia.org/2003/11/67054.shtml
studenten demo in berlin (Fotos)
http://de.indymedia.org/2003/11/67096.shtml
Video: Studentenproteste (Berlin)
http://de.indymedia.org/2003/11/67051.shtml Studierendendemo Berlin (Fotos)
http://de.indymedia.org/2003/11/67054.shtml studenten demo in berlin (Fotos)
http://de.indymedia.org/2003/11/67096.shtml
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(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
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Ergänzungen
Achtung: Fotos unkenntlich machen!
§ 240 StGB untersagt, einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen zu nötigen. Der Gewaltbegriff der Nötigung ist umstritten. Man erinnere sich nur an die alte Diskussion der Nötigung durch Sitzblockade, die erst vor dem Verfassungsgericht zugunsten der Demonstranten entschieden wurde. Wenn aber eine „lernunwillige“ Gruppe eine „lernwillige“ Gruppe von Studierenden mit Blockade der Eingangstür daran hindert das „öffentliche“ Uni-Gebäude zu betreten, dann stellt dies eine Nötigung dar. Entscheidungen darüber gibt es aus dem Bereich des Arbeitskampfes. Betriebsbesetzungen und Betriebsblockaden stellen strafrechtlich dann eine Nötigung dar, wenn sie dazu dienen, arbeitswillige an der Arbeit zu hindern (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB, 51. Aufl. München 2003, § 240; Rdnr. 49a).
Das bedeutet: Ein Streikposten darf sich zwar vor das Werkstor bzw. vor die Universität stellen. Ein solcher Streik ist rechtlich natürlich zulässig. Verboten ist es aber, andere das Betreten des Werkes oder der Uni zu verbieten, da es keinen Kollektivstreik gibt und jeder das Recht hat selbst zu entscheiden, ob er sich am Streik beteiligen will oder nicht. Die Anzeige der Studenten führt nun mit Sicherheit zu einer Kriminalisierung der Streikposten, die vornehmlich aus dem AStA stammen.