Zum aktuellen Stand des Magdeburger §129a-Ver
Schlappe für die Bundesanwaltschaft. OLG Naumburg verfügt Aussetzung des Vollzugs der U-Haft gegen Auflagen. Entscheidung nun beim Bundesgerichtshof.
Zum aktuellen Stand des §129a-Verfahrens in Magdeburg
Nachdem Mitte August die Anklageschrift gegen unsere drei Genossen Marco, Daniel und Carsten herausgegeben wurde, trat das Verfahren gut zehn Monate nachdem es mit den ersten Verhaftungen öffentlich wurde, in seine entscheidende Phase. Wie zu erwarten war, erhob die Bundesanwaltschaft Anklage wegen Verdachts auf „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und anderer Straftaten. Bei Marco kommt erschwerend hinzu, daß er der Rädelsführerschaft bezichtigt wird.
Ihren Ursprung soll die „terroristische Vereinigung“ in der Magdeburger Gruppe „Autonomer Zusammenschlusz“ (AZ) gehabt haben, die seit dem Jahr 2000 öffentlich arbeitete. Zur Last gelegt werden ihr neben den zwei ursprünglich genannten, mißlungenen Anschlägen auf ein LKA-Gebäude in Magdeburg und ein Fahrzeug des BGS auch zwei vorhergehende auf Fahrzeuge einer Daimler-Chrysler-Niederlassung und der Telekom. Nach den „Erkenntnissen“ der Bundesanwaltschaft (BAW) soll sich die Vereinigung dann Ende Mai 2002 aufgelöst haben.
Nun führte aber die angebliche Auflösung der konstruierten „Terrorgruppe“ dazu, daß das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, vor dem gegen die drei verhandelt werden sollte, den Beschluß faßte, die Haftbefehle gegen scharfe Auflagen außer Vollzug zu setzten. Die BAW legte jedoch gegen diese Entscheidung sofort Beschwerde ein, über die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wird. Bis dahin werden unsere Genossen aber auf jeden Fall noch in U-Haft bleiben. Der Beschluß des OLG ist aber dahingehend interessant, als daß er zwar den „dringenden Tatverdacht“ der „Gründung einer terroristischen Vereinigung“ bestätigt (hier gibt es also keine Entwarnung), jedoch mit der gleichen Wahrscheinlichkeit einen „Strafaufhebungsgrund“ nach §129a, Abs. 5 in Verbindung mit §129, Abs. 6 anerkennt. Dies bedeutet, daß die Mitglieder einer „terroristischen Vereinigung“ dann Straffreiheit genießen können (dies bezieht sich jedoch nur auf den §129a, nicht auf die „eigentlichen“ Straftaten), wenn sie sich bemühen deren Weiterbestehen zu verhindern, z.B. indem sich die Gruppe selbst auflöst und danach nicht mehr in Erscheinung tritt. Da auch die BAW in ihrer Anklageschrift die Auflösung der angeblichen Gruppe bestätigt, geht das OLG davon aus, daß auch die Angeklagten dafür waren, die vermeintliche Gruppe aufzulösen und keine Straftaten mehr zu begehen. Sollte diese Entscheidung Bestand haben, hätte dies möglicherweise auch Auswirkungen auf andere, noch laufende Verfahren nach §129a!
Aus diesem Grund ist es jedoch nicht sicher, daß sich der BGH dem Beschluß des OLG anschließt, auch deshalb, weil die gleichen RichterInnen diese Entscheidung treffen, die bereits früher u.a. die Haftbefehle gegen Marco, Daniel und Carsten bei Haftprüfungsterminen problemlos bestätigten. Doch wenn der Vorwurf nach §129a fallengelassen wird, heißt dies noch nicht automatisch, daß unsere drei Genossen auch aus der U-Haft entlassen werden. Es ist durchaus möglich, daß der Vollzug der U-Haft z.B. wegen angeblicher Fluchtgefahr aufrechterhalten wird. Sollten sie jedoch entsprechend des OLG-Beschlusses freikommen, müssen sie ihren Paß und Personalausweis abgeben, sich täglich bei den Cops melden, müssen in den Wohnungen ihrer Eltern wohnen (!), dürfen Magdeburg bzw. Quedlinburg nicht ohne Genehmigung verlassen und müssen eine hohe Kaution hinterlegen.
Weiterhin bedeutet eine Änderung der Anklage nicht zwangsläufig, daß ebenfalls die Repression nachlassen wird. Es steht immer noch der Vorwurf von vier Fällen von (versuchter) Brandstiftung im Raum. Ebenfalls ist es noch unklar, was mit den weiteren fünf Beschuldigten wird, gegen die zwar ermittelt aber noch keine Anklage erhoben wurde. Deshalb ist es auch in Zukunft nicht unwahrscheinlich, daß es trotz des vorläufigen Endes der Ermittlungen im Hauptverfahren zu Observationen, Hausdurchsuchungen und Vorladungen kommen wird. Darüber hinaus ändert auch eine positive Entscheidung des BHGs nichts daran, daß mittels des §129a in den vergangenen Monaten eine gesamte Szene durchleuchtet wurde, Menschen an ihrer politischen Arbeit gehindert und drei Leute in den Knast geworfen wurden. Um gegen diese Repression gegenüber der linken Szene in Magdeburg und darüber hinaus sowie die fortgesetzte Verfolgung unserer Genossen zu protestieren, rufen wir, trotz möglicherweise veränderter Rahmenbedingungen, dazu auf, mit uns gemeinsam am 25. Oktober in Magdeburg auf die Straße zu gehen (Infos unter: www.soligruppe.de oder www.badkleinen.tk).
Freiheit für Marco, Daniel und Carsten! Freiheit für alle politischen Gefangenen!
Wir brauchen auch weiterhin Eure Spenden!
Soligruppe Magdeburg/Quedlinburg
Rote Hilfe Ortsgruppe Magdeburg
Infos unter:
www.soligruppe.de oder www.rote-hilfe.de/magdeburg
e-mail:
soligruppe@web.de oder
magdeburg@rote-hilfe.de
Soligruppe
c/o Rote Hilfe Magdeburg
Postfach 320115
39040 Magdeburg
Für Spenden im Magdeburger §129a-Verfahren:
Rote Hilfe e.V., Ortsgruppe Magdeburg
Kto.: 37 151 949
BLZ: 810 53 272
Stadtsparkasse Magdeburg
Verwendungszweck: Soligruppe (Nicht vergessen!)
Nachdem Mitte August die Anklageschrift gegen unsere drei Genossen Marco, Daniel und Carsten herausgegeben wurde, trat das Verfahren gut zehn Monate nachdem es mit den ersten Verhaftungen öffentlich wurde, in seine entscheidende Phase. Wie zu erwarten war, erhob die Bundesanwaltschaft Anklage wegen Verdachts auf „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und anderer Straftaten. Bei Marco kommt erschwerend hinzu, daß er der Rädelsführerschaft bezichtigt wird.
Ihren Ursprung soll die „terroristische Vereinigung“ in der Magdeburger Gruppe „Autonomer Zusammenschlusz“ (AZ) gehabt haben, die seit dem Jahr 2000 öffentlich arbeitete. Zur Last gelegt werden ihr neben den zwei ursprünglich genannten, mißlungenen Anschlägen auf ein LKA-Gebäude in Magdeburg und ein Fahrzeug des BGS auch zwei vorhergehende auf Fahrzeuge einer Daimler-Chrysler-Niederlassung und der Telekom. Nach den „Erkenntnissen“ der Bundesanwaltschaft (BAW) soll sich die Vereinigung dann Ende Mai 2002 aufgelöst haben.
Nun führte aber die angebliche Auflösung der konstruierten „Terrorgruppe“ dazu, daß das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, vor dem gegen die drei verhandelt werden sollte, den Beschluß faßte, die Haftbefehle gegen scharfe Auflagen außer Vollzug zu setzten. Die BAW legte jedoch gegen diese Entscheidung sofort Beschwerde ein, über die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wird. Bis dahin werden unsere Genossen aber auf jeden Fall noch in U-Haft bleiben. Der Beschluß des OLG ist aber dahingehend interessant, als daß er zwar den „dringenden Tatverdacht“ der „Gründung einer terroristischen Vereinigung“ bestätigt (hier gibt es also keine Entwarnung), jedoch mit der gleichen Wahrscheinlichkeit einen „Strafaufhebungsgrund“ nach §129a, Abs. 5 in Verbindung mit §129, Abs. 6 anerkennt. Dies bedeutet, daß die Mitglieder einer „terroristischen Vereinigung“ dann Straffreiheit genießen können (dies bezieht sich jedoch nur auf den §129a, nicht auf die „eigentlichen“ Straftaten), wenn sie sich bemühen deren Weiterbestehen zu verhindern, z.B. indem sich die Gruppe selbst auflöst und danach nicht mehr in Erscheinung tritt. Da auch die BAW in ihrer Anklageschrift die Auflösung der angeblichen Gruppe bestätigt, geht das OLG davon aus, daß auch die Angeklagten dafür waren, die vermeintliche Gruppe aufzulösen und keine Straftaten mehr zu begehen. Sollte diese Entscheidung Bestand haben, hätte dies möglicherweise auch Auswirkungen auf andere, noch laufende Verfahren nach §129a!
Aus diesem Grund ist es jedoch nicht sicher, daß sich der BGH dem Beschluß des OLG anschließt, auch deshalb, weil die gleichen RichterInnen diese Entscheidung treffen, die bereits früher u.a. die Haftbefehle gegen Marco, Daniel und Carsten bei Haftprüfungsterminen problemlos bestätigten. Doch wenn der Vorwurf nach §129a fallengelassen wird, heißt dies noch nicht automatisch, daß unsere drei Genossen auch aus der U-Haft entlassen werden. Es ist durchaus möglich, daß der Vollzug der U-Haft z.B. wegen angeblicher Fluchtgefahr aufrechterhalten wird. Sollten sie jedoch entsprechend des OLG-Beschlusses freikommen, müssen sie ihren Paß und Personalausweis abgeben, sich täglich bei den Cops melden, müssen in den Wohnungen ihrer Eltern wohnen (!), dürfen Magdeburg bzw. Quedlinburg nicht ohne Genehmigung verlassen und müssen eine hohe Kaution hinterlegen.
Weiterhin bedeutet eine Änderung der Anklage nicht zwangsläufig, daß ebenfalls die Repression nachlassen wird. Es steht immer noch der Vorwurf von vier Fällen von (versuchter) Brandstiftung im Raum. Ebenfalls ist es noch unklar, was mit den weiteren fünf Beschuldigten wird, gegen die zwar ermittelt aber noch keine Anklage erhoben wurde. Deshalb ist es auch in Zukunft nicht unwahrscheinlich, daß es trotz des vorläufigen Endes der Ermittlungen im Hauptverfahren zu Observationen, Hausdurchsuchungen und Vorladungen kommen wird. Darüber hinaus ändert auch eine positive Entscheidung des BHGs nichts daran, daß mittels des §129a in den vergangenen Monaten eine gesamte Szene durchleuchtet wurde, Menschen an ihrer politischen Arbeit gehindert und drei Leute in den Knast geworfen wurden. Um gegen diese Repression gegenüber der linken Szene in Magdeburg und darüber hinaus sowie die fortgesetzte Verfolgung unserer Genossen zu protestieren, rufen wir, trotz möglicherweise veränderter Rahmenbedingungen, dazu auf, mit uns gemeinsam am 25. Oktober in Magdeburg auf die Straße zu gehen (Infos unter: www.soligruppe.de oder www.badkleinen.tk).
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Ergänzungen