STA rechtfertigt Polizeiliche Straftat als "Versehen"

Holger Halfmann 08.01.2003 18:12 Themen: Repression
Es geht um den unter indymedia.org/2002/11/33706.shtml dokumentierten Vorfall. (bitte zuerst lesen)

Im folgenden DOKUMENTIERE ich das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19.12.02 -mir erst heute zugegangen-und hebe darin mit Fettdruck die Stellen hervor zu denen ich im Anschluß Stellung nehme. Fett und Unterstrichen bedeutet, das diese Passagen vollkommen aus der Luft gegriffen sind.
AZ = 7300 Js 725/02 (Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg, 040 42843 2562 3582 (9-13)FAX 040 42843 3858

Betr.: Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten Voß wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung pp;
Ihre Strafanzeige vom 7. November 2002

Sehr geehrter Herr Halfmann!

Das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Abs 2 StPO eingestellt worden, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

1. Der Beschuldigte hat keine vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen, als er das Hinterrad Ihres Fahrrades überrollte.Nach seinen glaubhaften, jedenfalls aber unwiderlegbaren Einlassungen ist er davon ausgegangen, ausreichend Platz zum PassierenIhres Rades gehabt zu haben.Sie hätten jedoch, nachdem Sie zunächst mit dem Fahrrad ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitet hatten, dieses in Richtung der Mittelinsel entferntund beim Anfahren erneut vor den Gruppenkraftwagen geschoben.

Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß er in diesem Moment eine Kollisionnicht mehr habe verhindern können. Seine Einlassungen werden insoweit von den Zeugen Hilbert und Böss bestätigt, als beide angegeben haben, daß sie selbst sich auf die Mittelinsel begeben hätten.

Im Forum von www.indymedia.de haben sie gepostet, sich mit dem Fahrrad bewußt vor das Polizeifahrzeug gestellt zu haben, um dieses an der Weiterfahrt zu hindern. Diese Angabe unterstützt die Einlassung des beschuldigten Beamten, daß sie bewußt ein Hindernis bereitet haben, das er versehentlich überrollt hat. Ihm wäre deshalb allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen; eine fahrlässige Sachbeschädigung ist jedoch nicht tatbestandsmäßig i.S.v. § 303 StGB.

2. Dem von Ihnen beschuldigten Beamten ist auch kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorzuwerfen. Denn der Beschuldigte hat sich berechtigt entfernt. Er hatte die von ihm transportierten Polizeibeamten unverzüglich zu einem Einsatz im Bereich des Millerntorplatzes zu verlegen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kam es im Bereich um Reeperbahn und Millerntor zu dieser Zeit zu Auseinandersetzungen zwischen Straftätern und Polizeibeamten, in deren Rahmen Letztgenannte mit harten Gegenständen beworfen wurden. Diese Straftaten zu unterbinden war (auch) die Pflicht des Beschuldigten gem § 3Abs. 1 HmbSOG.

Da eine Kollision der vorgenannten Pflicht und der Feststellungspflicht bestand, war der Beschuldigte gerechtfertigt (vgl zur rechtfertigenden Pflichtenkollision: Tröndle/Fischer, 51. Aufl., § 142 StGB Rn. 46 m.w.N.), als er sich zur Befolgung seiner Dienstpflicht entschied. Diese überwog im konkreten Fall unter Abwägung aller Umstände die Pflicht zum Anhalten. Denn es lag lediglich eine Beschädigung an Ihrem Fahrrad vor. Der Beschuldigte durfte davon ausgehen, daß sie den Vorfall bei einem der zahlreich auf der Straße anwesenden Polizeibeamten anzeigen würden, und da der Beschuldigte unverzüglich seinen Vorgesetzten informiert und den Unfall aktenkundig gemacht hatte, waren Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (als Schutzzweck des § 142 StGB) zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Hingegen waren durch das gewaltsame Vorgehen von Personen im Rahmen der vorgenannten Auseinandersetzungen Sach- und Personenschäden in nicht unerheblichem Ausmaß zu erwarten, deren Unterbindung deutlich vorrangig waren.

Da aus der anwesenden Menge zudem (Hinweis: Fehler im Original)Aggressionen gegen den Beschuldigten und seine Kollegen stattfanden (die gehörten Zeugen haben ausgesagt, daß das Polizeifahrzeug während seines Verweilens auf der Reeperbahn Ecke Beim Trichter in der bereits beschriebenen Weise beworfen wurde), lagen auch insoweit ausreichende Gründe vor, die ein Entfernen rechtfertigen (anerkannter Rechtfertigungsgrund, vgl. Tröndle/Fischer, 51. Aufl., § 142 StGB Rn. 45 m.w.N.).Soweit Sie ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angezeigt haben, steht Ihnen gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an die Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg - unter Angabe der obigen Geschäftsnummer - gewahrt. Im übrigen ist gegen diesen Bescheid ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nicht gegeben (§§ 171 S. 2, 172 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §374 Abs. 1 Nr 6 StPO). Es bleibt Ihnen überlassen, eine Anklage im Wege der Privatklage beim Amtsgericht zu verfolgen. Zuvor müßten Sie jedoch einen Sühnetermin unternehmen, der schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der für sie zuständigen Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (Bezirksamt bzw Ortsamt oder Ortsdienststelle) zu beantragen ist.

Hochachtungsvoll

B  o  c h n i c k
- Staatsanwalt -


STELLUNGNAHME

"weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten."Ach so, hätt ich was von der Polizei zerstört GÄBE es GENÜGEND ANLAß - umgekehrt selbstredend NICHT - Rechtsstaat?"jedenfalls aber unwiderlegbaren Einlassungen"Ach so, Polizeizeugen sind also gleich UNWIDERLEGBAR. Sie sind alle Übermenschen und genießen Imunität..
TATSACHE ist hingegen, daß Herr Voß NICHT "ausreichend Platzzum Passieren" hatte, da mein Rad als er auf´s Gaspedal trat frontal vor seinem Fahrzeug stand und die KREUZUNG VOLL MIT MENSCHEN WAR!

Ausschlaggebend um den Tatbestand korrekt zu erfassen ist die korrekte Wiedergabe der ZEITLICHEN ABFOLGE! Es ist richtig, das ich mein Rad sofort beim Anfahren"in Richtung der Mittelinsel entfernt" habe. Richtig ist aber NICHT, wie von der Polizei dargestellt, das dies VOR dem Anfahren geschah und ich das Rad"beim Anfahren erneut vor den Gruppenkraftwagen geschoben" hätte. Insbesondere dafür habe ich 3 Ladungsfähige Zeugen und 2 weitere von denen ich nur eine Telefon-Nummer habe. Weitere können sich gerne noch kurzfristig melden! Somit war es EBEN DOCH VORSÄTZLICHE SACHBESCHÄDIGUNG, da ich VOR dem Anfahren VOR dem Fahrzeug stand!!

Es ist ebenso NICHT RICHTIG, daß der Beschuldigte "eine Kollision nicht mehr habe verhindern können". Das Polizeifahrzeug fuhr mit etwa 1 km/h nach dem es vor mir gestoppt hatte und wieder anfuhr. Ein einfaches ANTIPPEN der Bremse hätte zum STILLSTAND geführt und der Schaden wäre nicht oder nur minimiert (je nach Zeitpunkt) eingetreten! Im Gegenteil wurde auch beim Spüren des Wiederstandes meines Rades WEITER GEFAHREN (grob fahrlässig!)!

Die Zeugen Hilbert und Böss können bei Vereidigung allenfalls bestätigen, das ich mich NACH dem Überrollen des Rades "auf die Mittelinsel begeben" habe. Erst zu DIESEM ZEITPUNKT (also NACH der Tat von Voß!) bekam ich einen mündlichen Platzverweiß, dem ich nichtunverzüglich nachkommen konnte, da mein Rad (und meine Psyche) geschädigt war.

Das ich mich "mit dem Fahrrad bewußt vor das Polizeifahrzeug gestellt" habe wird von mir überhaupt nicht bestritten. Allerdings nur um ein weiteres"in die Menge rasen" (auch dafür habe ich Zeugen!) zu verhindern und um eine kurzes Innehalten und Nachdenken der im Begriff eine Straftat zu begehen befindlichen Beamten (Zivilcourage meinerseits und nicht "Nötigung") Ein Ansprechen meiner Person hätte auch zu einem zur Seite gehen geführt, sobald das Weiterfahren für andere gefahrlos möglich gewesen wäre oder die Versammlung offiziell für aufgelöst erklärt worden wäre.

Es ist entschieden der Darstellung zu Widersprechen,das Herr Voß das Rad "versehentlich überrollt" hätte, da er erst anhielt und mich gesehen hatte!

Der in Punkt 2 erwähnte Einsatz fand nicht wie angegeben"im Bereich des Millerntorplatzes" statt, sondern unmittelbar vor dem Tatfahrzeug. Ich habe die Beamten also nicht in Ihrer sinnvollen Arbeit der Verbrechensbekämpfung (zu denen ich auch das Werfen von harten Gegenstände zähle, auch wenn ich von diesem Werfen nichts gesehen habe..!) gehindert. Sie hätten NUR aussteigen müssen. Um eine Behinderung der Beamten ging es mir nicht. Wohl aber um eine Verhinderung der Benutzung von Kraftfahrzeugen als WAFFE! Ich suche noch weitere Zeugen, die bezeugen können, das KEINE Gegenstände geworfen wurden, das am Millerntor keine Versammlung war und das dort auch kein Polizeieinsatz war, zu dem die Bematen hätten fahren können.

"Der Beschuldigte durfte" eben nicht "davon ausgehen, daß"ich "den Vorfall bei einem der zahlreich auf der Straße anwesenden Polizeibeamten anzeigen würde". Denn mit schöner REGELMÄßIGKEIT WEIGERN SICH IM EINSATZ BEFINDLICHE BEAMTE AUS EINSATZZÜGEN Anzeigen aufzunehmen. Es wird immer nur auf die nächste Polizeidienststelle verwiesen.Dadurch wurde (wird absichtlich (gängige Praxis)) erschwert Zeugen zu benennen und die Anzeige durch die eingetretene eingeschränkte Beweglichkeit (Sachschaden, seelischer Schaden)aufzugeben.

Vollkommen aus der Luft gegriffen ist die Behauptung "daß das Polizeifahrzeug während seines Verweilens auf der Reeperbahn Ecke Beim Trichter in der bereits beschriebenen Weise beworfen wurde".
Auch hierzu sind weitere Zeugen willkommen.
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Ergänzungen

soll ich weinen?

Fr. s.elbst und Hr S.schuld 08.01.2003 - 18:49
Tolles zitat:

Im Forum von www.indymedia.de haben sie gepostet, sich mit dem Fahrrad bewußt vor das Polizeifahrzeug gestellt zu haben, um dieses an der Weiterfahrt zu hindern.

wenn du dein foto noch beilegst dann bekommst du demnächst post ohne deinen perso abgeben zu müssen- voll der service!


Big brother reads Indy!

?

08.01.2003 - 19:19
Ein verstehe ich nicht:
Du schreibst,
"Somit war es EBEN DOCH FAHRLÄSSIGE SACHBESCHÄDIGUNG, da ich VOR dem Anfahren VOR dem Fahrzeug stand!!"
OK.
Aber wenn Du eben die Sachbeschädigung angezeigt hast, und selbst von einer fahrlässigen Sachbeschädigung sprichst, hat der STA RECHT.
Laut § 303 StGB ist nämlich die fahrlässige Sachbeschädigung gar nicht strafbar!
Worüber egst Du Dich nun auf?
Über die Rechtstaatlichkeit oder über Deine Schusseligkeit bzgl. Deines Verhaltens?

Schusseligkeit

Holger Halfmann 08.01.2003 - 20:05
Das hat nix mit Schusseligkeit zu tun, sondern damit, das ich KEIN Jurist bin und selbige 300 € wollen bevor es überhaupt zum Prozeß kommt (und dann sicher noch ein vielfaches mehr, das entspräche dem, wenn ich einen Butten für 20 € verkaufen würd)

Danke also für Deine Aufmerksamkeit. Hab nu Nachgesehen:

§ 15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Also ist die Frage, ob Herr Voß FHAHRLÄSSIG gehandelt hat. Werde da weiter recherchieren.

PS Ansonsten kann sich gern ein Anwalt bei mir melden den das POLITISCH statt FINANZIELL interessiert..

lieber holger...

xyz 08.01.2003 - 20:24
mal im ernst: hast du wirklich daran geglaubt, dass der staatsanwalt deiner darstellung (so richtig sie sein mag) glaubt und den polizisten anzeigt?
du hast doch oft genug aus hamburg berichtet, u.a. auch dass sich der staat und seine hüter oft genug nicht an ihre eigene ordnung gehalten haben... warum sollte es hier anders sein?

und zu dem hinweis im letzten teil des textes "fehler im original": ich will nicht klugscheißen, aber wo soll da ein fehler sein? 'zudem' schreibt man so, nicht getrennt... naja, is auch unwichtig

was mir noch so spontan einfällt: ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube dass es strafbar ist, solche dokumente inkl. aller namen etc. zu veröffentlichen... wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, aber ich meine sowas mal gehört zu haben... und wenn das so ist, dann fällst du indymedia damit in den rücken, denn wenn ein staatsanwalt mal ganz bös will...

naja, trotzdem viel erfolg weiterhin

Tja...

P.H. 08.01.2003 - 20:31
..must du halt weiterhin Buttons für teures Geld verkaufen...

VORSÄTZLICH statt Fahrlässig!

Holger Halfmann 08.01.2003 - 21:16
Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindest aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Als rechtliche Konsequenzen drohen:
> nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen
> nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder
> nach dem Zivilrecht: Schadenersatz, Regress
> nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung

Also hab ich vorsätzlich mit fahrlässig vertauscht oder umgekehrt. Tut mir leid - Mail an indy mit bitte um Berichtigung geht raus!

Unterstütze die offene Antirepression!

Kreativ-Antirepressionisti 08.01.2003 - 22:00
Die Schelte für die offensive Vermittlung einer Aktion NUR aufgrund der Tatsache, daß sie offensiv ist, finde ich falsch. Ganz im Gegenteil: Die Idee, politische Verhältnisse zu verändern, ohne dabei aufzufallen (bzw. keine Probleme am Arbeitsplatz, in Schule/Ausbildung ... keine Negativschlagzeilen ... kein Ärger wegen dem sog. "autonomen Zentrum" im städtischen Gebäude oder mit der sog. "unabhängigen Stadtzeitung", gefördert vom ASTA ...), ist typisch doitsch. Ich mag Menschen, die Herrschaftsstrukturen offensiv und direkt angreifen. Das schließt nicht aus, im richtigen Moment auch eine gute clandestine Aktion zu fahren (aber solche Aktionen sind in Doitschland ohnehin fast ausgestorben ...).

Bambule statt Blabla

Heinz Ketchup 09.01.2003 - 11:12
Wieso werden immer wieder Beiträge gelöscht, in denen gefordert wird, daß wieder über die Bambule berichtet wird statt über Holgis Egotrip? Zu der ganzen Geschichte mit dem Radel kann ich nur sagen: Was lehrt uns das? Holgi, poste doch einfach nicht mehr soviel bei indymedia, dann hat der Staatsanwalt auch nichts gegen dich in der Hand, aber im Ernst: Lasst uns diese unsäglichen Debatten beenden und wieder etwas für die Bambule tun, denn die haben immer noch keinen neuen Platz!

Nun lasst doch mal den Holger in Ruhe.

db_Smasher 09.01.2003 - 16:06
also ich finde es o.k., wenn holger versucht dem staat auf diese weise das leben schwer zu machen. und ist doch o.k., wenn er dann hier postet, wie die "rechtsstaatlichkeit" darauf reagiert. wir wissen zwar alle, dass diese nur dann gilt, wenn es um die interessen der herrschenden geht. aber es ist doch deshalb nicht falsch dies immer wieder auf's neue aufzuzeigen. und der artikel von holger hatte in dieser hnsicht wenigstens nachrichtenwert, was man von den ergänzungen auf dieser seite nicht behaupten kann.

@ G.NERVT
wer nörgelt hier? also ich kenn ja deine definition von nörgeln nicht, aber hast Du Dir hier alle Kommentare mal durchgelesen?

@ Holger
Gesetze interessieren mich zwar eigentlich nicht. aber wenn du sie schon einsetzen willst gegen die, die sie gemacht haben (was ja nicht die dümmste idee ist), ist folgendes vielleicht(!) interessant für Dich:
§18, Abs.3, SOG (3. Teil, Unmittelbarer Zwang):
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
 http://www.hamburg.de/StadtPol/Gerichte/VG/gesetze/sog.htm


>>>Regierung stürzen! Button kaufen!<<< ;-)

Dienstfahrzeuge

db_smasher 09.01.2003 - 17:03
in dem § darüber wollte ich natürlich auf die "Dienstfahrzeuge" hinweisen. ich dachte, ich könnte das mit html-tags fett machen.

Schön das Du..

Holger Halfmann 09.01.2003 - 21:33
.. mit Deiner Signatur mal darauf hingewiesen hast, das Buttens (mit entsprechenden Motiven) eben auch EIN Weg des politischen Protestes sind (und eben nicht nur ein Weg des "Geld verdienens")

2 Links zum anschauen einiger Beispielmotive:

 http://land.heim.at/podersdorf/220400/aaadng/
 http://www.beepworld.de/members7/postkartenaufkleberundmehr/buttens.htm

Mich interessieren Gesetze auch nicht sonderlich, aber als mittel zum Zweck..

PS

Hat irgendwer Erfahrungen mit Anwälten bezüglich MEDIENRECHT? (Prinz, Jipp, Kroll, Kukk .. )

Schweb

Holger 20.07.2003 - 12:54
Die Sache schwebt übrigens immer noch, da mein Anwalt Akteneinsicht beantragt hat, die noch immer nicht gewährt wurde.

Mein Anwalt ist der Ansicht die Zeugen erst NACH der Akteneinsicht der STA zu benennen und die STA der Auffassung die Akten erst nach der Benenung der Zeugen rauszurücken.

Nicht lösbarer Knoten anscheinend.