Ausgehverbot

castorwahn 15.03.2001 19:58
Allgemeinverfügung über eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors
für den Castortransport
Amtliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Lüneburg
Allgemeinverfügung über eine räumliche undzeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors für den Castortransport innerhalb des nachfolgend dargestellten Transportkorridors wird dasGrundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt:

I. Unangemeldete öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (sogenannte Spontanversammlungen) werden für den Zeitraum vom 24.03.2001, 00.00 Uhr, bis zum 08.04.2001, 24.00 Uhr, in dem unter IV dargestellten Korridor untersagt.

II. Alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügewerden fürden Zeitraum vom 27.03.2001, 00.00 Uhr, bis zum 08.04.2001, 24.00 Uhr, in dem unter IV dargestellten Korridor untersagt.

III. Die Verbote zu I und Il treten spätestens außer Kraft, sobald der Castortransport vollständig in das umzäunte Gelände des Zwischenlagers eingefahren ist. Im übrigen wird die Ordnungsbehörde unverzüglich räumlich bestimmte Streckenabschnitte freigeben, wenn diese nicht mehr für den Transport benötigt werden.

IV. Die Untersagungen beschränken sich auf folgende räumliche Bereiche:
a) Die Eisenbahnstrecke Lüneburg -Dannenberg einschließlich eines Bereichesvon 50 m beiderseits aller Gleisanlagen im Stadtgebiet von Lüneburg, die drei von der Dahlenburgerund BleckederLandstraße abzweigenden Zufahrten zum Bahnhof einschließlich des Platzes zwischen Ost-undWestbahnhof (Bahnhofstraße), einschließlich des Bahnhofsbereiches; 50 m beiderseits der Bahnstrecke von Lüneburg nach Dannenberg einschließlich aller höhengleichen Bahnübergänge und der gesamten Brückenbauwerke der Strecke sowie einer im Anhang näher bezeichneten Fläche mit einem Radius von ca.500m um den Zaun der Verladestation Dannenberg.

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b) Die Transportstrecke Dannenberg -Gusborn -Gorleben, einschließlich eines Bereiches 50 m beiderseits der Transportstrecke, einschließlich 500 m im Radius um den Eingang des Zwischenlagers. Wenn Sie auf das Bild klicken wird Ihnen das Orginal (ca. 40 KB) angezeigt
c) Die Transportstrecke Dannenberg -Quickborn - Langendorf -Goriebe n, einschließlich der Verbindungsstraßen von Quickborn und Kacherlen nach Gusborn einschließlich 50 m beiderseits derTransportstrecke, einschließlich 500 m im Radius um den Eingang des Zwischenlagers.
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Die Streckenabschnitte sind im Anhang dieser Verfügung detailliert dargestellt. DerAnhang istBestandteildieser Verfügung.

V. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 11 dieser Verfügun wird angeordnet.

Vl. Diese Verfügung gilt ab dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
1. Voraussetzungen für die Beschränkung des
Versammlungsrechts
,Die Bundesrepublik Deutschland istaufgrund internationaler
Verträge völkerrechtlich verpflichtet, atomaren Abfall, der in der Wiederaufbereitungsanlage La Hague aufbereitet worden ist, wiederin das Bundesgebiet
zurückzunehmen. DerBundesumweltministerhatim Einvernehmen mitdem
BundesamtfürStrahlenschutz das Zwischenlager Gorleben als Transportziel festgelegt. Das
Transportbehälterlager Gorleben ist das einzige in Deutschland zugelassene Zwischenlager
für radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung.
Die Deutsche Bahn Nuclear Cargo + Service GmbH Hanau ist aufgrund
einer vollziehbaren Genehmigung des Bundesamtesfür Strahlenschutz in Salzgittervom 10.
11.00 gem. § 4 des Atomgesetzes berechtigt, in derZeit vom26.03.2001 bis08.04.2001
radioaktive Abfälle nach Gorleben zu transportieren.Jede nachrechtsstaatlichen
Grundsätzen erteilte Genehmigung ist verfassungsrechtlich aus den Art. 19, 20 des
Grundgesetzes geschützt. Das Land Niedersachsen ist aufgrund des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen
Behörden zu ergreifen, damit es nicht zu unrechtmäßigen Eingriffen in bestehende
Rechtspositionen kommt.
Die Verfügung beruht auf§ 15 des Gesetzes überVersammlungen undAufzüge (VersG) i. d. F.derBekanntmachungvom 15.11.1978 (BGBI. 1 S. 1790, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.08.1999 (BGBI. 1 S. 1818) i. V. m. den §§ 35 und41 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes i. d. F.
derBekanntmachungvom21.09.1998(BGBI. 1 S.3050) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Niedersachsen (VwVfG) vom 03.12.1976 (Nds.GVBI.S.311) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.11.1997 (Nds. GVBI. S. 489).
Gemäß §15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde die Versammlung untersagen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift umfasst auch die
Möglichkeit, Demonstrationen innerhalb räumlich beschränkter Bereiche zu untersagen
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1985; BVerfGE 69, S. 315 ff, S. 362 - "Brokdorf').
§ 15Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gem.Art. 8Abs. 2 des
Grundgesetzes. Bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die grundlegende Bedeutung der Grund rechte im
demokratischen Gemeinwesen zu beachten. Dabei hat die Versammlungsfreiheitnurdann und au
snahmsweise zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass dies zum Schutze gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, S. 315 ff, 349 f).
Das Bundesverfassungsgericht hatdie Einschränkung bzw. Auflösung
ganzer Versammlungen unter zwei Voraussetzungen zugelassen.
a)zum Schutz anderer mit dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter bei einer unmittelbaraus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung
dieser Rechtsgüter oder
b)wenn zu befürchten steht, dass die Versammlung oder der Aufzug im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass derVeranstalter oder sein Anhang einen
solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigt (kollektive Unfriedlichkeit der gesamten
Versammlung).
Auch wenn eine oder beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Versammlungsrecht nur unter strikter Wahrungdesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit beschränkt werden. Die Behörden haben grundsätzlich die Pflicht,
Versammlungen zu schützen. Nur in nichtauflösbaren Konfliktfällen und bei polizeilichen
Notstandssituationen ist die Polizei rechtlich gehalten, die Versammlung zu untersagen, um
Schaden von gleichwertigen Rechtsgütern abzuwenden.
Zum Schutz von Rechtsgütern, die dem Demonstrationsrecht
gleichwertig sind, ist es hier erforderlich, Versammlungen innerhalb des oben beschriebenen Transportkorridors für einen begrenzten Zeitraum zu untersagen. Es besteht
gegenwärtig eine auf Tatsachen und Erkenntnisse gestützte Gefahrenprognose, dass
hochwertige Rechtsgütersowohl Dritter als auch der Allgemeinheit bei, während und im
Umfeld derbeabsichtigen Demonstrationen gefährdetwerden. Dem Genehmigungsinhaber soll die Ausübung seines Transportrechtes vereitelt werden, wobei mindestens Sachschäden
einkalkuliert werden. Außerdem soll in den Bahn- und Straßenverkehr eingegriffen werden.
DerVerlauf der von den drei Bürgerinitiativen, Bäuerliche
Notgemeinschaft, X-tausendmal quer, und Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg (BI) organisierten oder unterstützten Demonstrationen war bisher von Rechtsverletzungen
und Gewalttätigkeiten geprägt, so dass eine kollektive Unfriedlichkeit auch bei diesem
Transport mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
2. Gefahrenprognose
Bisherige Erfahrungen
Die Gefahrenprognose stützt sich zunächst auf die Erfahrungen der
letzten drei CastorTransporte. Während der Transporte derJahre 1995und 1996 kam es zu
etlichen Blockadeaktionen jeweils von mehreren 100 Personen, innerhalb derer Straftaten
erheblichen Ausmaßes begangen wurden. Die Straftaten wurden mindestens gelegentlich, z.T.
auch direkt aus dem Schutz der Demonstrationen heraus begangen. Das
VerwaltungsgerichtLüneburg hat mit Urteil vom 27.9.00 (Az. 7A60/97)erhebliche Indizien
dafürgesehen, dasszumindest der "Schienenspaziergang" vom4.5.96, der zu den
Krawallen von Karwitz führte, als vorgetäuschte Spontanaktion und damit als böswillig nicht angemeldete Versammlung zu werten war.
Auch während des Castortransportes im März 1997 kames unmittelbar
aus Demonstrationen heraus und gelegentlich verschiedener Demonstrationen zu Rechtsverletzungen und Straftaten von erheblicher Schwere, insbesondere zu Eingriffen
inden Schienen- und Straßenverkehr gemäß den §§315,315b des Strafgesetzbuches (StGB).
1)Am 2.2.97 fand raumzeitlich zusammenhängend mitderVersammlung "Straßenchor" bei der Verladestation in Dannenberg die Aktion "Keine Bahn zum Castorkran" statt. Dabei nahmen 40 Personen teil, die Gleise ansägten und
Schotter wegräumten, um die Schienen zu unterhöhlen.
2)Am 15.2.97 fand ausgehend in Zernien unterder Oberschrift
"Entwidmung jetzt, verhindertdie CastorTransporte" ein Schienenspaziergang
statt. Es wurde dazu aufgerufen, Biotope auf der Bahnstrecke anzulegen. Parallel meldetedie BI in Zernien eine Demonstration an. Tatsächlich wurde eine einheitliche
Veranstaltung durchgeführt, bei der Autonome die Bahnstrecke und die parallel laufende
Telegrafenleitungan mehreren Stellen zerstörten. Mehrere Meter Gleis wurden mit
Schneidbrennern herausgetrennt. Anschl ießend blockierten Traktoren die Kreuzung der B
191/248. Im Rahmen dieserAktionen beschädigten Störer Funkstreifenwagen mit
Steinwürfen, bedrohten einen Polizeibeamten mit einer Zwille und griffen auch sonst Polizeibeamte in vielfältiger Weise an.
3) Am 26.2.97 sollte in Lüchow ein Gespräch
u.a. mit den Verantwortlichen der BI und der damaligen Bundesumweltministerin stattfinden.
Das Gespräch wurde massiv gestört. Etwa 200 Demonstranten bespuckten, bewarfen und beleidigten die Einsatzkräfte. Dabei wurde ein Beamter verletzt.
4)Zum Protest gegen denTransportwaren auch zahlreiche Personen angereist, die in sogenannten Camps übernachteten. Besonderszu nennen sind die Camps
Quickborn und Gusborn. In der Nacht zum 1.3.97 versuchten ca. 1.000 Bewohnerdes Camps
Gusborn unterstützt von ca. 200 Bewohnern des Camps Quickborn, mit Spitzhacken und
Schaufeln die L 256 zu unterhöhlen. Das Vorgehen wurde aufgeklärt und unterbunden.
5) Am 1,3.97 versuchten nach Abschluß der Demonstration in
Lüneburg etliche Personen im Bereich des Bahnhofs in Lüneburg, die Schienen zu besetzen.
6)Am Sonntag, dem 02.03.1997 fand in Hitzacker eine sogenannte Spontan-Demonstration statt, in deren Verlauf etliche der 150 Teilnehmer Gullydeckel
herausrissen.
7)AmselbenTage kam es zu einer weiteren Eskalation der Gewalt. Die Landesstraße 256 wurde bei Splietau unterhöhlt und damit zerstört. Zunächst wurde auf
der Strecke vom Zwischenlager nach Splietau die "Stunkparade", eineTraktorendemonstration, durchgeführt. Bereits während desAufzugs wurde gegen 15.20
Uhr in Splietau versucht, die Strecke zu unterhöhlen. Dann hielten unmittelbar nach
Abschluss der eigentlichen Demonstration gegen 18.00 Uhr etliche alte Traktoren im Rahmen
einesVerkehrsstaus bei einerbestimmten Straßenkreuzung in Splietau. Bei den Traktoren
handelte es sich im Wesentlichen um Fahrzeuge von Mitgliedern der Bäuerlichen Notgemeinschaft. Unmittelbar nachdem die Traktoren in Splietau gehalten hatten, nahmen
Autonome, die sofort zur Stellewaren, die Straßenunterhöhlung wieder auf. Ca. 350
Autonome "schützten" die Blockade beiderseits der Strecke. In den folgenden
Stunden wurde der Straßenkörper so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass er für den
Kraftfahrtzeug-Verkehr nicht mehr befahrbarwar. In einander verkeilte Traktoren und
zahlreiche gewaltbereite Störerverhinderten eine Reparatur. Die Straßenzerstörung wurde
bis zum 5. März 1997 aufrechterhalten. Das zeitliche Zusammenspiel lässt erkennen, dass
die Aktion gemeinsam von gewaltbereiten Autonomen und der Bäuerlichen Notgemeinschaft
geplant und vorbereitet worden war.
8) Pastoren haben berichtet, dass sie am 03.03.1997 gegen 13.00 Uhr
auf der B 191 bei Seybruch mehrere Straßenbarrikaden aus jungen Baumstämmen
(Schwachholz) vorfanden. Die Straße wurde zusätzlich beschädigt, um die Barrikade zu
verstärken. Vor der Barrikade saßen Demonstranten und sangen, hinter der Barrikade
standen Vermummte, die einen Molotow-Cocktail sowie etliche Knüppel auf die Polizisten
warfen, welche die Barrikade räumen mussten.
9) Am 04.03.1997 kam es auf der K 73 zwischen Quickborn, Kacherien
und Langendorf ausgehend vom Camp Quickborn zu erheblichen Auseinandersetzungen mit
zahlreichen Demonstranten, die mit Schaufeln und Spaten versuchten, auch diese
Ausweichstrecke zu unterhöhlen und unpassierbar zu machen. Dabei verbrannten die Störer
u.a. einen Bauwagen auf der Straße. Entlang der K 73 zogen sie Gräben. Ein größeres Polizeiaufgebot verhinderte, dass die Straße abgetragen und zerstört wurde. Ein
Polizeibeamter wurde durch einen Steinwurf im Gesicht verletzt. Bei anderer Gelegenheit
wurde der PKW eines Polizei-Beamten mit einer Präzisions-Zwille beschossen und
beschädigt.
10) Am Tag des Straßentransportes, am Mittwoch, dem 05.03.1997, blockierten etliche tausend Personen die Zufahrt zur Verladestation über 10 Stunden
hinweg, bevor der Protest unter Einsatz unmittelbaren Zwanges von der Straße verlagert
werden konnte. Der Einsatz der Zwangsmittel erfolgte nach einem zuvor bekannt gegebenen
Konzept der stufenweise allmählich gesteigerten Zwangsmaßnahmen.
11) Die gewalttätigen Störer setzten die unter 9) geschilderten
Aktionen auch am 5.3. fort. Dabei kam es im Bereich Quickborn zu heftigen Auseinandersetzungen. Gewalttätige Störer kamen - wieder ausgehend vom Camp Quickborn -
in mehreren Wellen zu jeweils einigen Hundert mit Latten, Knüppeln und Schaufeln zur
Strecke und griffen die Einsatzkräfte an. Etliche beschossen Polizeibeamte mit
Stahlkugeln aus Zwillen und mit Leuchtraketen. Andere warfen Molotow Cocktails, Steine,
Farbeier und zündeten Strohballen an. Ein Polizeifahrzeug wurde durch einen solchen Molotow Cocktail in Brand gesetzt.
Derzeitige Indizien
Auch bei dem bevorstehenden Transport ist mit erheblichen Störungen zu rechnen.
Die zu erwartenden Aktionen und Proteste werden nicht nur von einer
kleinen Gruppe getragen. Der Wechsel der Bundesregierung und die damit verbundene
Neuorientierung der Atompolitik haben nicht zu einem Nachlassen der Bereitschaft, den
Castor-Transport zu verhindern, geführt. Der Protest gegen den Transport formiert sich
aus der Region mit dem Slogan "Konsens ist Nonsens". Die Atomkonsensvereinbarung
der Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen vom 24.06.00 wird nicht als
wirklicher Ausstieg aus der Atomenergie und ohne messbaren Gewinn für die Region
gewertet. Jeder CastorBehälter, der in das Tranportbehälterlager Gorleben befördert
werden soll, wird -ungeachtet des Moratoriums für das Erkundungsbergwerk Gorleben - als
Manifestierung eines Endlagerstandortes angesehen.
Die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg selbst hat zwar bis heute
in verschiedenen Veröffentlichungen im Internet angegeben, dass die Planungen bisher
"materiell und personell auf zu schwachen Füßen" stünden. Dies ist aber eher
als Mobilisierungsappell zu werten, denn als Beschreibung der eigenen Situation. Dies
ergibt sich schon aus dem Hinweis, dass das Interesse seit Januar 01 stark ansteige
Die Bürgerinitiativen haben in den vergangenen Jahrzehnten immer
dann erheblichen Zulauf verzeichnen können, wenn konkrete Großereignisse anstanden. Die
Bevölkerung des Landkreises Lüchow-Dannenberg ist darüber hinaus enttäuscht und
zornig, dass der Ausstieg aus der Kernenergie weder die erwarteten kurzfristigen Erfolge
zeigt noch für die Region mittelfristig eine Entlastung bringt. Sie sieht sich als Opfer
des ausgehandelten Atomkonsenses. Die geringeren Teilnehmerzahlen der Demonstrationen in
den letzten Jahren sind daher kein Indiz für eine geringere Beteiligung an künftigen
Demonstrationen gegen Castor-Transporte. Auch die lange Phase relativer Ruhe zwischen der Bauplatzbesetzung der PKA im Januar 1990 und dem ersten Castor-Transport 1995 verhinderte
nicht neue Störaktionen.
Die Bürgerinitiativen führten auch in den letzten Jahren immer
wieder einzelne größere Veranstaltungen durch. Zu einer Demonstration in Berlin am 13.11.1999 erschienen 150 Traktoren und ca. 6 000 Demonstranten. Bei der als
"Nagelprobe" deklarierten Demonstration am 23.9.00 hat die BI die Mobiliesierungsfähigkeit der Szene eindrucksvoll dokumentiert, als über 4.000 Menschen
unter dem Motto "Atomausstieg - alles Lüge" in Gorleben demonstrierten, nachdem
Polizei und Veranstalter mit maximal 2.000 Teilnehmern gerechnet hatten. In Dahlenburg am
24.2.01 gelang wiederum die Mobilisierung von ca. 600 Menschen.
Dem ersten Transport nach Aufhebung des 1998 vom Bundesumweltministeriums verhängten Beförderungsstopps kommt für die Protestbewegung
eine besondere Symbolwirkung zu. Verstärkt wird dies durch ein Junktim der französischen
Regierung, wonach erst dann wieder abgebrannte Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken
in der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague angenommen werden, wenn der erste
Rücktransport der sechs Castor-Behälter mit Glaskokillen in das Zwischenlager Gorleben
tatsächlich erfolgt ist. Ziel des Protestes ist neben der Verhinderung des Transportes
bzw. zumindest der Steigerung der Kosten der Schutzmassnahmen in unkalkulierbare Höhen
insoweit auch eine Verstopfungsstrategie, mit der die Abschaltung derjenigen
Kernkraftwerke, die Enstorgungsengpässe haben, bewirkt werden soll.
Für den Castortransport im Frühjahr 2001 gibt es konkrete
Anhaltspunkte, dass Rechtsverletzungen und Straftaten gleichen - wenn nicht sogar schwereren - Umfanges wie 1997 und davor bereits im unmittelbaren Vorfeld, verstärkt
jedoch während des kommenden Transportes, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
und organisatorisch angelehnt an Versammlungen und Auf7ügen zu erwarten sind. Dies sind
insbesondere Eingriffe in den Schienen- und Straßenverkehr - Handlungen also, die wegen der Gefährdung der Allgemeinheit strafbar sind.
1) Für den 12.08.2000 warb eine unter Pseudonym auftretende Person
im Internet für eine Demonstration in einem "Widerstandscamp" an der sog. Seerauer Brücke. Koordinator dieser Aktion war die BI Lüchow Dannenberg. In der
Internet-Seite wurden Aussagen gemacht, welche die Absicht der Störer, gegen den
Transport nicht nur zu demonstrieren, sondern ihn auch zu stören, dokumentieren. So fand
sich die Aussage: "Wir werden den Weiterbetrieb stören, wir stellen uns quer auf
Schiene, Straße und Brücke."
2) Am 03.12.2000 besetzten ca. 400 Personen die Schienen bei der
Brücke Seerau. Wie im Jahre 1996 bei Karwitz und im Jahre 1997 bei Zernien beseitigten
etliche Personen im Schutze von Transparenten Schotter, um die Gleise zu unterhöhlen.
Außerdem errichteten sie kurzzeitig Barrikaden.
3) Am 29.12.2000 rief die Lüneburger Initiative gegen Atomanlagen
zu einem Silvesterfeuerwerk für einen guten Zweck auf. Es sollte an der Bahnstrecke Dannenberg/Lüneburg stattfinden. Tatsächlich brannten an diesem Abend Strohballen auf
der Strecke.
4) In einem Rundbrief der Initiative X-tausendmal quer von Dezember
2000 heißt es auf Blatt 5, "da spitzt sich etwas in einer Art und Weise zu, die für das, was wir erreichen wollen, sehr gute Rahmenbedingungen setzt".
Es sei gut, so frühzeitig den Termin des nächsten Transportes zu
kennen. So könne punktgenau mobilisiert werden, schon jetzt würden im Wendland und der
ganzen Republik Zeit- und Aktionspläne "gebastelt".
5) In einer Presseerklärung vom 7./11.01.2001 und mehrmals danach kündigte der Sprecher der BI Lüchow-Dannenberg an, dass nach dem Motto "50 plus
20" diesmal nicht nur die Straßenverbindung, sondern auch die Schienenverbindung von
Lüneburg bis Gorleben Hauptaktionsfeld der Castorgegner werden solle. Man könne eine
Kosteneskalation erreichen. Dazu verwies der Sprecher auf die 12 Bahnhöfe und 59
Bahnübergänge, die besetzt werden könnten. Man wolle an die Proteste von 97 anknüpfen,
doch jetzt seien "zündende Schläge" gefragt.
In einem gemeinsamen Flugblatt der Castor - Gruppe Dahlenburg mit
der Bi hieß es, verschiedene Camps an der Strecke seien in Vorbereitung, in der Nähe von
Dahlenburg werde es ein "Camp für aktive Gäste " geben.
Ausgehend von den Camps würden Trecker die Belastbarkeit der Transportstrecke prüfen, Erkundungen würden zu Schiene und Straße führen.
6) Dies vorbereitend kam es bereits zu Eingriffen in den
Bahnverkehr. So zogen während der ersten Fahrt nach der Inbetriebnahme der Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg am 15.01.01 im Personenzug nicht identifizierte Täter die
Notbremse. Diese Aktion könne jetzt jeden Tag laufen, sagte einer der Atomgegner der
Polizei. Am 21.01.2001 konnte eine vergleichbare Tat nur mit einem großen Aufgebot des
BGS verhindert werden.
7) Am 28.01.01 besetzten rund 150 Personen im Bereich Dahlenburg die Schienen und hinderten einen Personenzug an der Durchfahrt, bis sie von Polizeibeamten des
BGS von den Schienen gedrängt wurden. Erst danach erklärten sie sich bereit, ihre Aktion
als Streckenspaziergang neben den Schienen fortzusetzen. Dabei suchten sie gezielt einen
Punkt auf, an dem im Jahre 1997 Störer die Bahnstrecke mehrere Stunden blockiert hatten.
8) Im General Anzeiger Wendland und in der taz stellte die Aktion. X-tausendmal quer dar, sie wolle bei Wendisch Evern nahe Lündburg eine Schienenblockade
errichtet werden. Es sei beabsichtigt, diesmal auf den Schienen zahlreiche Schwerpunkte
des Widerstandes zu setzen.
9) Am 04.02.01 versuchte eine Gruppe von ca. 20 Personen, auf den
Gleisen von Vastorf nach Bavendorf zu gehen. Der Versuch wurde unterbunden.
10) Am 11.02.01 versuchten ca. 130 Personen auf den Schienen von Lüneburg nach Wendisch Evern zu gehen. Das Betreten der Gleise wurde unterbunden.
11) In der Elbe Jeetzel Zeitung vom 17.02.01 veröffentlichte die BI Lüchow-Dannenberg einen von zahlreichen Personen unterzeichneten Aufruf: "Wir
stellen uns quer". Nach der bisherigen Obung bekunden die unterzeichnenden Personen
damit ihre Bereitschaft, am Transporttag nicht nur kurzzeitige und symbolische Blockaden
durchzuführen.
12) Am 24.02.01 fand in Dahlenburg unter dem Motto
"Mummenschanz und Schienentanz" eine Demonstration statt. Aus dem
Demonstrationszug spalteten sich etwa 140 Personen ab und bewegten sich in Kleingruppentaktik zur Bahnstrecke. Einsatzkräfte verhinderten zunächst eine Gleisbesetzung. U nmittelbar nach derAbschlusskundgebung wurde die Bahnstrecke mit einer
Holzbarrikade blockiert und für 20 Minuten besetzt.
13) In der Zeit vom 16.02.01 bis 18.02.01 veranstaltete die Aktion X-tausendmal quer im Bahnhof Göhrde eine Vorbesprechung zur Aktion "Eine Nacht im
Gleisbett". Besprochen wurden Blockadeaktionen und die Vorbereitung eines Camps. Am
Wochenende vom 03.03.01 sollte diese Aktion stattfinden, und zwar ausdrücklich "ohne
Baumaßnahmen". Aus diesem Hinweis lässt sich ableiten, was im Transportzeitraum zu
erwarten ist.
Der Hauptinitiator der Aktion X-tausendmal quer, Jochen Stay, hatte
bereits bei der Demonstration vom 23.09.2000 angekündigt: "Wir werden nicht tatenlos
zusehen, wie die Castor-Transporte wieder aufgenommen werden".
Zu der Veranstaltung in Pisselberg versammelten sich ca. 150
Personen. Es wurde zu nächtlichen Aktionen auf dem Gleiskörper aufgerufen. Trotz Auflösung der Versammlung durch die Polizei wurden mehrfach die Gleise besetzt, um
polizeiliche Maßnahmen zu provozieren.
14) Nach Zeitungsberichten vom 02.03.01 hat der Sprecher der
Initiative X-tausendmal quer, Jochen Stay, auf einer Pressekonferenz in Lüneburg angekündigt, dass die erste Blockade des Castor-Transports bereits bei Wendisch Evern auf
den Schienen stattfinden werde. "Fordert die Polizei zum Verlassen der Gleise auf,
werden wir das nicht tun". 4.200 Menschen wollten sich an den Aktionen beteiligen.
Wenn der Castor-Transporttrotz des Widerstands durchkomme, seien im Wendland weitere
Sitzblockaden auf den Straßen geplant. Auch der Sprecher der BI Lüchow-Dannenberg, Wolfgang Ehmke, hat
nach einem Artikel in der TAZ vom 02.03.01 auf Blockadeaktiorien auf Schiene und
Straße hingewiesen.
15) Auf einer Diskussionsveranstaltung in der Lüneburger
Universität vom 28.02., bei der Polizei und Bundesgrenzschutz ihr Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit und zum Konfliktmanagement vor Vertretern aus Politik, Kirchen und
Bürgerinitiativen vorstellten und diskutierten, wurde von den Vertretern der
Bürgerinitiativen die Zusammenarbeit mit der Polizei abgelehnt. Wie Wolfgang Ehmke
darlegte, gehe es nicht darum, dass der Transport nach Gorleben sozialverträglich
gestaltet werde, sondern dass er gar nicht stattfinde. Die Polizei solle bei der
Güterabwägung dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit den Vorrang geben. Gefahren
für die körperliche Unversehrtheit drohen aber nur, wenn die Demonstrationen gegen den
Castor-Transport in Blockaden des Transports umschlagen, was vom Versammlungsrecht nicht
gedeckt ist.
16) In der Beilage "X-tausendmal quer" zur taz vom
07.03.01 wird zu den geplanten Aktionen auf den neuen Schwerpunkt, die Gleisstrecke
zwischen Lüneburg und Dannenberg, hingewiesen, mit dem neuen "Blockadeort Wendisch
Evern", der zu Fuß vom Lüneburger Bahnhof aus zu erreichen sei. Zum
"Blockadeort Straßenstrecke" heißt es: "Wir werden uns mit einer eigenen
"X-tausendmal quer - überall"- Blockade oder mit einer gemeinsamen Aktion von
verschiedenen Anti-Atom-Gruppen querstellen. 1997 hat "Xtausendmal quer" mit
9.000 Menschen 52 Stunden die Transportstrecke blockiert. Sehen wir zu, dass es wieder so
wird".
Gewaltbereitschaft
Die Gewaltbereitschaft bei Demonstrationen nahm in der Vergangenheit
trotz teils geringerer Teilnehmerzahlen nicht ab. Gewaltbereite Störer fühlen sich nach
wie vor vom Spektrum der Aktivitäten angesprochen.
1) im Internet stellte die BI unter dem 20.2.01 erstmals dar, dass
es zeitgleich zu der für den 25.03. als Demonstration der Bäuerlichen Notgemeinschaft angemeldeten Stunkparade eine zweite Aktion" Stunk ohne Parade" geben solle,
ausgehend von den Schienencamps. Neben vielen anderen dargestellten Aktionen solle das
Konzept lauten: "Der Castor kommt (nicht durch)". In derselben Veröffentlichung
wird ausführlich dargestellt, dass die mit Lagebeschreibung angegebenen Camps für
vielfältige Aktionsformen offen seien und (nur) im Camp von Wendisch Evern die
Verhaltensregeln von X-tausendmal quer gelten würden. Daraus ist abzuleiten, für weiche Methoden die anderen Camps offenstehen. "Es ist nicht auszuschließen, dass die eine
oder andere nachts nicht schlafen will". Die Straßen nach Dannenberg werden als
Nachschubrouten der Polizei bezeichnet.
2) Die Bäuerliche Notgemeinschaft Uelzen ließ durch ihren Sprecher
in der Allgemeinen Zeitung vom 16.01.2001 darstellen, "dass man den Castor-Transport
massiv be- und am liebsten verhindern" wolle.
3) Auch aus dem Landkreis Uelzen meldete sich eine Anti-Atombewegung mit dem Ziel, sich auf einen noch heftigeren Konflikt einzurichten als beim letzten
Transport. Hierauf sei sie gut vorbereitet. Man konzentriere die Aktion auf die 50 km
lange Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg. "Die werden sich wundern, wie groß der
Widerstand ist".
4) Sogar die Initiative 60 nähert sich den gewaltbereiten Personen zunehmend an. So stellte eine Sprecherin der Gruppe in der Walsroder Zeitung dar, man sei
"auch auf die Autonomen angewiesen, Absprachen mit der Polizei sind Quatsch, kaputte
Straßen kann man reparieren!'
Durch die Aufforderungen zu 1-4 haben die Initiativen dokumentiert,
dass sie neben und im Zusammenhang mit Demonstrationen und symbolischen Sitzblockaden den
rechtswidrigen Blockadeaktionen außerhalb des Versammlungsrechts zunehmend Gewicht
verleihen.
Bezug zu Versammlungen
Die Erfahrungen der letzten Castor-Transporte sowie die oben
dargestellten Beispiele belegen, dass auch aus zunächst friedlichen Versammlungen heraus
immer wieder kollektiv Straftaten, insbesondere gegen die Gleisanlagen der Deutschen Bahn
AG, verübt werden sollen. Dem steht es rechtlich gleich, wenn eine Versammlung offiziell
beendet wird, unmittelbar danach aber eine augenscheinlich bereits vorbereitete Aktion mit
Gewalt folgt. Wer die Störung der öffentlichen Sicherheit zwar nicht selbst begeht, sie aber durchaus bezweckt, bleibt als sogenannter Zweckveranlasser verantwortlich. Die Anzahl
der Störungen im direkten Gefolge von Versammlungen belegt, daß es sich nicht um
ungewollte Teilnehmerexzesse handelt, sondern um billigend auch vom Versammlungsleiter in
Kauf genommene Störungen. Im Jahre 1996 wurde auf der Kundgebung in Dannenberg am
04.05.96 dazu aufgerufen, auf den Schienen nach Karwitz zu gehen, mit den oben
geschilderten Weiterungen, die das VG Lüneburg mit Urteil vom 27.09.00 ( Az. 7A 60/97)
nicht mehr als Spontandemonstration angesehen hat. Am 15.02.97 wurde in Zernien nach der
angemeldeten Versammlung nochmals zum Schienenspaziergang aufgerufen, mit den oben geschilderten Weiterungen. Die Traktoren der Stunkparade wurden in Splietau in die in
Ansätzen vorbereitete Blockade eingebaut. Auch in Dahlenburg kam es am 24.02.01 zu einem
Eingriff in den Bahnverkehr. Insgesamt lässt sich zu Transportzeiten und räumlich im
Streckenbereich des Transportes ein raumzeitliches Zusammenfallen von Protestaktionen des Typs Schienenbegehung einerseits und von Brandanschlägen, Eingriffen in Schienen- und
Straßenverkehr andererseits feststellen. Dem müsste ein Versammlungsleiter, der sich
Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht zurechnen lassen will, mit deutlichen
Signalen entgegentreten. Daran fehlt es bisher durchgehend.
Je näher der Tag des Transportes rückt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass jede Versammlung auf der Transportstrecke zu kollektiven
Unfriedlichkeiten führen wird. Auch als friedlich angekündigte Demonstrationen der drei
maßgeblichen Bürgerinitiativen Aktion X-tausendmal quer, BI Lüchow-Dannenberg und
Bäuerliche Notgemeinschaft haben dann immer stärker das Ziel, Maßnahmen zu ergreifen,
die geeignet sind, den Transport letztendlich zu verhindern oder ihn zumindest zu erschweren und zu verzögern.
Aus der Zielrichtung, den Castor-Transport zu verhindern, jedenfalls
solange zu blockieren, dass die Kosten unverhältnismäßig ansteigen, folgt auch die mindestens zustimmende Duldung rechtswidriger und strafbarer Handlungen, insbesondere der
Blockaden und der Unterhöhlung des Schienenweges und der Straßen.
Nach der Rechtsprechung des VG Lüneburg (Urteil v. 17.11.1999 - 7 A 40/97) können im Rahmen der Prognoseentscheidung alle Rechtsverletzungen im Zusammenhang
mit Versammlungen Berücksichtigung finden. Weder Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, noch Körperverletzungen, Eingriffe in den Bahnverkehr und Sachbeschädigungen seien zwangsläufig mit Großdemonstrationen verbunden. Sie sind
deshalb vom Versammlungsrecht nicht gedeckt. Wie in den Jahren 1995, 1996 und 1997 (so das
Urteil des VG Lüneburg vom 17.11.1999) ist auch im Jahr 2001 die Annahme gerechtfertigt,
dass eine hohe Gefahr für die Verletzung elementarer Rechtsgüter besteht.
3. Verhältnismäßigkeit
Geeignetes und erforderliches Mittel
Die zeitlich und räumlich beschränkte Untersagung von
Versammlungen ist das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel, um Rechte
Dritter zu wahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden. Die Versammlungsbehörde hat die Pflicht zu verhindern, dass - wegen rechtswidriger oder
strafbarer Handlungen - der Transport der Castor-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen
abgebrochen werden muss.
Das Versammlungsverbot in dem beschriebenen Umfang ist geeignet, Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, weil es die Bereiche und Zeiten
voneinander abgrenzt, innerhalb derer eine Versammlung oder ein Transport die zu
schützenden Rechtsgüter nicht vereitelt.
Hierbei handelt es sich um das in räumlicher und zeitlicher
Hinsicht geringste Mittel, welches angesichts des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen noch mit hinreichender Sicherheit einen Erfolg verspricht, nämlich die Durchführung des
Transports, die nach der Gefahrenprognose ernstlich gefährdet ist, zu sichern.
Der räumliche Geltungsbereich wird in der Länge durch den
Transportweg bestimmt, soweit Störungen in Form von Protestaktionen angekündigt worden
sind, also ab Lüneburg. Der Bahnhofsbereich in Lüneburg'darf nicht als potenzieller
Sammelraum für Schienenblockaden genutzt werden. Diese Gefahr ist konkret gegeben, denn
bereits 1997 ist derartiges nach der großen Versammlung am Wochenende vor dem Transport
versucht worden.
Aus den gleichen Gründen umfasst die Verfügung auch die
Schienenstrecke und die Straßentransportstrecken ab der Verladestation. Direkt bei der Verladestation kam es jedes Mal zu erheblichen Blockaden. Für den Straßentransport
müssen aufgrund der oben dargestellten erheblichen Gewaltbereitschaft beim
Castor-Transport 1997 und der konkreten Erfahrungen mit der Straßenunterhöhlung in
Splietau Alternativstrecken bzw. streckenabschnitte vorgesehen werden. Es wäre den
Störern beinahe gelungen, die seinerzeit vorgesehenen zwei Hauptrouten zu zerstören.
In der Breite ergibt sich der notwendige Bereich des
Versammlungsverbotes aus der Reichweite der zu erwartenden Wurfgeschosse einerseits und
der Notwendigkeit, mit Polizeikräften räumlich im Umfeld der Transportstrecke an Hindernissen vorbei ohne zeitraubende Auflösung etwaiger Demonstrationen schnell auf
gewalttätige Störer zu- und eingehen zu können. Für den Bereich auf den Schienen
schränkt § 64 b Abs. 2 Nr. 1 der Eisenbahnbetriebsordnung das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit in verfassungsmäßiger Weise ein (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1998,
NJW 1998, S. 3113; VG Lüneburg, Urteil vom 23.09.2000). Schienen eignen sich nicht als
Demonstrationsort, da es sich um Verkehrswege handelt, die in keiner Weise der
Kommunikation dienen sollen. Das Versammlungsverbot erstreckt sich insoweit nur
deklaratorisch auf den Schienenbereich.
Die Bereiche der Verladestation in Dannenberg und das Gelände der Brennelemente Gorleben GmbH (Zwischenlager) müssen wegen der Blockadeversuche in der
Vergangenheit und der Symbolkraft mit einem breiten Sicherheitsbereich versehen werden. In
der Nähe dieser Anlagen ist aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre in erhöhtem Maße
damit zu rechnen, dass dort rechtswidrige Aktionen verübt werden. Der Sicherheitsbereich
um das Zwischenlager muss daher einen Radius von 500 m um den Eingangsbereich erfassen.
Aus dem Erfordernis, die Transportwege freizuhalten, ergibt sich die
zeitliche Begrenzung der Einschränkung des Versammlungsrechts. Zeitlich muss deshalb das
Wochenende vor dem Transport und damit auch der Tag der Auftaktkundgebung, der 24.03.2001,
in die Verfügung einbezogen werden.
Aus den negativen Erfahrungen des Jahres 1997, als sich aus der noch
in Auflösung befindlichen Stunkparade heraus am Wochenende vor dem Transport die größte
und schwerste Straßenbeschädigung anlässlich einer Demonstration im Landkreis
LüchowDannenberg entwickelte, folgt, dass ein Versammlungsverbot zeitlich so früh
ansetzen muss, dass es nicht möglich ist, aus einer Versammlung heraus die Straße bis
zum Transporttag irreparabel zu beschädigen.
Es ist jedoch möglich, insoweit zwischen angemeldeten und
unangemeldeten Versammlungen zu unterscheiden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Gefahr
obiger Straftaten und Rechtsverletzungen bei unangemeldeten sogenannten
Spontandemonstrationen besonders groß ist. Ein Veranstalter tritt dabei nicht auf und
entzieht sich damit einer Kooperation. In Karwitz 96, in Zernien 97, in Splietau und auch
in Lüneburg 97 kam es im Anschluss an eine angemeldete Demonstration jeweils zu so
genannten Spontandemonstrationen mit erheblichem Gewaltpotential.
Die mögliche Anzahl derartiger Spontandemonstrationen ist nicht begrenzbar. Wollte man ggf., sofern erforderlich, diese Spontandemonstrationen einzeln vor
Ort untersagen, müsste eine entsprechende Auflösungsverfügung oder beschränkende
Verfügung mehrfach ausgesprochen werden, damit jeder Demonstrationsteilnehmer in rechtlich gebotener Weise Kenntnis nehmen kann. Die Teilnehmer müssten darüber hinaus
ausreichend Gelegenheit erhalten, um sich zu entfernen. Durch derartige Maßnahmen kann
das Eingreifen der Polizei gerade bei einer Vielzahl sog. Spontandemonstrationen so sehr
verzögert werden, dass Straftaten, insbesondere Aktionen zur Beschädigung der
Transportwege, die bis zum Transporttag nicht behoben werden können, nicht verhindert
werden können.
Weit sich die Verantwortlichen angemeldeter Versammlungen einer Kooperation mit den Ordnungsbehörden nicht entziehen können, gibt es hier die
Möglichkeit, im Wege der Einzelprüfung gemeinsam zu klären, ob und wie Ausschreitungen
ggf. durch Auflagen zu verhindern sind.
Für das Wochenende vor dem Transport erscheint es deshalb
ausreichend, nur die unangemeldeten Versammlungen zu untersagen. Angemeldete Versammlungen
können auf der Grundlage der oben beschriebenen Gefahrenprognose differenzierter geprüft
werden. Der Veranstalter muss durch konkrete Maßnahmen nachweisen, dass er das Publikum,
das von seiner Veranstaltung angezogen wird, richtig einschätzt und dass er deutliche Signale setzt, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. Das BVerfG hat im Beschluss vom
14.7.00 die Anforderungen an den Veranstalter entsprechend festgelegt (Nds.
Verwaltungsblätter 2000, S. 298 f.)
Die Notwendigkeit, den Bahn- und Straßenverkehr von Störungen freizuhalten, gilt in besonderem Maße für die Transporttage, so dass ab dem 27.03.01
wegen der zu erwartenden erheblichen Gefahren alle Versammlungen auf der Transportstrecke
untersagt werden müssen.
Die Dauer des Versammlungsverbotes muss sich zunächst auf den vom Bundesamt für Strahlenschutz eingeräumten gesamten Transportzeitraum erstrecken. Wegen
der zahlreich zu erwartenden Störungen kann niemand mit Sicherheit vorhersagen, wann der
Transport beendet sein wird. Bis zum Abschluss des Transportes muss jedoch die
Transportstrecke passierbar bleiben. Daher ist es zwingend erforderlich, den
Transportkorridor zeitlich zunächst auf die kurz bemessene Zeit der Genehmigung zu
erstrecken. Gemäß dem Tenor der Verfügung wird das Verbot jedoch so früh wie möglich
in zeitlichen Streckenabschnitten aufgehoben werden.
Angemessenes Mittel
Das räumlich und zeitlich beschränkte Versammlungsverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sichert lediglich einen Transportkorridor für den
Castor-Transport. Dies ist im Hinblick auf die vom Transport abzuwehrenden Gefahren nicht
unangemessen.
Es bleibt allen Demonstranten unbenommen, außerhalb dieses Transportkorridors ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung
wahrzunehmen und ihren friedlichen Protest gegen den CastorTransport zu äußern. Dabei
ist ihnen die Möglichkeit eröffnet, in der Regel in Sichtweite des von ihnen
kritisierten Vorhabens ihren Protest friedlich zum Ausdruck zu bringen.
Eine Kooperation mit den Veranstaltern etwaiger Demonstrationen ist angestrebt und wird von der Bezirksregierung ernsthaft verfolgt. Die Bezirksregierung hat
eigens einen Bereich "Einsatzbegleitende Offentlichkeitsarbeit und
Konfliktmanagement" ins Leben gerufen, der die Kooperation nicht nur mit den drei
Bürgerinitiativen "Bäuerliche Notgemeinschaft", "Xtausendmal quer"
und "BI Lüchow-Dannenberg" sucht, sondern auch darüber hinaus mit den Pastoren
und in breit angelegten Öffentlichkeitskampagnen zur Konfliktminimierung beitragen will.
Die Bürgerinitiativen haben dies bisher allerdings abgelehnt, solange nicht der Transport
selbst in Frage gestellt werde.
Darüber hinaus ist eine Kooperation mit allen Veranstaltern
etwaiger Demonstrationen nicht möglich. Aus den Anzeigen in der EJZ und aus den Veröffentlichungen im Internet wird deutlich, dass die zentrale Koordination aller
Aktionen zwar bei der Bürgerinitiative liegt. Die zu erwartenden Proteste gegen
Castor-Transporte werden aber von einer Vielzahl verschiedenster Gruppierungen nach außen
hin repräsentiert. Diese Gruppierungen bilden sich z. T. relativ kurzfristig vor dem
Transport und stehen daher als Ansprechpartner für Kooperationsbemühungen nicht zur
Verfügung. Eine Verantwortung für alle Protestformen lehnen sowohl die Bl, als auch "X-tausendmal quer" und die Bäuerliche Notgemeinschaft ab.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen
öffentlichen Interesse.
Die Bezirksregierung hat einen geordneten Versammlungsverlauf sicherzustellen, damit alle friedlichen Teilnehmer ihr Recht auf Versammlungsfreiheit
ungehindert wahrnehmen können.
Sie ist verpflichtet, die Begehung etwaiger Straftaten zu
verhindern, wenn sie sich - wie hier - im Vorfeld deutlich abzeichnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt auch im
überwiegenden Interesse der Nuclear Cargo + Service GmbH Hanau, der DB Cargo AG und der
DB AG. Das Interesse an der Unversehrtheit der Gleise, Züge und Straßenfahrzeuge sowie
der Anspruch aus § 4 des Atomgesetzes, den Transport gemäß der vorliegenden Genehmigung
abwickeln zu können, überwiegen gegenüber dem Interesse der Demonstranten an einer Kundgebung an den Gleisen bzw. auf und an den Straßen. Dabei ist im Besonderen zu
berücksichtigen, dass das Demonstrationsrecht nicht generell aufgehoben, sondern nur
räumlich und zeitlich beschränkt wird.
Die Oberprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Rechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil das Versammlungsverbot anderenfalls - mangels
Vollziehbarkeit -unwirksam und damit letztendlich überflüssig wäre (vgl. OVG Lüneburg,
Az.: 12 CVG B 49/84, Beschluss vom 27.04.1984, Beschluss des Verwaltungsgerichts
Lüneburg, 7 B 51/97 vom 04.03.1997).
5. Zuständigkeit
Die Bezirksregierung hat sich mit Verfügung vom 12.02.2001 gern. §
102 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) zur zuständigen Versammlungsbehörde
erklärt.
6. Zulässigkeit der Allgemeinverfügung
Die Verfügung kann gemäß § 35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes als Allgemeinverfügung ergehen. Da es trotz der seit
längerer Zeit bekannt gemachten bundesweiten Aufrufe zu Großdemonstrationen gegen den Castor-Transport aus Sicht der Bezirksregierung niemanden gibt, an den sie als generell
Verantwortlichen eine Einzelverfügung richten kann, bleibt nur die gewählte Form der
Allgemeinverfügung, d. h. eines Verwaltungsaktes, der sich an einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dabei sind der bestimmte
oder bestimmbare Personenkreis in diesem Fall alle die Personen, die zu dem im Tenor genannten Zeitraum in dem dort genannten Bereich Versammlungen durchführen oder an
solchen Versammlungen teilnehmen wollen. Gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
kann die Bekanntgabe auf den der Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
8. Hinweise
1. Ein etwaiger Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat nach
§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) keine aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80
Abs. 4 oder § 80 Abs. 5 VwG0 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entweder
bei der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, oder bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg, beantragt werden.
3. Nach § 26 des Versammlungsgesetzes wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Veranstalter oder
Leiter
a) eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz
vollziehbaren Verbotes durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
b) eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen
Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt.
Nach § 29 des Versammlungsgesetzes handelt unter anderem ordnungswidrig, wer
a) an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt,
dessen Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.
b) sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung unter
freiem Himmel oder eines Aufzugs durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich
entfernt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000,00 DM geahndet werden.
4. Auf Hauptverkehrswegen wie Autobahnen, jedoch auch auf Verkehrsstrecken der Deutschen Bahn AG gibt es kein Demonstrationsrecht, da dort kein
öffentlicher Verkehr im Sinne einer Begegnung zwischen Menschen stattfindet. Dies gilt
hier insbesondere auf den Strecken der Deutschen Bahn AG, Hamburg-Hannover und
Lüneburg-Dannenberg. Jede Demonstration auf diesem Schienenweg ist, ohne dass es eines ausdrücklichen Versammlungsverbotes bedarf, verboten, ggf. ein gefährlicher Eingriff in
den Bahnverkehr gemäß § 315 StGB. Jeder Eingriff wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten
bis zu 5 Jahren bestraft.
Anhang
Umfang des Korridors
Die Bahnhofstraße in Lüneburg im gesamten Bereich zwischen der Dahlenburger Landstraße und der Bleckeder Landstraße einschließlich der Zufahrt zum
zentralen Omnibusbahnhof, Bahnhofsgebäude und Bahnhofsvorplatz in Lüneburg
Strecke a)
Sämtliche Eisenbahnstrecken in Lüneburg innerhalb der Eingrenzung
B 4 (gesamte Ostumgehung) im Osten, dem Amselweg im Süden und der Hamburger Straße im
Nordwesten sowie die Eisenbahnstrecke nach Dannenberg bis einschließlich Gleisende.
Jeweils einschließlich der Flächen, die links und rechts an die Bahngleise dieser
Eisenbahnstrecken angrenzen, und zwar in einer Entfernung von bis zu 50 m, gemessen ab
Gleisachse (Mitte des Gleises) des jeweils äußersten Gleises.
Sämtliche Unter- bzw. Oberführungen entlang dieser
Eisenbahnstrecken bis zu einer Entfernung von 50 m ab Gleisachse.
In Dannenberg die Zuwegung vom ehemaligen Stellwerk des
Güterbahnhofs Dannenberg Ost (von der ehemaligen Asylbewerberunterkunft) bis zur Straße "Am Ostbahnhof'. Das Gelände um die Verladestation des Bahnhofes Dannenberg Ost,
Grundstück der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) in der Gemarkung
Breese in der Marsch, Flur 12, Flurstück 147/2, herum, und zwar beginnend nördlich der B
191 und, im Obrigen in einer Entfernung von 500 m, gemessen von der äußersten Umzäunung
des oben bezeichneten Grundstückes.
Entlang der Strecken b) und c) beziehen sich die Verbote in der
Breite auf folgenden Umfang:
Innerhalb geschlossener Ortschaften sämtliche Flächen der
Straßen; dies sind insbesondere die Fahrbahnen, Parkplätze, Radwege, Gehwege und befestigte Seitenstreifen und Gräben sowie sämtliche Flächen der vorgenannten Straßen
und Wege in einer Entfernung von bis zu 50 m, gemessen ab dem Fahrbahnrand der oben
bezeichneten Straßen, außerhalb geschlossener Ortschaften sämtliche Flächen der
Straßen sowie längs an den genannten Straßen angrenzende Flächen in einer Entfernung
bis zu 50 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn.
Strecke b)
Folgende Straßen in der Stadt Dannenberg:
"Am Ostbahnhof' in gesamter Länge vom Ostbahnhof bis zur
Einmündung "Bahnhofstraße"/"Quickborner Straße"; "Quickborner
Straße" ab Einmündung bzw. Kreuzung in den Straßen "Am Ostbahnhof' und "Bellmannsfeld" bis zur Einmündung in die B 191 bei km 42,050; "Bellmannsfeld" in ganzer Länge zwischen "Bahnhofstraße" und
"Gartower Straße"; "Gartower Straße" zwischen Einmündung bzw.
Kreuzung mit der Straße "Bellmannsfeld" und dem "Splietauer Weg" bis
zur Einmündung in die B 191 bei km 42,450; Breeser Weg beginnend 500 m nördlich des
Zaunes der Verladestation, bis einschließlich zur Kreuzung mit der B 191; bie Raiffeiseristraße in ihrer gesamten Ausdehnung.
B 191 ab einschließlich der Kreuzung mit der Gartower Straße bzw. Landesstraße 256 - L 256 - bei km 52,450 bis einschließlich der Kreuzung mit der
Ortsverbindungsstraße D 8 (Verbindung zwischen Breese in der Marsch - B 191) (Verbindung
zwischen B 191 - L 256) bei km 43,850 Ortsverbindungsstraße D 27 von der B 191 (Kreuzung
bei km 43,850) bis zur Einmündung in die L 256 bei km 2,1. L 256 zwischen der Abzweigung
bei km 42,450 der B 191 und der Einmündung der Ortsverbindungsstraße D 27 bei km 2,1
Gemeindestraße zwischen der Umladestation des'Bahnhofs Dannenberg Ost und der
Ortsverbindungsstraße D 8. Ortsverbindungsstraße D 8 von der Einmündung der
vorgenannten Gemeindestraße bis zur B 191 einschließlich der Kreuzung mit der B 191 bei
km 43,860. L 256 ab einschließlich Einmündung der Ortsverbindungsstraße D 27 zwischen Nebenstedt und Splietau bei km 2,1 bis zur Einmündung K 2 bei km 7,650 in Gorleben K 2
zwischen der Abzweigung bei km 7,650 der L 256 in Gorleben und der Zufahrt zum
Zwischenlager einschließlich des Zufahrtsbereiches selbst bei km 15,850
Das Gelände um den Eingangsbereich des Grundstücks der
Brennelemente Gorleben GmbH in der Gemarkung Gorleben, Flur 6, Flurstück 6/3, und zwar in
einer Entfernung bis zu 500 m, gemessen von der jeweils äußeren Grundstücksgrenze im
Einfahrtsbereich
Strecke c)
B 191 von der Kreuzung mit der Verbindungsstraße zur L 256 bei km
43,850 in Richtung Dömitz bis zur Abzweigung in die Kreisstraße 15 - K 15 - nach Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches. K 15 von der vorgenannten Einmündung
bis zur Einmündung in die K 29 in Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches bis
Langendorf, Abzweig der K 27, einschließlich des Kreuzungsbereiches. K 27 von der
Einmündung der K 15 in Langendorf bis zur Einmündung auf die L 256 in Grippel
einschließlich des Kreuzungsbereiches, dann wie Strecke b). Die Verbindungsstraße (K 29) von der Einmündung in die K 15 in Quickborn Richtung Gusborn bis zur Kreuzung mit der L
256. Die Verbindungsstraße zwischen Kacherin und Groß Gusborn (G 5) einschließlich der
Kreuzungen in diesen Orten.
Soweit sich die oben bezeichneten Flächen gegenseitig
überschneiden, gilt die jeweils breitere Zone.
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Ergänzungen

Na und?

Fred 21.03.2001 - 14:09
Drauf geschissen. Wir kommen trotzdem und stoppen das Teil. Seit wann interessiert uns Staats-Blabla?

Bis dann

Wir sehen uns

Jan 21.03.2001 - 20:01
Wir sehen uns auf den Schienen !
Der Castor kommt nicht durch !
Stellt euch Quer !
Wir haben den Bullen gegenüber einen Vorteil :
wir wissen wofür wir kämpfen ( für eine lebenswerte Zukunft)
und deswegen werden wir den Castor Aufhalten!
Wir sind die Mehrheit !

Castorfarbe

Seul 22.03.2001 - 13:22
Dem Widerstand ist es egal, ob der Castor schwarz/gelb oder rot/grün ist. Das hoffe ich jedenfalls.
Bimo

Mitleid?

Micha 22.03.2001 - 13:25
Hey Leute,
bei all euren Aktionen, denkt bitte daran dass die Polizisten auch nix dafür können dass in Gorleben ein atomares Zwischenlager existiert. Also greift nicht die Menschen an die vielleicht auch eurer Meinung sind, die aber einen Eid auf die freihheitliche demokratische Grundordnung geleistet haben und oft auch nicht aus ihrer Haut heraus können.
Keine Gewalt gegen Polizisten!