Hausdurchsuchung in Gaggenau/Murgtal

------------------------------ 14.04.2006 18:02 Themen: Repression
Am 13.04. durchsuchten Staatsschutzbeamte der Kripo Rastatt eine Wohnung in Gaggenau unter dem Vorwand der "Billigung von Straftaten"
Am 13.04. durchsuchten Staatsschutzbeamte der Kripo Rastatt eine Wohnung in Gaggenau unter dem Vorwand der "Billigung von Straftaten".
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der Openposting Homepage "infoladenludwigsburg.de" einen Artikel über einen Angriff auf Autos von Neonazis in einem Kommentar positiv bewertet zu haben (am 3.12.05 wurden mehrere an einem Bahnhof geparkte Fahrzeuge von Neonazis beschädigt, die zum Nazidoppelaufmarsch Rastatt/Karlsruhe anreisten).
Daufhin stellte laut Polizei ein Anwalt der Faschos Anzeige gegen die vermeintlichen Autoren der Komentare.In diesem Fall wurden einige Flyer und der PC des Betroffenen beschlagnahmt.
Da auf infoladenludwigsburg.de eine sehr große Anzahl von Kommentaren zu verschiedenen Themen gepostet wurde und wird, muss wohl mit weiteren Hausdurchsuchungen und Anzeigen gerechnet werden.
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Ergänzungen

Begründung fragwürdig

nichtjurist 15.04.2006 - 18:00
das einzige zu Billigung von Straftaten habe ich unter §140 StGB gefunden, der aber stark begrenzt ist.
ich kenne den beanstandeten Kommentar zwar nicht, jedoch scheint es mir fragwürdig, ob dieser Paragraph hier greift:

§140:

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§138 beschreibt die "Nichtanzeige geplanter Straftaten"
§126 die "Androhung von Straftaten"
§17X sind diverse Sexualstraftaten

die Definition von Schriften nach §11 Abs.3 ist sicherlich erfüllt.

da die Autos wohl aber bereits beschädigt wurden (Sachbeschädigung §303), wurde entweder maximal zur Wiederholung aufgerufen, was aber eher eine "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" wäre (§111), ein bloßes "klasse, find' ich prima" ist durch §140 nicht abgedeckt, da der §303 ja nicht im §140 genannt ist.

inwieweit eine Haussuchung nebst Beschlagnahme von Arbeitsmitteln im Falle einer vorliegenden Billigung überhaupt eine angemessene Ermittlungsmaßnahme darstellt ist aber m.E. sehr fragwürdig.

aber wen wundert's bei der aktuellen Entwicklung zum vollständig überwachten Polizeistaat

posting

.. 17.04.2006 - 16:17
Das Posting des Beschuldigten war: "Wenn ich n Auto nem Nazi zuordnen kann überleg ich auch nicht lange was zu tun ist..."

mal ehrlich

dödeldö 18.04.2006 - 03:14
Das sieht doch mal wieder nach übereifrigen bullen aus die mega kosten verursachen um nacher festzustellen das bei so einer scheisse eh keine strafe zustande kommt weil sie einfach unbegründet ist
ich kann nur sagen 1000 mal erlebt 1000 mal fehlschag
was für volldeppen trotzdem nervig!

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frage — frager

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