Antidiskriminierungsgesetz ohne soz. Herkunft

Schwarze Feder 17.11.2004 20:41 Themen: Bildung
Das neue Antidiskriminierungsgesetz klammert die soziale Herkunft als mögliche Diskriminierungskategorie aus.
Antidiskriminierungsgesetze, die durchsetzen, dass man auch in Deutschland Rechte hat trotz einer „niedrige“ sozialen Herkunft wären dringend geboten. Doch diese wird es auch mit einer rot-grünen Regierung auf absehbare Zeit nicht geben. Weshalb nicht?
Weshalb klammert das Antidiskriminierungsgesetz die soziale Herkunft aus?

Ja weshalb? Gerade in Deutschland hat sich u.a. durch PISA gezeigt, dass es eine massive Diskriminierung aufgrund der soziale Herkunft gibt. Die UNICEF behauptet in einem Bericht, dass Kinder in Deutschland ihrer sozialen Herkunft entsprechend für ihr Leben lang einsortiert bleiben. Reinhard Kreckel stellt fest, dass es im Bildungsbereich vor allem an Hochschulen keine einzige Richtlinie oder keinen Rahmenplan gibt, der Diskriminierung aufgrund sozialer Herkunft zumindest mildert. Also: Antidiskriminierungsgesetze, die durchsetzen, dass man auch in Deutschland Rechte hat trotz einer „niedrige“ sozialen Herkunft wären dringend geboten. Doch diese wird es auch mit einer rot-grünen Regierung auf absehbare Zeit nicht geben. Weshalb nicht?

Zunächst: Das deutsche geplante Antidiskriminierungsgesetz orientiert sich an drei Direktiven des Europäischen Rates, in dem die soziale Herkunft als Diskriminierungsform ebenfalls nicht vorkommt. Das deutsche Antidiskriminierungsgesetz wird zur Zeit nicht freiwillig erarbeitet, sondern weil es nach den Vorgaben von Brüssel bereits 2003 hätte verabschiedet sein müssen. Ein Verfahren wurde daher gegen die deutsche Regierung eingeleitet, so dass sie jetzt unter Handlungsdruck stehen.

Da die deutsche Regierung samt Parlament eher widerwillig das Gesetz verabschieden will, sollte es nicht wundern, dass sie die Direktiven des Europäischen Rates nicht verbessert, sondern die Fehler mit übernimmt. Und hier, bei den Leitlinien der EU, fällt krass auf, dass „soziale Herkunft“ (aber auch „gewerkschaftliche Aktivität“ und „Vermögen“) als Bezeichnung einer potentiell diskriminierten Gruppe einfach mal eben so unter den Tisch gefallen ist.

Es gibt in der EU ein ziemliches Rechtswirrwarr und ich bin echt kein Rechtsexperte. Es gibt neben diesem Antidiskriminierungs-Richtlinien noch die Europäische Menschenrechtskommision mit ihrem eigenen Antidiskriminierungsartikel, den 1999 durch den Amsterdamer Vertrag überarbeiteten ehemaligen Artikel 6a, nun Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die dieses Jahr beschlossene Vorläufige konsolidierte Fassung des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Bevor ich die Geschichte meinem Wissensstand entsprechend kurz darstellte bezüglich der Aufnahme von „sozialer Herkunft“ als Diskriminierungskategorie, möchte ich erwähnen, dass diese bereits im Grundgesetz Art. 3 vorkommt. Aber auch damals schon musste sie – soweit ich weiß - zusätzlich aufgenommen werden.

Der ehemalige Artikel 6a der EG wurde in einem mehrjährigen Diskussionsprozess um einige Diskriminierungsformen ergänzt. Im Vorfeld der Regierungskonferenz wurde auch die soziale Herkunft als Diskriminierungskategorie diskutiert und mit den neuen anderen Kategorien zunächst aufgenommen. Ende Februar 1997 legte die niederländische Ratspräsidentschaft einen neuen Textentwurf vor, die dank einer Indiskretion ins Internet gestellt wurde. Die Niederländer hatten vier Kategorien aus dem Antidiskriminierungsartikel gestrichen: soziale Herkunft, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung. Welche rolle die deutsche Regierung hierbei gespielt hat, weiß ich nicht. Am 20. März versprach nach heftigen Protesten der entsprechenden Lobbys der niederländische Außenminister, die vier Kategorien wieder aufzunehmen. Was auch für die drei Kategorien Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung geschah. Und am 1. Mai (!) 1999 wurde der Vertrag von Amsterdam ratifiziert mit dem neuen Antidiskriminierungs-Artikel 13 der EGV – ohne die Kategorie „soziale Herkunft“!

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(abgeändert durch den Vertrag von Amsterdam)
Artikel 13 (ex-Artikel 6 a)

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Kurz danach wurden drei Leitlinien entwickelt, die sich a) auf Geschlecht, b) auf „Rasse“ und ethnische Herkunft“ und c) auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuellen Ausrichtung orientieren:
Die drei Direktiven sind:
- Richtlinie 2000/43/EG vom 29.6.2000 zur „Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft“ und der
- Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur „Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ heißt in der
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“

In der letzten Richtlinie heißt es:

"Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."

Auf diese drei Leitlinien und damit indirekt auf den Amsterdamer Vertrag basiert nun dass deutsche sich in der Diskussion befindende Antidiskriminierungsgesetz.

Im Juni diesen Jahres wurde zudem die Charta der EU verabschiedet. Auch diese hat einen Antidiskriminierungsartikel:

Vorläufige konsolidierte Fassung des Vertrags über eine Verfassung für Europa 25.06.2004
"Artikel 21: Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten."

Gegenüber Art. 13 EGV sind nun doch folgende Diskriminierungsgründe neu: Hautfarbe, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen und Geburt.

Mit seinem "Grünbuch zur Gleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen" hat der Europa Rat nun dieses Jahr versucht, den Erfolg der Bekämpfung von Diskriminierungen zu evaluieren und er hat hierfür gleichzeitig einen umfangreichen Fragebogen verschickt (hauptsächlich an NGO’s). Eine Frage hierbei war, ob die EU die Debatte über zusätzliche – nämlich die in der Charta der Grundrechte neu auftauchenden – Diskriminierungskategorien anstoßen solle. Falls man dies wünschte, konnte man drei der sieben auswählen. Die Auswertung ergab, dass ein Drittel der Antworten aus Deutschland kam, dass man sich vor allem Änderungen in der nationalen Gesetzgebung wünsche und mit Abstand wurden „Soziale Herkunft“ und „Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit“ als zusätzlich aufzunehmende Diskriminierungsformen erwünscht.

Diese Debatte rief natürlich auch Vereine wie die „Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer e. V.“ auf den Plan. Am 31. August 2004 formulierten sie ihre Bedenken:
„Wir bedauern darum sehr, dass dieser Ansatz der sogenannten „Antidiskriminierung“ auf immer mehr Kriterien ausdehnt werden soll, und dass nun auch soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische Anschauung, Vermögen oder Geburt, zu bekämpfende „Diskriminierungsgründe“ bei Vertragsabschluß werden sollen.
[...] Wir sind darum auch nicht der Meinung, dass die EU die Debatte über zusätzliche, unter die Charta der Grundrechte fallende Diskriminierungsgründe anstoßen sollte: weder soziale Herkunft, noch genetische Merkmale, Vermögen usw. sollten hinzukommen. Schon der Ansatz ist, wie gesagt, nicht zweckdienlich, sondern grundrechtspolitisch sogar kontraproduktiv und von Schaden.“

Doch diese Arbeitsgemeinschaft kann sich beruhigen. Denn schließlich antwortete auch die rot-grüne Regierung in ihrem Sinne auf den Fragebogen:


„Eine Debatte über zusätzliche Diskriminierungsgründe könnte nach Ratifizierung der Europäischen Verfassung durch alle Mitgliedstaaten erfolgen. Sie müsste – vor einer möglichen Erweiterung der Diskriminierungsgründe – zunächst das Ziel verfolgen, die Struktur des allgemeinen Diskriminierungstatbestandes noch besser herauszuarbeiten, d.h. insbesondere die genaue Reichweite von Art. 13 EGV als Kompetenznorm zu klären. Notwendig ist hier zudem die Abgrenzung zu nicht diskriminierenden Differenzierungen als Bestandteil einer freiheitlichen Lebensgestaltung.
Im Übrigen unterstützt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass es zunächst gilt, die Umsetzung des derzeitigen rechtlichen Rahmens sicherzustellen. Schwerpunkt der zukünftigen Arbeit sollte daher die Konsolidierung und Evaluierung des bereits Erreichten sein.“
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Familie und Jugend 24.09.2004)

Zumal die Bundesregierung ja bisher noch nichts erreicht hat, da es ja hierzulande noch gar kein Antidiskriminierungsgesetz gibt.


Die HOSI (Homosexuellen Initiative Wien) beklagt für Österreich eine durch diese Antidiskriminierungsgesetze geschaffene Hierarchie:
„Die Entwürfe übernehmen die durch die EU-Richtlinien geschaffene Hierarchie beim Schutz der einzelnen Gruppen vor Diskriminierung und verfestigen eine ohnehin in Österreich bereits bestehende Hierarchie. Diese würde potentielle Diskriminierer zu einem „Diskriminierungs-
Shopping“ geradezu einladen: Wären nach Inkrafttreten der Gesetze nur bestimmte Formen von Diskriminierung ausdrücklich verboten, könnten sich Diskriminierer dann ganz legal auf die nicht verbotenen Diskriminierungen berufen.“

Ich sehe das genauso, möchte aber auch fragen, wie es sein kann, dass so eine mächtige Unterdrückungskategorie wie Klasse einfach so unter den Tisch fallen kann. Ich denke, es gibt hier tatsächlich keine Lobby. Aber ich glaube auch, dass die Linke in diesem Bereich einfach zu wenig aktiv ist.

Denn dass hier was passieren muss, zeigen ja neben dem Armuts- und Reichtumsbericht so ziemlich alle Bildungs- und Elitestudien der letzten Jahre. Es fehlt an einem Zusammenschluss von Leuten, die zu diesem Thema inhaltlich und praktisch arbeiten. Und es bedarf einer intellektuellen Aufarbeitung des Themas Klasse / soziale Herkunft, oder wie Chuck Barone, ein us-amerikanischer Ökonom formulierte: „Extending our Analysis of Class Oppression: Bringing Classism more fully into the Race and Gender Picture“
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Ergänzungen